Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich der Patrouille des Glaciers vom 22. März 2012

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum um Verbier, Rosablanche und Arolla wird für die Patrouille des Glaciers vorübergehend in drei Gefahrengebiete mit Funkobligatorium umklassiert. Um einen sicheren und effizienten Flugbetrieb sicherzustellen wird auf den drei Hauptlandeplätzen einen Fluginformationsdienst eingerichtet, welcher die Piloten mit Flug ­ und Verkehrsinformationen bedient. Bei Flügen innerhalb der Gefahrengebiete müssen Luftfahrzeuge während den fraglichen Zeiten mit der bezeichneten Fluginformationsstelle vor Einflug/Durchflug Kontakt aufnehmen.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Gefahrengebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in dem zeitweilig oder dauerhaft Aktivitäten stattfinden, die eine Gefahr für Luftfahrzeuge darstellen, weshalb Luftfahrzeugführern empfohlen wird, solche Gebiete zu meiden.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

4638

1. Entsprechend untenstehender Tabelle werden die Lufträume vom 23. April 2012 bis am 29. April 2012 jeweils von Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (HR*, Zeiten siehe VFR Guide Schweiz RAC 1-1) in temporäre Gefahrengebiete (LS-D1­LS-D3) mit Funkobligatorium umklassiert.

2012-0870

Ort

Datum

Dimension

Höhe AMSL

LS-D1

26.04.2012­ 28.04.2012 23.04.2012­ 28.04.2012 23.04.2012­ 28.04.2012

Siehe Karte

GND ­ 12 000 ft

Siehe Karte

GND ­ 12 000 ft

Siehe Karte

GND ­ 12 000 ft

LS-D2 LS-D3

Zusätzlich gilt der 29. April 2012 als Reservetag.

Die Nutzung des Reservetages wird mittels NOTAM bekannt gegeben.

2. Im Weiteren werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven Gefahrengebiete müssen Luftfahrzeuge mit der Fluginformationsstelle vor Einflug bzw. Durchflug Kontakt aufnehmen.

2.2 Ist die bezeichnete Fluginformationsstelle nicht erreichbar, müssen Position und Flugroute bzw.

Absicht blind übermittelt werden. Ansonsten gelten die Regeln der Luftraumklassen Echo und Golf.

3. Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (AIP) werden mittels Supplement zum VFR-Manual vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, eröffnet sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

4639

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

24. April 2012

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

4640

Anhang

Bemerkung: Die TEMPO LS-R77 ist nicht Gegenstand dieser Verfügung. Sie wird auf der Karte vermerkt, um den Gesamtüberblick aufzuzeigen. Die LS-R77 wird mit der Verfügung vom 30.03.2012 in Sachen «TEMPO R-Areas für Patrouille Suisse und PC7 Team der Luftwaffe» errichtet werden.

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