Leistungsvereinbarung Importförderung «Swiss Import Promotion Programme» (SIPPO) 2012­2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), als Auftraggeberin und dem Verein Osec als Beauftragte vom Bundesrat genehmigt am 9. Dezember 2011

2011-2818

1853

Inhaltsverzeichnis 1 Präambel

1856

2 Übergeordnete Zielsetzungen

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3 Leistungen der Beauftragten 3.1 SIPPO Pavilion 3.2 Country Pavilion 3.3 Systemic Market Development (SMD)

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4 Branchen und Programmländer

1858

5 Kooperationen/Zusammenarbeit mit Dritten 5.1 Subsidiarität 5.2 Kooperationspartner in den Programmländern 5.3 Kooperation mit anderen Projekten der Auftraggeberin 5.3.1 Kooperation in der Schweiz 5.3.2 Kooperation mit Schweizer Aussenstellen 5.3.3 Koordinierter Marktauftritt

1859 1859 1859 1860 1860 1861 1861

6 Modalitäten der Zusammenarbeit 6.1 Finanzielle Abgeltung 6.2 Abgeltung 6.2.1 Klare Mittelzuordnung 6.2.2 Grundfinanzierung 6.2.3 Auszahlungsmodalitäten 6.2.4 Erträge und Rückerstattungen 6.2.5 Finanzierungsvorbehalt 6.2.6 Mehrwertsteuer 6.2.7 Verwendung von nicht eingesetzten Bundesmitteln 6.2.8 Verwendung der Bundesmittel bei Diskontinuität 6.2.9 Reisekosten 6.2.10 Tarife für externe Mandate

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7 Management, Monitoring und Evaluation 7.1 Corporate Governance 7.2 Management 7.2.1 Controllinggespräche 7.2.2 Informeller Austausch 7.3 Monitoring und Evaluation 7.3.1 Jahresprogramm 7.3.2 Berichterstattung 7.3.3 Evaluationen 7.4 Dokumentation und Einsichtsrecht 7.5 Weitere Verpflichtungen der Beauftragten 7.5.1 Partnerschaften mit Dritten und Vergabe von Aufträgen an Subleistungs-erbringer 7.5.2 Weitere Mandate

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1854

1866 1866

8 Geistiges Eigentum

1866

9 Politische Konditionalität

1867

10 Antikorruptionsklausel

1867

11 Änderungen, Auflösung und Erneuerung 11.1 Änderungen 11.2 Auflösung 11.3 Erneuerung

1867 1867 1868 1868

12 Streitbeilegung 12.1 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien 12.2 Differenzen zwischen der Beauftragten und anderen Bundesstellen 12.3 Klagen betroffener Dritter gegen die Beauftragte

1868 1869 1869 1869

13 Bestandteile

1870

14 Verschiedenes

1870

15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1871

Anhänge: 1 Proposal for the Swiss Import Promotion Programme SIPPO ­ Mandate Phase 2012­2015 2 Liste der geförderten Branchen 3 Liste der Programmländer 4 Auswahl der Firmen 5 Logframe 6 Richtlinien über das Flugwesen von Osec 7 Phase Budget

1872 1873 1875 1876 1877 1879 1883

1855

Leistungsvereinbarung 1

Präambel

Die Leistungsvereinbarung Importförderung ist Teil der Aussenwirtschaftsstrategie der Schweiz, die auf drei Dimensionen beruht: ­

Marktzugang im Ausland und internationales Regelwerk;

­

Binnenmarktpolitik der Schweiz;

­

Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung in Partnerländern.

Für die Konzeption und Umsetzung der dritten Dimension ist die Auftraggeberin zuständig. Ziel ist es dabei, die wirtschaftliche Entwicklung und die weltwirtschaftliche Integration vor allem der ärmeren Länder zu stärken. Der internationale Handel ist ein wichtiger Entwicklungsmotor und kann entscheidend zur Reduktion der Armut beitragen. Diesen Handel stärken die Programme der Schweizerischen wirtschaftlichen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit in ausgesuchten Partnerländern auf verschiedenen Ebenen: ­

Handelspolitik, durch Beratung von Regierungsstellen und Institutionen (global und in Entwicklungsländern);

­

Exportförderung, durch Stärkung der Internationalen Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Produzenten in Entwicklungsländern;

­

Importförderung, zur Steigerung von Importen aus Entwicklungsländern.

Diese Leistungsvereinbarung ist damit ein auf die Praxis ausgerichteter Pfeiler der wirtschaftlichen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit der Schweiz im Bereich der Importförderung. Ziel der Importförderung ist die Unterstützung und Förderung von Firmen der «letzten» Meile und die zielgerichtete Verbesserung des vor- und nachgelagerten Umfeldes, in welchem diese Firmen arbeiten. Sie trägt direkt bei zur Minderung der Armut, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Integration der Entwicklungs- und Schwellenländer in die Weltwirtschaft, indem sie die Ausfuhren der begünstigten Länder nachhaltig fördert. Gleichzeitig wird die soziale und ökologische Entwicklung dieser Länder indirekt gestärkt.

Diese öffentlich-rechtliche Leistungsvereinbarung für die Jahre 2012­2015 ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen dem SECO und dem privatrechtlichen Verein Osec. Sie definiert die übergeordneten Zielsetzungen und Massnahmen, konkretisiert die zu erbringenden Leistungen sowie die erwarteten Leistungsziele und hält die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest.

Die Beauftragte ist für die Ausführung des Leistungsauftrags gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2011 bestimmt.

2

Übergeordnete Zielsetzungen

Das Ziel des «Swiss Import Promotion Programme» (SIPPO) ist, KMU in den Partnerländern zu befähigen, gegenseitig günstige Geschäftsbeziehungen mit Importeuren in der Schweiz und Europa zu etablieren. Dies soll dazu führen, dass Unter1856

nehmen in Partnerländern ihre wirtschaftliche Leistungskraft nachhaltig stärken können.

Die Auftraggeberin erwartet, dass die Beauftragte bei der Erbringung des vereinbarten Auftrags die folgenden übergeordneten Zielsetzungen beachtet: ­

Zweckmässige, wirkungsorientierte und wirtschaftliche Leistungserbringung;

­

Gewährleistung einer hohen Qualität und Glaubwürdigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben;

­

Nutzung von Synergien zwischen den verschiedenen Leistungsaufträgen des Bundes mit der Osec (sog. «Haus der Aussenwirtschaftsförderung») sowie mit Organisationen der Landeswerbung und der Exportförderung (insbesondere der Schweizerischen Exportrisikoversicherung SERV);

­

Die Leistungen der Beauftragten stehen grundsätzlich allen Unternehmen, insbesondere KMU offen, welche die Anforderungen gemäss Anhang 4 erfüllen;

­

Beachtung der Prinzipien der Nachhaltigkeit (ökonomische, soziale und ökologische Komponenten).

3

Leistungen der Beauftragten

Die Beauftragte erbringt im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung insbesondere die folgenden Leistungen zugunsten von exportwilligen und -fähigen privaten KMU aus den Zielländern und unter Anwendung dreier Ansätze. In allen Fällen ist eine enge Abstimmung mit bestehenden Initiativen vor Ort vorzunehmen. Für jede Intervention müssen Vorgehen, Kosten, erwartete Resultate (siehe Anhang 5) klar geplant werden.

3.1

SIPPO Pavilion

Dies beinhaltet in erster Linie das traditionelle Matchmaking (internationale Messeteilnahmen, Buying- und Selling-Missions). In Fällen, in denen keine potenziell erfolgreiche Business Support Organisation (BSO) für einen Sektor identifiziert werden kann, soll die Beauftragte ihre traditionell starke Funktion wahrnehmen, um ausgesuchten KMU den Zugang zu internationalen Messen in Europa zu erleichtern.

Die sorgfältige Auswahl der KMU erfolgt gemäss Kriterien in Anhang 4. Typische Unterstützungsleistungen in diesem Fall sind Ausbildung des Marketingpersonals, Vorbereitung für deren Messe-Teilnahme, Begleitung während der Messe und Erleichterung von Kontakten sowie eine solide Nachbereitung der Messe zusammen mit den teilnehmenden KMU. Normalerweise und für mehr Nachhaltigkeit nehmen Partner-KMU während drei Jahren (3 Messen) unter diesem Ansatz teil.

1857

3.2

Country Pavilion

Information, Training und Matchmaking für ausgesuchte Unternehmen in Zusammenarbeit mit einer spezifischen und potenziell erfolgreichen BSO im Partnerland wie z.B. einer nationalen oder sub-nationalen Handelsförderungsorganisation (öffentlich oder privat) oder einer Handelskammer. Ziele hier sind die Vermittlung von Wissen, die aktive Begleitung und Stärkung von Kapazitäten von BSO in ihren Aktivitäten bei der Exportförderung (insbesondere im Hinblick auf Buyers/Sourcing Missions), die Teilnahme an Selling Missions und die eigenständige Organisation und Teilnahme an internationalen Messen in Europa.

3.3

Systemic Market Development (SMD)

Zusammen mit lokalen und bereits weitgehend kompetenten BSO im Partnerland, Unterstützung von exportfähigen Unternehmen, basierend auf einer gründlichen Lücken-Analyse (Marktsituation und -versagen, Angebot-Nachfrage Probleme etc.).

Dies hat zum Ziel Produktionsabläufe zu verbessern, Produkte-Design zu unterstützen, Marketing- und Exportwissen zu vermitteln etc. Damit soll einem gegebenen Produktionssektor in einem gegebenen Land geholfen werden, konkrete Hindernisse anzugehen und damit die Umfeld-Bedingungen für die im betreffenden Sektor tätigen, exportfähigen Unternehmen zu verbessern. Die Beauftragte soll nur aktiv werden, wenn aufgrund der Lücken-Analyse klar ist, dass sie für eine gegebene Aufgabe ideal positioniert ist. Eine SMD Intervention soll Potenzial schaffen für KMU, damit diese nachhaltig gedeihen können (Umsatzwachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen).

Die drei Ansätze, sowie deren Leistungen und Bedingungen sind im Dokument Proposal for the Swiss Import Promotion Programme SIPPO ­ Mandate Phase 2012­2015 im Anhang 1 beschrieben. Alle vorgenannten Aktivitäten werden im Rahmen der Jahres- und Budgetplanung durch die Auftraggeberin und die Beauftragte berücksichtigt und festgelegt. Die Leistungen sind spezifisch auf die Exportbedürfnisse auf europäische Märkte (EU und Schweiz) von KMU in Entwicklungsländern fokussiert.

Die Auftraggeberin kann die Beauftragte in einem angemessenen und quantitativ überblickbaren Rahmen für fachliche Unterstützung bei Fragen innerhalb der SIPPO-Expertise beiziehen.

4

Branchen und Programmländer

Die Liste der geförderten Branchen ist im Anhang 2 zu dieser Leistungsvereinbarung enthalten.

Die Auswahl der Programmländer fokussiert in absteigender Priorität auf die nachfolgenden drei Kategorien: 1. SIPPO-Prioritätsländer: sind SECO-Programmländer, für welche aufgrund ihrer geographischen Nähe, der Schweizer bzw. EU-Markt natürliche Absatzgebiete für ihre Produkte sind.

1858

2. Andere SIPPO-Länder: sind SECO-Programmländer, welche weniger Verbindung zum Schweizer/EU-Markt aufweisen. Bei gewissen Branchen und Produkten (beispielsweise seltener Fisch aus Asien, tropische Früchte und Gemüse) sind auch Engagements in diesen Programmländern zielführend.

3. SIPPO-Komplementärländer: sind Länder, wo die DEZA oder andere strategische Partner des SECO (GIZ, UNIDO u.a.) aktiv sind und die Beauftragte bereits Projekte am Laufen hat oder im Begriff ist, diese abzuschliessen.

Die Liste der Programmländer ist im Anhang 3 zu finden. Diese kann aufgrund von möglichen Änderungen in der neuen Botschaft zur Internationalen Zusammenarbeit1 für die Jahre 2013­2016 angepasst werden. Gut begründete und konsultierte Änderungen bei der Branchen- und Länderwahl können bei den periodischen Controllinggesprächen eingebracht und im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen werden.

5

Kooperationen/Zusammenarbeit mit Dritten

In den folgenden Ziffern werden die Rahmenbedingungen und Auflagen sowie die wichtigsten Prinzipien der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien formuliert.

5.1

Subsidiarität

Die Tätigkeiten der Beauftragten zur Ausführung der Leistungen erfolgen in Ergänzung zur privaten Initiative.

Die Beauftragte konzentriert sich im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung auf Leistungen, welche (a) sie im Interesse der Schweiz bereitstellt und (b) nicht von anderen privaten Anbietern mit kommerziellen Interessen in vergleichbarer Weise angeboten werden.

Die Beauftragte bezieht für die Erbringung dieser Leistungen private Leistungserbringer ein. Die Beauftragte sorgt dabei für Transparenz in der Vergabe von Leistungen an Dritte.

5.2

Kooperationspartner in den Programmländern

Die Leistungen werden in den Programmländern unter anderem durch folgende Strukturen angeboten: ­

1

BSO wie z.B. lokale Exportförderorganisationen, Branchen- und Wirtschaftsverbände. Diese Organisationen sollen sich aktiv in die Projekte ein-

Botschaft zur Internationalen Zusammenarbeit 2013­2016: Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH, Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern, Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern, Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit; Rahmenkredit Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS

1859

bringen (z.B. Erstellen von Branchenübersichten, Vorscreening, Übersetzungen etc.); ­

Projektbezogene Koordinationspartner, internationale und lokale Fachexperten sowie Facilitators.

5.3

Kooperation mit anderen Projekten der Auftraggeberin

Die Beauftragte muss bei der Vorbereitung und Planung der Programme der Auftraggeberin im Zusammenhang mit der Handelsförderung aktiv mitarbeiten, sofern eine Kooperation mit der Importförderung zu erwarten ist. Das SECO koordiniert diese Kooperation und informiert die Beauftragte aktiv über die Entwicklungen.

Ziele dieser Kooperation sind: ­

Abgestimmte Aktivitätenpläne aller beteiligten Organisationen zur Nutzung von Synergien und komparativen Vorteilen;

­

Gemeinsames Verständnis in Bezug auf Aufgabenteilung und finanzielles Engagement;

­

Regelmässiger Informationsaustausch;

­

Abstimmen der Aktivitäten mit Partnern der Auftraggeberin in laufenden Projekten.

Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien findet im Rahmen der Management-Aktivitäten (siehe Ziff. 7.2.) sowie in den Programmländern primär im Austausch zwischen Projektleitern, Facilitators und den Schweizer Aussenstellen2 statt.

Sollten aus zusätzlichen Aktivitäten Aufwände entstehen, die den Maximalbetrag dieser Leistungsvereinbarung übersteigen, müssen diese durch den Verzicht auf geplante Aktivitäten kompensiert oder durch die involvierten Partner separat finanziert und vereinbart werden. Zusätzliche Aktivitäten müssen im gegenseitigen Einverständnis erfolgen und in direktem Zusammenhang mit dieser Leistungsvereinbarung (siehe Ziff. 3) stehen.

5.3.1

Kooperation in der Schweiz

Bei der Leistungserbringung sind den Projektleitern der Beauftragten Fachbeiräte zur Seite gestellt, die als Ansprechpartner, Mentoren und Türöffner zu Branchen dienen. Sie verfügen über die notwendigen Erfahrungen und ein gutes Netzwerk in der ihnen zugeteilten Branche. Die Fachbeiräte treffen sich regelmässig zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch zusammen mit den Projektleitern der Beauftragten.

Die Auftraggeberin kann an die jeweils letzte Sitzung im Jahr («Steering Committee») maximal zwei ständige Vertreter entsenden. Falls der Fachbeirat und/oder das SECO den Bedarf an einer Teilnahme an den anderen Sitzungen bekundet, können die zwei ständigen Vertreter auch an diesen teilnehmen.

2

SECO-Aussenstellen, Kooperationsbüros, Botschaften, siehe Ziff. 5.3.2.

1860

5.3.2

Kooperation mit Schweizer Aussenstellen

Die Leistungen im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung werden in den Programmländern in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Aussennetz der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere den SECO-Aussenstellen und den Kooperationsbüros angeboten und durchgeführt. Ist ein solches im entsprechenden Land nicht vorhanden, so ist die schweizerische Botschaft die Ansprechpartnerin vor Ort.

5.3.3

Koordinierter Marktauftritt

Die Beauftragte ist als «Haus der Aussenwirtschaftsförderung» für die Umsetzung der Exportförderung, der Standortpromotion sowie der Importförderung zugunsten von Entwicklungs- und Transitionsländern des Bundes verantwortlich. Als solches koordiniert sie ihre Leistungen innerhalb der drei Leistungsaufträge des SECO.

6

Modalitäten der Zusammenarbeit

In den folgenden Ziffern werden die Rahmenbedingungen und Auflagen sowie die wichtigsten Prinzipien der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien formuliert.

6.1

Finanzielle Abgeltung

Das Auftragsbudget umfasst einen Totalbetrag von maximal 24 Millionen Schweizer Franken. Dieser Betrag kann um weitere 3,6 Millionen Schweizer Franken auf maximal 27,6 Millionen Schweizer Franken aufgestockt werden, wenn die mid-term Evaluation, die gegen Ende 2013 vorgesehen ist, zu einem positiven Schluss kommt.

Die Kriterien für eine positive mid-term Evaluation werden in Ziffer 7.3.3 aufgelistet.

Dieser Betrag stellt einen Höchstbetrag i.S. eines Kostendaches dar, welcher alle voraussehbaren Kosten der in Ziffer 3 aufgeführten Aktivitäten abdeckt und welcher nicht überstiegen werden darf.

Die Abgeltung pro Jahr ist wie folgt: 2012

Erweiterte Variante (CHF 27,6 Mio.)

Basis Variante (CHF 24 Mio.)

CHF 7 Mio.

2013

CHF 7,7 Mio.

2014

2015

CHF 6,9 Mio.

CHF 6 Mio.

CHF 5 Mio.

CHF 4.3 Mio.

Die Beauftragte zeigt im Rahmen des Jahresprogramms den Mitteleinsatz der Aktivitäten nach Sektoren/Branchen und Programmländern (siehe Ziff. 7.3).

1861

6.2

Abgeltung

Für die Allokation der Mittel des Bundes für diese Leistungsvereinbarung gelten die folgenden Regeln:

6.2.1

Klare Mittelzuordnung

Die Bundesmittel sind gemäss dem Bestimmungszweck in der entsprechenden Höhe einzusetzen. Eine interne Quersubventionierung mit anderen Aufträgen des Bundes an die Beauftragte ist nicht gestattet.

6.2.2

Grundfinanzierung

Die Bundesmittel sind als Grundfinanzierung zu verstehen und müssen durch weitere Einnahmen der Beauftragten ergänzt werden. Die Beauftragte ist beim SIPPO Pavilion Ansatz verpflichtet, zusätzliche Einnahmen zu generieren, beispielsweise mittels Sponsoring oder verrechenbarer Leistungen. Im Jahresbericht legt sie jeweils Rechenschaft ab über die zusätzlich generierten Einnahmen.

6.2.3

Auszahlungsmodalitäten

Der jährliche Bundesbeitrag wird der Beauftragten auf ihren Antrag vorschüssig quartalsweise ausbezahlt. Die jeweils fälligen Teilbeträge bestimmen sich nach dem Jahresprogramm und dem Budget der Beauftragten. Sie werden von dieser und der Auftraggeberin jeweils spätestens zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr festgelegt.

6.2.4

Erträge und Rückerstattungen

Allfällige Erträge und Rückerstattungen, welche aus Aktivitäten resultieren, die im Rahmen der Ausführung dieser Leistungsvereinbarung anfallen, müssen ausgewiesen und schliesslich auch für die Ausführung dieser Leistungsvereinbarung verwendet werden.

6.2.5

Finanzierungsvorbehalt

Das Parlament verabschiedet mehrjährige Rahmenkredite. Die jährlich verfügbaren Bundesmittel können infolge parlamentarischer Kürzungen kleiner ausfallen. Dies muss bei der Etablierung der jeweiligen Jahresprogramme berücksichtigt werden.

Eine schwerwiegende Kürzung der Bundesmittel kann gemäss Ziffer 11.1 eine Neuverhandlung dieser Leistungsvereinbarung auslösen.

1862

6.2.6

Mehrwertsteuer

Diese Leistungsvereinbarung stützt sich auf das Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) und das Osthilfegesetz (SR 974.1) und bezweckt die zielgerichtete Unterstützung, Ausbildung und Begleitung von KMU in den anvisierten Ländern zur Verbesserung deren Exportchancen in Europa inkl. der Schweiz. Bei den im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung erbrachten Leistungen handelt es sich um grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen (Art. 3 Bst. c MWSTG), deren Ort sich jedoch gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g MWSTG im Ausland befindet und die somit nicht der Inlandsteuer unterliegen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Die Beauftragte ist deshalb berechtigt, die ihr im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallenden Vorsteuern geltend zu machen (Art. 28 ff. MWSTG).

6.2.7

Verwendung von nicht eingesetzten Bundesmitteln

Grundsätzlich werden die Bundesmittel pro Geschäftsjahr dem Zweck verpflichtet eingesetzt. In einem Geschäftsjahr nicht eingesetzte Bundesmittel werden per Ende des Geschäftsjahres zweckgebunden zurückgestellt. Diese Mittel werden in den Folgejahren verwendet und sind im Jahresprogramm und Reporting offen auszuweisen.

6.2.8

Verwendung der Bundesmittel bei Diskontinuität

Die Beauftragte hat der Auftraggeberin bei Beendigung dieser Leistungsvereinbarung vorhandene überschüssige Bundesmittel zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolgt nach Zahlung aller ausstehenden Verpflichtungen, spätestens aber sechs Monate nach Beendigung dieser Leistungsvereinbarung. Wird die Leistungsvereinbarung erneuert oder verlängert, können die überschüssigen Bundesmittel weiterhin zweckgebunden zurückgestellt werden.

6.2.9

Reisekosten

Die Reisekosten richten sich nach den Richtlinien über das Flugwesen von Osec (siehe Anhang 6).

6.2.10

Tarife für externe Mandate

Die Beauftragte ist bestrebt, die Tarife für die Vergabe von Mandaten an Subleistungserbringer mit den von der Auftraggeberin angewendeten Tarifen für ähnliche Mandate im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit abzustimmen.

1863

7

Management, Monitoring und Evaluation

7.1

Corporate Governance

Die Auftraggeberin ist die für die Importförderung zuständige Bundesstelle.

Sie kontrolliert und sichert die Einhaltung dieser Leistungsvereinbarung durch die Beauftragte. Die Auftraggeberin ist für das politische Controlling und die Beauftragte für das strategische sowie operative Controlling zuständig.

Hinsichtlich der Corporate Governance beachtet die Beauftragte folgendes: ­

Grundprinzip: Die Beauftragte ist innerhalb dieser Leistungsvereinbarung und der geltenden Rechtsgrundlagen für die Festlegung der Strategie zur Erreichung der vorgegebenen Ziele verantwortlich. Die Beauftragte verpflichtet sich zu einer termingerechten, kostentransparenten und qualitativ einwandfreien Erfüllung dieser Leistungsvereinbarung.

­

Kostentransparenz: Zur Sicherstellung der Transparenz im Rechnungswesen führt die Beauftragte eine Kosten- und Ertragsrechnung mit Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern, welche eine klare Abscheidung der Aufträge zulässt. Den Kostenträgern (Sub-Tätigkeiten) werden nicht nur die direkten Kosten (DB I), sondern auch der Personalaufwand (DB II) und die anteiligen Gemeinkosten (DB III) zugewiesen. Zudem zeigt die Beauftragte im Rahmen des Jahresprogramms den Mitteleinsatz der Aktivitäten nach Sektoren und Ländern.

Zur Verifizierung des Mitteleinsatzes pro Ansatz (d.h. maximal 47 % für den SIPPO Pavilion Ansatz und mindestens 53 % für die Country Pavilion und SMD Ansätze) wird die Plankostenrechnung (Phase Budget) gemäss Anhang 7 beigezogen. Eine erste Überprüfung dieser Plankostenrechnung erfolgt anlässlich des ersten Controllinggesprächs (März 2012).

7.2

Management

Im Bezug auf das Management dieser Leistungsvereinbarung wird das folgende vorgesehen:

7.2.1

Controllinggespräche

Zweimal pro Jahr (März und November) werden formelle Controllinggespräche durchgeführt. Im März wird dabei der Jahresbericht genehmigt. Im November wird eine Fortschrittskontrolle betreffend Zielerreichung im laufenden Jahr durchgeführt und das Jahresprogramm für das darauffolgende Jahr konsultiert. Entscheide werden schriftlich festgehalten.

1864

7.2.2

Informeller Austausch

Regelmässiger Austausch kann ad-hoc über Telefon oder falls nötig in Person erfolgen. Dieses Format kann z.B. für die Diskussion von jüngsten Entwicklungen innerhalb der Projektaktivitäten, Resultaten von Missionen etc. dienen.

7.3

Monitoring und Evaluation

Monitoring und Evaluation werden mit den folgenden Instrumenten durchgeführt:

7.3.1

Jahresprogramm

Das Jahresprogramm (in Englisch) beinhaltet die geplanten Aktivitäten in den verschiedenen Ländern und Sektoren mit den verschiedenen Ansätzen für das Folgejahr. Im Falle des SMD Ansatz gibt die sog. Gap-Analyse Aufschluss darüber, welche Interventionen zu planen sind.

7.3.2

Berichterstattung

Die Beauftragte gewährleistet eine rechtzeitige, regelmässige und umfassende Information und ein transparentes Reporting an die Auftraggeberin. Sie erstattet halbjährlich Bericht in Englisch über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Importförderung (Jahresbericht und Zwischenbericht als Teil des Reportingsystems) gemäss den Key Performance Indicators (KPI) und dem Logframe (siehe Anhang 5). Die Berichterstattung gibt Aufschluss über den Fortschritt des Auftrags, die nächsten geplanten Auftragsschritte, allfällige Probleme sowie andere für die erfolgreiche und termingerechte Erfüllung des Auftrags wichtige Aspekte. Der Jahresbericht beinhaltet auch das Finanzreporting.

7.3.3

Evaluationen

Eine mid-term Evaluation der vereinbarten Ziele gegen Ende 2013 wird darlegen, ob die Voraussetzungen für eine allfällige Budget-Aufstockung auf 27,6 Millionen Schweizer Franken. über die vier Auftragsjahre gegeben ist. Je Sektor und Land wurden die Gap-Analysen durchgeführt, entsprechende Strategiepapiere erstellt und konkrete Interventionsvorschläge erarbeitet. Success stories, aber auch Negativbeispiele, sollen aufzeigen, inwieweit die neuen Ansätze greifen.

Eine Schlussevaluation soll über den Erfolg des Auftrags Aufschluss geben und die Basis bilden, ob und in welcher Form die Zusammenarbeit fortgesetzt werden kann.

Sie wird den Auftrag unter den Kriterien der Relevanz, Effektivität, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wirkung (impact) analysieren. Die Kosten für die Evaluationen werden durch die Auftraggeberin getragen.

1865

7.4

Dokumentation und Einsichtsrecht

Die Beauftragte dokumentiert alle Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit dieser Leistungsvereinbarung auf eine nachvollziehbare und überprüfbare Weise. Die Beauftragte gewährleistet sowohl der Auftraggeberin, wie auch den von der Auftraggeberin eingesetzten externen Evaluatoren Zugang zu allen Dokumenten, Archiven und Büchern.

Die Auftraggeberin behält sich jederzeit das Recht für ein internes oder externes Audit vor. Die Kosten werden durch die Auftraggeberin getragen.

Bei Kontrollen durch die Auftraggeberin, die interne Revision der Auftraggeberin, die Eidgenössische Finanzkontrolle oder Dritte, welche von den genannten Instanzen beauftragt wurden, muss die Beauftragte jederzeit sämtliche Unterlagen des gesamten Auftragsdossiers zur Verfügung stellen.

7.5

Weitere Verpflichtungen der Beauftragten

7.5.1

Partnerschaften mit Dritten und Vergabe von Aufträgen an Subleistungserbringer

Die Beauftragte dokumentiert alle Partnerschaften im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung mit Dritten und die Vergabe von Aufträgen an Subleistungserbringer. Die Beauftragte wendet dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen an, soweit diese anwendbar sind. Die Beauftragte erstattet der Auftraggeberin auf Anfrage Bericht über Partnerschaften mit Dritten und die Vergabe von Aufträgen an Subleistungserbringer.

7.5.2

Weitere Mandate

Die Beauftragte kann weitere, nicht in dieser Leistungsvereinbarung umschriebene, Dienstleistungen erbringen und Mandate annehmen, die mit dieser Leistungsvereinbarung in sachlichem Zusammenhang stehen. Die Beauftragte hat dabei sicherzustellen, dass damit keine Quersubventionierung erfolgt. Vor Aufnahme weiterer Dienstleistungen und Übernahme von Mandaten informiert die Beauftragte die Auftraggeberin. Eine allfällige Unvereinbarkeit mit dieser Leistungsvereinbarung signalisiert die Auftraggeberin innert 30 Tagen seit der Information durch die Beauftragte. Kann keine gütliche Einigung zwischen der Auftraggeberin und der Beauftragten erzielt werden, kommt das unter Ziffer 12 beschriebene Verfahren zur Streitbeilegung zur Anwendung.

8

Geistiges Eigentum

Alle bei der Vertragserfüllung entstandenen Schutzrechte des geistigen Eigentums gehören der Auftraggeberin.

1866

9

Politische Konditionalität

Die Innen- und Aussenpolitik der Schweiz und der begünstigten Staaten gründet auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie unter anderem in der universellen Deklaration der Menschenrechte festgeschrieben sind.

Diese stellen ein wesentliches Element der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den begünstigten Staaten dar.

Verletzt einer der begünstigten Staaten dieses wesentliche Element, informiert die Auftraggeberin die Beauftragte über die Situation und über geplante Massnahmen.

Dauert die Verletzung weiter an oder kann mit dem begünstigten Staat keine Lösung gefunden werden, steht der Auftraggeberin das Recht auf Auflösung dieser Leistungsvereinbarung gemäss Ziffer 11.2 zu.

10

Antikorruptionsklausel

Die Beauftragte verpflichtet sich, weder Dritten Vorteile irgendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten, noch für sich oder für andere direkt oder indirekt Geschenke entgegenzunehmen oder sich oder anderen sonstige Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen, die als widerrechtliche Praxis bzw. insbesondere als Bestechung betrachtet werden oder betrachtet werden könnten.

11

Änderungen, Auflösung und Erneuerung

Die Erteilung dieser Leistungsvereinbarung durch die Auftraggeberin und die Finanzierung der Importförderung gilt für 4 Jahre, d.h. bis 31. Dezember 2015.

Bezüglich Änderungen, Auflösung und Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung einigen sich die Auftraggeberin und die Beauftragte auf die folgenden Punkte:

11.1

Änderungen

Änderungen an dieser Leistungsvereinbarung können von Seiten der Auftraggeberin und der Beauftragten nach Massgabe der erkannten Notwendigkeit beantragt werden, in der Regel zuhanden des jährlich zu erstellenden Jahresprogramms.

Beantragte Änderungen dieser Leistungsvereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart und bedürfen der gegenseitigen Zustimmung.

Falls die Kürzung der verfügbaren Bundesmittel für diese Leistungsvereinbarung mehr als 20 % beträgt, muss diese Leistungsvereinbarung neu verhandelt werden.

1867

11.2

Auflösung

Jede Vertragspartei ist berechtigt, diese Leistungsvereinbarung aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: ­

bei schwerwiegendem Verstoss gegen eine vertragliche Bestimmung;

­

falls über die Beauftragte der Konkurs eröffnet wird, die Beauftragte ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht oder in Liquidation tritt;

­

falls die Beauftragte die Liquidation erklärt;

­

falls die Beauftragte mit der Beschlagnahme ihres Vermögens konfrontiert wird;

­

aus Gründen gemäss Ziffer 9 (Politische Konditionalität).

Vor der Kündigung wegen schwerwiegendem Verstoss gegen eine vertragliche Bestimmung wird die kündigungswillige Vertragspartei der anderen Vertragspartei die Vertragsverletzung schriftlich mitteilen und ihr eine angemessene Frist mit der Androhung setzen, dass sie diese Leistungsvereinbarung fristlos kündigen werde, wenn die Verletzung nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben werde. In den übrigen Fällen bedarf es keiner vorgängigen Fristansetzung. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung bleiben sonstige Ansprüche der Vertragsparteien, einschliesslich Schadenersatzansprüche, unberührt.

11.3

Erneuerung

Erneuerung: Die Vertragsparteien respektieren das Bedürfnis nach Planungssicherheit und beginnen rechtzeitig (mindestens 12 Monate vor Ablauf) über die allfällige Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung zu verhandeln.

Nicht-Erneuerung: Die Auftraggeberin hat der Beauftragten mit der Nicht-Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung einhergehende, ausgewiesene und noch nicht amortisierte Kosten zu erstatten. Voraussetzung dazu ist: ­

dass der Grund der Nicht-Erneuerung nicht in einer Vertragsverletzung der Beauftragten liegt;

­

dass die entsprechenden Kosten im Rahmen der getreuen und sorgfältigen Erfüllung des der Beauftragten übertragenen Auftrags anfallen bzw. anfielen und deshalb unvermeidbar sind bzw. waren.

Darüber hinausgehende Ansprüche der Beauftragten gegen die Auftraggeberin aufgrund der Nicht-Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung sind ausgeschlossen.

12

Streitbeilegung

Diese Leistungsvereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung wird ein vorgängiges Streitbeilegungsverfahren, wie nachfolgend unter den Ziffern 12.1 bis 12.3 dargestellt, etabliert.

1868

12.1

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wegen Verletzung von Rechten und Pflichten aus dieser Leistungsvereinbarung wird vorgängig eine gütliche Einigung gesucht. Dabei gilt als Anlaufstelle für Streitigkeiten bei der Beauftragten der Aufsichtsrat und bei der Auftraggeberin die Direktorin. Sofern auf dieser Stufe keine Einigung erzielt werden kann, richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

12.2

Differenzen zwischen der Beauftragten und anderen Bundesstellen

Bei allfälligen Differenzen zwischen der Beauftragten und anderen Bundesstellen informiert die Beauftragte die Auftraggeberin rechtzeitig und zieht sie bei der Differenzbereinigung hinzu.

12.3

Klagen betroffener Dritter gegen die Beauftragte

Folgendes Verfahren soll bei Klagen von betroffenen Dritten gegen die Beauftragte, wegen Verletzung von geltenden gesetzlichen Vorschriften, zum Tragen kommen.

1.

Zuerst soll ein Kläger an den Aufsichtsrat der Beauftragten gelangen. Sollte zwischen dem Aufsichtsrat der Beauftragten und dem Kläger keine Einigung erzielt werden, so kann dieser den Fall der Auftraggeberin unterbreiten.

2.

Die Auftraggeberin prüft die ihr unterbreiteten Klagen gegen die Beauftragte und stellt die Legitimation des Klägers sowie die Art und Weise der (potentiellen) Verletzung fest.

3.

Anschliessend hört die Auftraggeberin den Kläger wie auch die Beauftragte an und bemüht sich um die Erzielung einer gütlichen Einigung.

4.

Kann keine Einigung erreicht werden, schlägt die Auftraggeberin ­ soweit erforderlich ­ dem Aufsichtsrat der Beauftragten geeignete Massnahmen vor.

5.

Falls die vom der Auftraggeberin vorgeschlagenen Massnahmen einen wesentlichen Einfluss auf die Erfüllung oder den Inhalt dieser Leistungsvereinbarung haben oder falls sie geeignet sind, den Marktauftritt und/oder die Dienstleistungen der Beauftragten wesentlich zu verändern, so muss diese Leistungsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien (vgl. Ziff. 11.1) abgeändert und/oder ergänzt werden.

Ist der Verwaltungsrat der Beauftragten mit den von der Auftraggeberin vorgeschlagenen, notwendigen Massnahmen nicht einverstanden, kommt entweder das oben unter Ziffer 12.1 beschriebene Verfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung oder jede der Parteien kann diese Leistungsvereinbarung gemäss Ziffer 11.2 auflösen.

1869

13

Bestandteile

Folgende Anhänge sind integrierende Bestandteile dieser Leistungsvereinbarung: 1.

Proposal for the Swiss Import Promotion Programme SIPPO ­ Mandate Phase 2012­2015

2.

Liste der geförderten Branchen

3.

Liste der Programmländer

4.

Auswahl der Firmen

5.

Logframe

6.

Richtlinien über das Flugwesen von Osec

7.

Phase Budget

Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung gegenüber den Anhängen vor; sodann sind die Anhänge gemäss ihrer aufgeführten Reihenfolge zu berücksichtigen.

14

Verschiedenes

Die Beauftragte verpflichtet sich, den Auftrag in völliger Unabhängigkeit durchzuführen, die öffentlichen Interessen zu wahren und niemanden persönlich zu begünstigen.

Die Beauftragte stimmt hiermit zu, die Auftraggeberin schadlos zu halten für jegliche Verluste oder Schäden, welche die Beauftragte durch Vernachlässigung seiner Aufgaben oder Zuwiderhandeln gegen den vorliegenden Auftrag verursacht hat.

Die Beauftragte erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ; SR 152.3) über den Inhalt dieser Leistungsvereinbarung informiert, namentlich über den konkreten Auftrag, die Finanzierung bzw. Entschädigung sowie den Namen und die Adresse der Beauftragten.

Die mit Mitteln dieser Leistungsvereinbarung finanzierten Aktivitäten sind mit «Swiss Import Promotion Programme» zu bezeichnen. Das SECO behält sich die Urheberrechte an den Wortmarken «SIPPO» und «Swiss Import Promotion Programme» vor. Beide können während der Dauer dieses Leistungsauftrages von der Beauftragten unentgeltlich und exklusiv benutzt werden.

Die Beauftragte nimmt zur Kenntnis, dass die Auftragsgeberin die Qualität der erbrachten Leistungen gestützt auf Artikel 13a Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (SR 974.0) und Artikel 16 Osthilfegesetz (SR 974.1) evaluiert. Sie erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten innerhalb des SECO gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bearbeitet werden. Die Beauftragte hat das Recht, diese Evaluationen gestützt auf das DSG einzusehen.

Diese Leistungsvereinbarung ist in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache angefertigt worden. Je ein Exemplar befindet sich bei der Beauftragten und bei der Auftraggeberin.

Die Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Räte bleibt vorbehalten.

1870

15

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Leistungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2015.

Bern, den 19. Dezember 2011

Zürich, den 11. Januar 2012

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Osec:

Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch Direktorin Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Ruth Metzler Präsidentin des Aufsichtsrats

Bern, den 19. Dezember 2011

Zürich, den 3. Januar 2012

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Osec:

Beatrice Maser Mallor Leiterin Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Daniel Küng CEO

1871

Anhang 1

Proposal for the Swiss Import Promotion Programme SIPPO ­ Mandate Phase 2012­2015 Siehe separates File unter: www.seco-cooperation.admin.ch/themen/handel/01122/index.html?lang=de

1872

Anhang 2

Liste der geförderten Branchen Die nachfolgende Liste der geförderten Branchen ist abschliessend. Bis 2015 werden i.d.R. keine neuen Branchen gefördert. Die Liste kann nach Absprache mit dem Auftraggeber im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden.

­

Lebensmittel Nutzpflanzen aus Anbau oder Sammlung. Fische und Meeresfrüchte aus Wildfang oder Aquakulturen. Zum Absatzmarkt gehören die Lebensmittelindustrie sowie der Gross- und Detailhandel. Die Pharma- und Kosmetikindustrie sind sekundäre Absatzmärkte.

­

Bekleidung allgemein, Alpaka und Mode-Accessoires Bekleidungsprodukte (Web- und Strickwaren) für Damen, Herren und Kinder sowie Mode-Accessoires im kommerziellen Bereich. Strickwaren und Jersey-Bekleidung aus speziellen Materialien wie Pima-Baumwolle, Alpaka und Lama werden im Luxusmarkt positioniert.

­

Heimtextilien Heimtextilien für den Innen- und Aussenbereich von guter Qualität (Design und Verarbeitung). Vorzugsweise Fertigprodukte welche aufwändig verarbeitet, dem Trend entsprechend und aus natürlichen Materialien hergestellt sind.

­

Innendekoration, Wohn- und Gartenmöbel Möbel für den Innen- und Aussenbereich von guter Qualität (Design und Verarbeitung). Produkte von Firmen mit Nachhaltigkeitszertifikaten (FSC, CoC, PEFC, FLEGT-Prozess) werden bevorzugt.

­

Kunsthandwerk Der Fokus liegt bei Produkten von guter Qualität (Design und Verarbeitung), welche sich im mittleren bis hohen Preissegment bewegen und aus lokalen Materialen hergestellt werden. Firmen mit Nachhaltigkeitszertifikaten oder nachweislich nachhaltiger Produktion werden angestrebt.

­

Technische Produkte und Software Zulieferindustrie, Metall- und Kunststoffverarbeitung, Autozulieferteile, Baukonstruktionen und -materialien, Produkte zur Nutzung von erneuerbaren Energien, Engineering-Dienstleistungen (Zeichnungsbearbeitung/-revision, Detailengineering), Manufacturing-Services/Produktionsdienstleister.

Im Softwaresektor werden Branchenlösungen und Web- und Softwareapplikationen gefördert.

1873

­

Holz für technische Applikationen Holzprodukte für das Bauwesen, den Innenausbau, den Aussenbereich und weitere Holzprodukte (Holzprodukte für Fenster, Türen, Verkleidungen, Parkett etc.). Holzprodukte von Firmen mit Nachhaltigkeitszertifikate (FSC, PEFC, FLEGT-Prozess) werden bevorzugt gefördert.

­

Tourismus Es werden Firmen gefördert, welche einen klaren Fokus auf nachhaltigen und fairen Tourismus legen und aktiv dessen Umsetzung vorantreiben.

Dabei werden Programmländer ausgewählt, in denen die Regierung und/ oder der Privatsektor nachhaltigen und fairen Tourismus fördern.

1874

Anhang 3

Liste der Programmländer Die nachfolgende Liste der Länder kann nach Absprache mit dem Auftraggeber im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden.

­

Ägypten

­

Albanien

­

Bolivien

­

Bosnien und Herzegowina

­

Ghana

­

Indonesien

­

Kambodscha

­

Kolumbien

­

Kosovo

­

Laos

­

Nepal

­

Peru

­

Mazedonien

­

Serbien

­

Südafrika

­

Tunesien (ab 2013)

­

Ukraine

­

Vietnam

1875

Anhang 4

Auswahl der Firmen Die direkte Auswahl der Firmen für die Importförderung für die Ansätze «SIPPO Pavilion» und «Country Pavilion» wird nach den folgenden Kriterien gemacht: a)

Die Importförderung arbeitet mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zusammen, ­ die über exportfähige Produkte für die Länder der EU oder die Schweiz verfügen und die im Ansatz über Exporterfahrung verfügen; ­ die nicht über das Know-how oder die Ressourcen (finanziell, Marketing oder Netzwerk) verfügen, um sich den Zutritt zum europäischen (inklusiv Schweizerischen) Markt selbst zu erarbeiten; ­ bei denen die Unterstützung mit Information, Beratung und/oder, Kontaktvermittlung, zu einem Erfolg am Markt führt; ­ die motiviert und gewillt sind, die von der Importförderung vorgeschlagenen Produkt- und Prozessoptimierungen in ihren Unternehmen umzusetzen; ­ die sich bereit erklären bzw. verpflichten, bei einer Teilnahme an SIPPO Pavilions, sich finanziell zu beteiligen.

b)

Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Firmen nicht schon aus eigener Kraft oder mit Unterstützung eines Programms (z.B. CBI) einen Messeauftritt an Fachmessen im EU-Raum oder in der Schweiz organisiert und daran teilgenommen haben.

c)

Die Eigenbeteiligung der begünstigten Firmen wird im Laufe der Programmteilnahme erhöht. Es gibt keine Teilnahme an Matchmaking-Aktivitäten ohne Eigenbeteiligung.

d)

Ein Unternehmen kann maximal während vier Jahren an Programmaktivitäten mitmachen und an drei Messen teilnehmen. Schon bei der Identifikation der Unternehmen wird darauf geachtet, ob diese über das Potential verfügen, innerhalb der gegebenen Zeit eigenständig weiterhin Exporte zu erreichen.

e)

Bevorzugt gefördert werden Firmen, die ­ Standards im Umwelt- und Sozialbereich einhalten oder an deren Umsetzung arbeiten; ­ international relevante Qualitätsstandards einhalten oder an deren Umsetzung arbeiten; ­ die lokale Wertschöpfung ihrer Produkte fördern; ­ in der Ausrichtung ihrer Strategie Nachhaltigkeitsprinzipien verankert haben und proaktiv deren Umsetzung vorantreiben.

Für den SMD Ansatz kann von obiger Kriterienliste abgewichen werden.

1876

Anhang 5

Logframe Strategy of Intervention

Key Performance Indicators

Aggregated Impacts3

Aggregated Impact Indicator

Means of Verification

1. Poverty Reduction

1. ­ GDP/capita (in PPP) increase

2. Economic development

2. ­ Gini coefficient increase

1. ­ UNDP Human Development Report ­ Word Bank Development Report 2. ­ idem, MDG reports

3. Employment increase

3. ­ Decrease in unemployment, in grey economy employment 4. ­ Trade/GDP increase

3. ­ National employment statistics 4. ­ UNCTAD reports

4. Integration of developing countries in world economy Impacts

1.­4.: Absence of a new major economic crisis, of war/political unrest in concerned countries, etc.

NB: for Aggregated impacts, there is clearly no attribution possible to SIPPO interventions, no matter their scope.

Impact Indicators

1. SMEs in partner countries 1. ­ Increase in turnover of program participants («SMEs») 1. ­ SP und CP: Questionnaires have sustainably improved at trade fair; questionnaires ­ Increase in SMEs' exports to the Swiss and European their economic performance 6 months after trade fair markets (at least 3.5 times the SP and CP (turnover, employment, investment per year) ­ SMD: reports by facilitaexports, etc.), hence their life tors on core group* ­ Increase in SMEs' employment expectancy ­ Number of SMEs adhering to relevant international standards.

3

External Factors (assumptions/risks)

­ Unfavourable export business climate for SMEs in partner countries ­ Unfavourable world economic situation ­ Currency/exchange rate risk

SIPPO is not obliged to report figures on aggregated impacts (gap of attribution too high). SECO collects these data in its own statistics and provides them if needed.

1877

Strategy of Intervention

Key Performance Indicators

2. Swiss and European importers 2. ­ Number of qualified contacts via (a) information from have enhanced their competiSIPPO tiveness due to better sourcing office at OSEC or (b) trade fairs opportunities Outcomes 1. SMEs in partner countries have established mutually beneficial stable business relationships to importers in the EU and Switzerland 2. SMEs in partner countries have improved their export competences with regard to the Swiss and EU market 3. Local BSOs are capable of providing export related services to SMEs in partner countries

1878

Means of Verification

2. ­ CRM * Aggregation of impact in SMD approach difficult

External Factors (assumptions/risks)

­ Prohibitively high import barriers or even import bans from CH/EU;

Outcome Indicators 1. ­ Binding offers submitted by SMEs through matchmak- 1. ­ SP und CP: questionnaires ing activities 6 months after trade fair

2. ­ CRM 2. ­ 90 % of SMEs that have completed the SP or CP program have written export strategies (containing e.g.

objectives based on market, logistic, packaging etc.

requirements) after the end of the cooperation period with SIPPO 3. ­ BSO are step by step fulfilling all necessary export 3. ­ Rating of agreement related functions of an ideal BSO according to the fulfilment by SIPPO proagreements of each sector program.

gram managers

­ Unfavourable export business climate for SMEs in partner countries ­ Declining relevance of EU/ CH market for exporters ­ Currency/exchange rate risk ­ Fluctuations of staff at BSO ­ Low commitment of BSO due to too much donor support ­ BSO lack of own sources for service delivery

Anhang 6

Richtlinien über das Flugwesen von Osec (Stand 10.11.11)

1. Grundsätze 1.1

Zweckmässigkeit Geschäftsreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn das damit verbundene Ziel nicht mit anderen Mitteln erreicht werden kann (Bsp. Telefon, Internet, Videokonferenz).

1.2

Transportmittel Es soll stets das für die Reise kostengünstigste und effizienteste Transportmittel gewählt werden.

1.3

Reisebüro Flüge müssen über den definierten Reisebüropartner gebucht werden.

1.4

Genehmigung vor Buchung Die Genehmigung muss vor der definitiven Buchung eingeholt werden. Als Genehmigung gilt ein durch ein Geschäftsleitungsmitglied freigegebenes Budget mit klar ersichtlicher Ausweisung der Flugposition oder in der Zielvereinbarung des Mitarbeiters aufgeführte Reisen. Für den Bereich Messen ist die Budgetfreigabe durch die MPK massgebend.

Falls kein Budget vorhanden ist, muss eine Offerte eingeholt und diese durch ein Geschäftsleitungsmitglied genehmigt werden.

1.5

Frühzeitige Buchungen Buchungen für im Voraus bekannte Termine wie Messen etc. sollen möglichst frühzeitig erfolgen, damit zum bestmöglichen Tarif eingekauft werden kann.

1.6

Reisemöglichkeiten vor der Terminvereinbarung abklären Um optimale Flugtarife zu erhalten, sind die Reisemöglichkeiten vor der Terminvereinbarung abzuklären.

1.7

Verbindung von Privat- und Geschäftsreise Grundsätzlich ist die Verbindung von Privat- und Geschäftsreisen nicht erlaubt. Ausnahmefälle können vom Bereichsleiter bewilligt werden.

1.8

Vor-/Nachteilsregelung Durch die Reisetätigkeit darf sich der Reisende weder bereichern noch einen finanziellen Nachteil erleiden.

1879

1.9

Meilengutschriften, Bonuspunkte, Prämien Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien etc., die den Mitarbeitenden anlässlich von Geschäftsreisen von den Luftverkehrsgesellschaften gutgeschrieben werden, sind für geschäftliche Zwecke zu verwenden. Das Reisebüro ist angehalten, die Umsetzung dieser Regelung zu überwachen.

1.10

Versicherungskosten Osec Mitarbeiter geniessen einen Versicherungsschutz für Reisegepäck. Es können keine weiteren Versicherungskosten als Spesen abgerechnet werden.

1.11

Nichteinhaltung der Reiserichtlinien Das Reisebüro ist verpflichtet, die Einhaltung der Reiserichtlinien von Osec zu überwachen und Verstösse an den Leiter Management Services zu melden.

Die Mehrkosten aus Zuwiderhandlung können dem Reisenden direkt in Rechnung gestellt.

2. Buchungsprozess 2.1

Buchungen Online/Offline Einfache Punkt-zu-Punkt Flüge innerhalb Europas in der Economy Klasse sind durch die Mitarbeiter direkt über das zur Verfügung gestellte Online Tool zu buchen (Travel Request Form nicht notwendig).

Buchungen für Business Class Flüge und komplexe Flüge innerhalb Europas/Übersee müssen durch das Reisebüro erfolgen. Dazu ist dem Reisebüro per E-Mail ein entsprechender Auftrag (mittels Travel Request Form) zu erteilen.

2.2

Angebot und Reservation Alle Buchungen müssen über den definierten Reisebüropartner erfolgen.

Dieser offeriert stets die kostengünstigste verfügbare Variante.

2.3

Reisegenehmigung Wenn die Gesamtkosten pro Reise (Flug) CHF 7000.00 übersteigen, muss die Reise zusätzlich (siehe auch Ziff. 1.4) von einem Geschäftsleitungsmitglied genehmigt werden. Wird die Reise nicht genehmigt, sind umgehend bereits getätigte Reservationen zu stornieren.

2.4

Buchung und Ausstellung der Reisedokumente Nach der Genehmigung stellt das Reisebüro die notwendigen Reisedokumente definitiv aus. Alle Änderungen vor Abreise, welche Mehrkosten von CHF 500.00 und mehr verursachen, müssen vom zuständigen GL-Mitglied genehmigt werden.

1880

2.5

Änderungen während der Reise Änderungen während der Reise dürfen ausschliesslich durch den definierten Reisebüropartner vorgenommen werden. Ausserhalb der Geschäftszeiten ist die Helpline des Reisebüros zu kontaktieren. Diese ist jedoch nur in dringenden Fällen zu benutzen und es sollen wenn möglich die Bürozeiten berücksichtigt werden.

2.6

Annullierungen und verlorene Reisedokumente Annullierungen müssen umgehend dem Reisebüro mitgeteilt werden, damit unnötige Mehrkosten infolge «No-Show» vermieden werden können.

2.7

Abrechnung Nach Ausstellung des Flugtickets erhält der Buchende per Mail eine Rechnung in pdf-Format durch das Reisebüro. Diese Rechnung ist auszudrucken und durch die zuständige Person gemäss Kompetenzregelung zu visieren und innert 10 Arbeitstagen an die Buchhaltung weiterzuleiten.

3. Reiserichtlinien 3.1

Flug Osec hat mit verschiedenen Fluggesellschaften Verträge abgeschlossen.

Deswegen ist das Reisebüro angewiesen, diese Fluggesellschaften bevorzugt zu buchen. Sie können die von Ihnen gewünschte Fluggesellschaft auf dem Reiseantrag vermerken. Die endgültige Entscheidung über die zu buchende Fluggesellschaft unterliegt jedoch wirtschaftlichen Gesichtspunkten und erfolgt durch das Reisebüro, unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards der Airlines. Der Reisende hat kein Anrecht darauf, mit einer bevorzugten Fluggesellschaft zu fliegen.

Bis zu einer geplanten Flugzeit von 4 Stunden soll immer die kosteneffektivste Klasse (Economy Klasse resp. günstigste Buchungsklasse) gebucht werden. Bei Flügen mit einer geplanten Flugzeit über vier Stunden pro Weg darf Business Klasse geflogen werden.

4. Informationspflichten des Reisebüros 4.1

Einreise- und Gesundheitsvorschriften Das Reisebüro informiert die Buchungsstelle rechtzeitig über die geltenden Einreise- und Gesundheitsvorschriften (Visavorschriften, Impfungen etc.)

4.2

Einhaltung der Reiserichtlinien Das Reisebüro ist angewiesen, die Mitarbeiter von Osec auf die korrekte Anwendung der Reiserichtlinien hinzuweisen.

Verstösse gegen die Reiserichtlinien und Anzeichen von Missbrauch sind durch das Reisebüro dem Leiter Management Services zu melden.

1881

4.3

Sicherheitsstandards der Airlines Muss aufgrund der anzufliegenden Destination eine Fluggesellschaft gewählt werden, welche nicht den europäischen Sicherheitsstands entspricht, muss das Reisebüro den Buchenden darauf hinweisen.

5. Schlussbestimmungen 5.1

Gültigkeit Die vorliegenden Richtlinien treten in Kraft für alle Reisen, welche ab 1. Juli 2009 reserviert werden.

5.2

Anpassungen Die Geschäftsleitung ist berechtigt, beim vorliegen wichtiger operationeller oder wirtschaftlicher Gründe die vorliegenden Bestimmungen, zu verschärfen oder durch Ergänzungen zu präzisieren. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Ziffer 3, ist aber nicht limitiert darauf.

1882

Anhang 7

Phase Budget Facilitator 2012

2013

2014

2015 # Interv.

Kosten

2012

2013

2014

2015

# Facil.

Kosten

Ausgaben pro Land

Ausgaben pro Jahr 2012

2013

2014

2015

921 000

­ 100 000 ­ ­ ­ ­ ­ 100 000 ­ ­ ­ 24 000

­ 150 000 ­ ­ ­ ­ ­ 100 000 ­ ­ ­ 24 000

­ 125 000 ­ ­ ­ ­ ­ 100 000 ­ ­ ­ 24 000

­ 100 000 ­ ­ ­ ­ ­ 50 000 ­ ­ ­ 24 000

2 067 000

­ ­ 75 000 ­ 100 000 100 000 50 000 50 000 ­ ­ 100 000 48 000

­ ­ 100 000 ­ 100 000 100 000 100 000 100 000 ­ ­ 100 000 48 000

­ ­ 100 000 ­ 75 000 50 000 100 000 100 000 ­ ­ 100 000 48 000

­ ­ 75 000 ­ 50 000 50 000 25 000 25 000 ­ ­ 50 000 48 000

Systemic Market Development (SMD) Ansatz Kosten pro Intervention/Jahr Albanien Alpaka Bekleidung Früchte & Gemüse InfoKom-Technologien Möbel (indoor) Metallprodukte (techn.)

Natürliche Zutaten Bio-Produkte Gartenmöbel Tourismus Holzprodukte (techn.)

Gesamt pro Land Bosnien und Herzegowina Alpaka Bekleidung Früchte & Gemüse InfoKom-Technologien Möbel (indoor) Metallprodukte (techn.)

Natürliche Zutaten Bio-Produkte Gartenmöbel Tourismus Holzprodukte (techn.)

Gesamt pro Land

1883

2

3

2.5

2

2

2

2

1

1.5

2

2

1.5

2 2 1 1

2 2 2 2

1.5 1 2 2

1 1 0.5 0.5

2

2

2

1

50 000 Kosten pro Facilitator/Jahr 0 9.5 0 0 0 0 0 7 0 0 0 16.5 0 0 7 0 6.5 6 5.5 5.5 0 0 7 37.5

825 000

1 875 000

1

2

1

2

1

2

24 000

1

2

4

8

96 000

192 000

Facilitator

Bolivien Alpaka Bekleidung Früchte & Gemüse InfoKom-Technologien Möbel (indoor) Metallprodukte (techn.)

Natürliche Zutaten Bio-Produkte Gartenmöbel Tourismus Holzprodukte (techn.)

Gesamt pro Land Peru Alpaka Bekleidung Früchte & Gemüse InfoKom-Technologien Möbel (indoor) Metallprodukte (techn.)

Natürliche Zutaten Bio-Produkte Gartenmöbel Tourismus Holzprodukte (techn.)

Gesamt pro Land Mazedonien Alpaka Bekleidung Früchte & Gemüse InfoKom-Technologien Möbel (indoor) Metallprodukte (techn.)

Natürliche Zutaten Bio-Produkte Gartenmöbel Tourismus Holzprodukte (techn.)

Gesamt pro Land

1884

2012

2013

2014

2

2

2

2

2015 # Interv.

2

2

8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4

2 2

2 2

1 2

1 1

2 1 1

2 1 1

2 0.5 0.5

1 0.5 0.5

0 6 7 0 0 7 3 3 0 0 0 26

Kosten

2012

2013

400 000

200 000

1 300 000

2014

1

1

1

2015

1

1

1

# Facil.

2

2

1

1

4

Kosten

48 000

48 000

96 000

Ausgaben pro Land

Ausgaben pro Jahr 2012

2013

2014

2015

448 000

100 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

100 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

100 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 24 000

100 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 24 000

248 000

100 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 24 000

100 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 24 000

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

1 396 000

­ 100 000 100 000 ­ ­ 100 000 50 000 50 000 ­ ­ ­ 24 000

­ 100 000 100 000 ­ ­ 100 000 50 000 50 000 ­ ­ ­ 24 000

­ 50 000 100 000 ­ ­ 100 000 25 000 25 000 ­ ­ ­ 24 000

­ 50 000 50 000 ­ ­ 50 000 25 000 25 000 ­ ­ ­ 24 000

Facilitator

Serbien Alpaka Bekleidung Früchte & Gemüse InfoKom-Technologien Möbel (indoor) Metallprodukte (techn.)

Natürliche Zutaten Bio-Produkte Gartenmöbel Tourismus Holzprodukte (techn.)

Gesamt pro Land

2012

2013

2014

2015 # Interv.

2

2

1

1

2 2 2

2 2 2

1 1 1

0.5 0.5 0.5

0 6 0 5.5 5.5 5.5 0 0 0 0 0 22.5

Kosten

1 125 000

2012

1

2013

1

2014

1

2015

1

# Facil.

4

Kosten

96 000

Ausgaben pro Land

Ausgaben pro Jahr 2012

2013

2014

2015

1 221 000

­ 100 000 ­ 100 000 100 000 100 000 ­ ­ ­ ­ ­ 24 000

­ 100 000 ­ 100 000 100 000 100 000 ­ ­ ­ ­ ­ 24 000

­ 50 000 ­ 50 000 50 000 50 000 ­ ­ ­ ­ ­ 24 000

­ 50 000 ­ 25 000 25 000 25 000 ­ ­ ­ ­ ­ 24'000

96 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

Ghana nur Facilitator Gesamt pro Land

0 0 0

Indonesien nur Facilitator Gesamt pro Land

0 0 0

­

1

1

1

1

4

96 000

96 000

­ ­ 24 000

Südafrika nur Facilitator Gesamt pro Land

0 0 0

­

1

1

1

1

4

96 000

96 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

Ukraine nur Facilitator Gesamt pro Land

0 0 0

­

1

1

1

1

4

96 000

96 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

Vietnam nur Facilitator Gesamt pro Land

0 0 0

­

1

1

1

1

4

96 000

96 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

­ ­ 24 000

1 056 000

6 781 000 1 256 250

1 387 500

1 012 500

637 500

Operative Kosten GESAMT Mitarbeiterkapazität (100 %) Bedarf Kosten

1885

­

5 725 000 Intervention/Mitarbeiter/Jahr 6.98 7.71 5.63 3.54

23.85

4.80 4 293 750

1

1

1

1

4

96 000

Facilitator 2012

2013

2014

2015 # Interv.

Kosten

2012

2013

2014

2015

# Facil.

Kosten

Ausgaben pro Land

Ausgaben pro Jahr 2012

2013

2014

2015

2 200 000

2 400 000

2 200 000

2 400 000

660 000

720 000

660 000

720 000

262 500

300 000

450 000

337 500

27 599 325 ­2 242 575 25 356 750

189 000

216 000

324 000

243 000

47 % 11 960 000

210 525

232 350

199 650

160 050

SIPPO Pavilion Ansatz CPD ESE NI IMM SPOGA FL Biofach Heimtextil HMI Cebit Swissbau/Interzum MIDEST

Kosten pro Pavillon/Jahr 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

SIPPO Pavilions GESAMT

11

Mitarbeiterkapazität (100 %) Bedarf Kosten

12

11

12

Pavillon/Mitarbeiter/Jahr 3.67 4.00 3.67 4.00

4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 2 46 15.33

200 000

9 200 000 3.00 2 760 000

Country Pavilion Ansatz Ägypten Ghana Indonesien Nepal Peru Südafrika Country Pavilions GESAMT Mitarbeiterkapazität (100 %) Bedarf Kosten

Kosten pro Pavillon/Jahr 1 1 2 2 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1 1 0 2 2 3 2 1 2 3 2 7

8

12

9

Pavillon/Mitarbeiter/Jahr 1.05 1.20 1.80 1.35

6 4 6 3 9 8 36 5.40

Operative MA-Kapazität Netto 11.70 12.91 11.09 +10 % administrative Kapazität 1.17 1.29 1.11

8.89 0.89

44.59 4.46

Operative MA-Kapazität GESAMT

9.78

49.05

1886

12.87 14.20 12.20

37 500

1 350 000 6.67 Verhältnis Gesamteinsatz 972 000 ./. Indirekte Mitarbeiterkapazität Direkte Programmkosten GESAMT 802 575 SIPPO Pavillon ­ Ansatz Neue Ansätze

53 % 13 396 750

Facilitator 2012

2013

2014

2015 # Interv.

Qualitätskontrolle Info/Publikationen Leitung/Management

0.50 0.50 1.00

0.50 0.50 1.00

0.50 0.50 1.00

0.50 0.50 1.00

2.00 2.00 4.00

Unterstüzungsfunktionen GESAMT

2.00

2.00

2.00

2.00

8.00

14.87 16.20 14.20 11.78

57.05

MA-Kapazität GESAMT Mitarbeiterkosten GESAMT

Kosten

2012

2013

1 440 000

2014

2015

# Facil.

Kosten

Ausgaben pro Land

Ausgaben pro Jahr 2012

2013

2014

2015

360 000

360 000

360 000

360 000

Kosten pro MA 180 000 10 268 325

2 675 775

2 915 850

2 556 150

2 120 550

Operative Kosten

17 331 000

4 401 500

4 814 000

4 264 000

3 851 500

Einsatz GESAMT

27 599 325

7 077 275

7 729 850

6 820 150

5 972 050

9'000'000 8'000'000 7'000'000 6'000'000 Mitarbeiterkosten GESAMT

5'000'000 4'000'000

Einsatz GESAMT

3'000'000 2'000'000 1'000'000 2012

1887

2013

2014

2015

Kosten pro Jahr (000 CHF) LV Angebot (000 CHF) Saldo (000 CHF)

2012

2013

2014

2015

7 077 6 000 ­1 077

7 730 6 000 ­1 730

6 820 7 750 930

5 972 7 750 1 778

­99

10'000 8'000 6'000

Kosten pro Jahr (000 CHF)

4'000

LV Angebot (000 CHF)

2'000 Saldo (000 CHF) 2012

2013

2014

2015

-2'000 -4'000

Kostenanalyse Personal 2012

SMD Ansatz Country Pavilion Ansatz SIPPO Pavilion Ansatz Facilitators Unterstützende Funktionen GESAMT

Mitarbeiter 7.68 1.16 4.03 11.00 2.00

2013

2014

2015

Anteil Admin.

8.48 1.32 4.40 11.00 2.00

6.19 1.98 4.03 11.00 2.00

3.90 1.49 4.40 11.00 2.00

15 % 15 % 10 % 50 % 65 %

2012

2013

2014

2015

Produktivität

Projektmanagement ­ Kosten pro Jahr (00 CHF) 1 175 1 297 947 596 85 % 177 202 303 227 85 % 653 713 653 713 90 % 132 132 132 132 50 % 126 126 126 126 35 % 2 265 2 472 2 163 1 796 Anteil Admin.-Kosten

1888

2012

2013

2014

2015

Administrationskosten pro Jahr 207 281 228 938 167 063 105 188 31 185 35 640 53 460 40 095 72 600 79 200 72 600 79 200 132 000 132 000 132 000 132 000 234 000 234 000 234 000 234 000 679 078 711 791 661 137 592 498 10 %

9%

10 %

10 %