Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten im Bereich Tunnel Oberburg bis Tunnel Belchen, Nationalstrasse N2 vom 19. Juni 2012

Auf der Nationalstrasse N2 wird das bestehende Verkehrsleitsystem Tunnel Belchen bis über den Tunnel Oberburg hinaus erweitert. Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artukel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und c, 4 und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Die heute geltenden Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N2 im Bereich Tunnel Oberburg bis Tunnel Belchen werden neu durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen der jeweiligen Verkehrssituation (z. Bsp. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden wie folgt festgesetzt: ­

120/100/80 km/h, von km 30.815 bis km 32.840, Fahrtrichtung Süd

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120/100/80 km/h, von km 33.340 bis km 31.480, Fahrtrichtung Nord

Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, ab dem 1. Juli 2012, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

19. Juni 2012

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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