Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

Entwurf

(Zuständigkeitsgesetz, ZUG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 19. Juni 20121, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2 beschliesst: I Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 19773 wird wie folgt geändert: Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung4, ...

Art. 8 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 14

2. Kapitel: Kostenersatzpflicht Art. 14 Sachüberschrift (neu) und Abs. 2 Ersatzpflicht des Wohnkantons 2

Aufgehoben

2. Abschnitt (Art. 15­17) sowie Gliederungstitel vor Art. 18 Aufgehoben

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BBl 2012 7741 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 851.1 SR 101

2012-1554

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Zuständigkeitsgesetz

Art. 18 Sachüberschrift (neu) Ersatzpflicht des Bundes 4. Abschnitt (Art. 19) Aufgehoben Art. 24 Für den Ersatz von Spital-, Heim- oder andern Pflegekosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.

Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 2 und 4 Aufgehoben Art. 28 Abs. 2 Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.

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Art. 30 Sachüberschrift und Art. 31 Aufgehoben II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes Rechnung gestellt wird.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt vier Jahre nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

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