Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für den Neubau einer Schallschutzhalle für Triebwerk-Standläufe sowie Gesuch um Anpassung des Betriebsreglements vom 30. Juni 2011 für den Flughafen Zürich
Gesuchstellerin:
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand Plangenehmigung:
Bau einer neuen Schallschutzhalle für TriebwerkStandläufe an Flugzeugen, die im Zuge von Unterhaltsund Wartungsarbeiten nötig sind und mehr als Leerlaufleistung der Triebwerke erfordern; Anpassungen Vorfeld Werft.
Standort: Flughafenareal, Grundstücke Kat.-Nr. 3139, Gemeinde Kloten.
Gegenstand Betriebsreglement:
Anpassung des Betriebsreglements vom 30. Juni 2011 für den Flughafen Zürich: Betriebsbedingungen (Anhang I, Art. 3134); Fristerstreckung für den Bau der Anlage (Auflage 4.3 der Verfügung des BAZL vom 22. April 2009 zum vorläufigen Betriebsreglement).
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 36d und 3737h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Anhörung:
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht können vom 9.Januar 2012 bis zum 7. Februar 2012 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.
Einsprachen:
Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
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2012-0017
Hinweise: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.
Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).
Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
17. Januar 2012
Bundesamt für Zivilluftfahrt
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