Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20122, beschliesst: Art. 1 1

Die folgende Anlage und die folgenden Übereinkommen werden genehmigt: a.

Anlage VI vom 19. Mai 20053 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe;

b.

Internationales Übereinkommen vom 23. März 20014 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung;

c.

Internationales Übereinkommen vom 5. Oktober 20015 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen.

d.

Internationales Übereinkommen vom 13. Februar 20046 zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen;

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Anlage und die Übereinkommen zu ratifizieren.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2012 8639 SR ...; BBl 2012 8681 SR ...; BBl 2012 8733 SR ...; BBl 2012 8747 SR ...; BBl 2012 8777

2012-1025

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Genehmigung der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe und von drei Seeschifffahrts-Übereinkommen im Bereich des Gewässerschutzes. BB

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