B Bundesbeschluss
Entwurf
über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 20132016 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 20132016 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf die Artikel 33 Absatz 1 und 34b Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen in den Jahren 20132016 wird ein Zahlungsrahmen von 9480,9 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 Der Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Bereich, vertreten durch den ETH-Rat, für die Jahre 20132016 gemäss dem Anhang zur Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20124 wird genehmigt.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 414.110 BB1 2012 3099 BBl 2012 3099, Ziffer 10.3, Seite 3333
2011-2405
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Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 20132016 und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich für die Jahre 20132016. BB
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