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Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Beschluss II/1 Nachtrag zum Übereinkommen von Aarhus Angenommen am 27. Mai 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Die Konferenz der Parteien, in Anerkennung der Wichtigkeit, die Anwendung des Übereinkommens auf Entscheide bezüglich der Frage auszudehnen, ob die beabsichtigte Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) namentlich in Anwendung von präziseren Bestimmungen als jenen von Artikel 6 Absatz 11 des Übereinkommens genehmigt werden kann; unter Hinweis auf den Beschluss I/4; im Bewusstsein der Verschiedenartigkeit der konkreten Bedürfnisse der Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, insbesondere der Transitionsländer, in Bezug auf die Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Rahmen zur Verhinderung biotechnologischer Risiken, einschliesslich der Notwendigkeit umfangreicherer Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung; in Anerkennung der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Instanzen, insbesondere mit dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, um namentlich durch die Förderung des Informationsaustauschs und durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat des Übereinkommens und demjenigen des Protokolls von Cartagena Synergien so weit als möglich nutzen und Doppelspurigkeiten vermeiden zu können; sämtliche Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens dazu aufrufend, das Protokoll von Cartagena zu ratifizieren oder gegebenenfalls diesem beizutreten, damit die Möglichkeit geschaffen wird, einen nationalen Rahmen für die Verhinderung biotechnologischer Risiken sowie Verfahren zur Risikobeurteilung und zur Entscheidungsfindung unter Mitwirkung der Öffentlichkeit auszuarbeiten und an Programmen zum Kapazitätsaufbau, insbesondere im Rahmen des entsprechenden Projekts des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und des Globalen Umweltfonds, teilzunehmen;

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2011-0351

4395

Aarhus-Konvention. Änderung des Übereink.

in der Überzeugung, dass das Übereinkommen von Aarhus unbeschadet der von anderen Instanzen ergriffenen Initiativen einen geeigneten internationalen Rahmen bietet, um den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten im Hinblick auf GVO auszuweiten; unter Befürwortung der fortlaufenden Anwendung der Grundsätze über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten mit Bezug auf gentechnisch veränderte Organismen (MP.PP/2003/3), die als fakultative und nicht bindende Übereinkunft beschlossen wurden; in Anbetracht der Tätigkeiten und Berichte der Arbeitsgruppe über gentechnisch veränderte Organismen; 1.

nimmt die Änderung des Übereinkommens im Anhang zu dieser Entscheidung an;

2.

ermutigt die Parteien, die Änderung so rasch als möglich zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen und sie nach Möglichkeit bereits vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden;

3.

ermutigt ferner die Parteien, ihre Anstrengungen zur Anwendung der Richtlinien zu verstärken; und

4.

entscheidet, an ihrer dritten Tagung die Fortschritte bei der Ratifizierung, Annahme und Genehmigung der Änderung sowie bei der Anwendung der Richtlinien zu überprüfen.

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Aarhus-Konvention. Änderung des Übereink.

Anhang

Änderung des Übereinkommens Art. 6 Abs. 11 Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 11. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 werden die Bestimmungen dieses Artikels nicht bei Entscheidungen darüber angewendet, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.

Art. 6bis Nach Artikel 6 wird ein neuer Artikel eingefügt, der wie folgt lautet: Art. 6bis

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen

1. Jede Vertragspartei sorgt nach den in Anhang Ibis festgelegten Modalitäten für eine frühzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung, bevor sie eine Entscheidung darüber trifft, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.

2. Die von den Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten Vorschriften sollen im Einklang mit den Zielen des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit ergänzen und sich wechselseitig stützen.

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Aarhus-Konvention. Änderung des Übereink.

Anhang Ibis Nach Anhang I wird ein neuer Anhang eingefügt, der wie folgt lautet: Anhang Ibis In Artikel 6bis genannte Modalitäten 1. Jede Vertragspartei trifft im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften Vorkehrungen für eine effektive Information über Entscheidungen nach Artikel 6bis und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungen; diese umfassen einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um der Öffentlichkeit ausreichend die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu solchen geplanten Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen.

2. Eine Vertragspartei kann gegebenenfalls in den für sie geltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen von dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen, und zwar: a)

im Falle einer absichtlichen Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt zu einem anderen Zweck als dem seines Inverkehrbringens, sofern: i) eine solche Freisetzung unter vergleichbaren biogeografischen Bedingungen bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist, und ii) vorher genügend Erfahrungen mit der Freisetzung des betreffenden GVO in vergleichbaren Ökosystemen gesammelt worden sind;

b)

im Falle eines Inverkehrbringens eines GVO, sofern: i) es bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist oder ii) es für Forschungszwecke oder das Anlegen von Stammsammlungen bestimmt ist.

3. Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit nach Artikel 4 stellt jede Vertragspartei der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Anmeldung, die eingereicht wurde, um eine Genehmigung für eine absichtliche Freisetzung eines GVO in die Umwelt oder für ein Inverkehrbringen eines GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu erhalten, sowie, soweit vorhanden, den Bewertungsbericht zur Verfügung.

4. Die Vertragsparteien dürfen folgende Informationen nicht als vertraulich betrachten: a)

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eine allgemeine Beschreibung des betreffenden gentechnisch veränderten Organismus oder der betreffenden genetisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, der um die Genehmigung für

Aarhus-Konvention. Änderung des Übereink.

die absichtliche Freisetzung ersucht, die vorgesehenen Verwendungszwecke und gegebenenfalls den Ort der Freisetzung; b)

die Verfahren und Pläne für die Überwachung des betreffenden genetisch veränderten Organismus oder der betreffenden gentechnisch veränderten Organismen und für Notmassnahmen;

c)

die Ermittlung und Bewertung der Umweltrisiken.

5. Jede Vertragspartei stellt die Transparenz von Entscheidungsverfahren sicher und gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu den einschlägigen verfahrenstechnischen Informationen. Zu diesen Informationen könnte beispielsweise Folgendes gehören: i)

die Art möglicher Entscheidungen;

ii)

die für die Entscheidung zuständige Behörde;

iii) nach Absatz 1 getroffene Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung; iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind; v)

Angabe der Behörde, bei der Stellungnahmen eingereicht werden können, sowie der für die Übermittlung von Stellungnahmen vorgesehenen Fristen.

6. Die nach Artikel 1 festgelegten Bestimmungen geben der Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für eine geplante absichtliche Freisetzung einschliesslich eines Inverkehrbringens als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in geeigneter Form vorzulegen.

7. Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass bei Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt einschliesslich des Inverkehrbringens genehmigt wird, das Ergebnis des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt wird.

8. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass, sobald eine Behörde eine diesem Anhang unterliegende Entscheidung gefällt hat, der Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen, auf die sie sich stützt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

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Aarhus-Konvention. Änderung des Übereink.

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