Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit vom 22. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20113, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit wird ein Rahmenkredit von 310 Millionen Franken für den Zeitraum 20122016 bewilligt.
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Der Rahmenkredit wird erst freigegeben, wenn der vorangehende Rahmenkredit ausgeschöpft ist, voraussichtlich am 30. April 2012.
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Art. 2 Zulasten des Rahmenkredites kann Personal finanziert werden, das zeitlich befristet für die Durchführung der Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit erforderlich ist. Für die Finanzierung von Stellen dürfen höchstens 10 Prozent des Rahmenkredits eingesetzt werden.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 29. September 2011
Ständerat, 22. Dezember 2011
Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab
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SR 101 SR 193.9 BBl 2011 6311
2010-1616
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Rahmenkredit zur Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit. BB
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