Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Autobahn N04 Eigi vom 1. Juli 2012

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N04 wie folgt: ­

In Fahrtrichtung Zürich/Basel: von km 53.200 bis km 50.950 auf 100/80 km/h

II Festsetzung der zulässigen Höchstbreite auf der Autobahn N04 wie folgt: ­

In Fahrtrichtung Zürich/Basel: von km 52.200 bis km 50.950 Fahrverbot für Fahrzeuge von über 2.00 m Breite (inkl. Ladung) auf dem Überholstreifen.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis zum Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich Ende Oktober 2012).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

31. Juli 2012

Bundesamt für Strassen Stellvertretender Direktor: Jürg Röthlisberger

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