F Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in den Jahren 20132016 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 20132016 wird zur Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ein Gesamtkredit von 546,4 Millionen Franken bewilligt.
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Der Gesamtkredit wird in zwei Verpflichtungskredite aufgeteilt.
Art. 2 Für die Finanzierung der F&E-Projektförderung einschliesslich Overheadbeiträge und für die Ausrichtung von Innovationsschecks wird ein Verpflichtungskredit von 463 Millionen bewilligt.
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Für die Förderung des Wissens- und Technologietransfers, für die Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen und für die Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums wird ein Verpflichtungskredit von 83,4 Millionen Franken bewilligt.
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Für die Innovationsschecks wird eine Beitragshöhe von je 7500 Franken bewilligt.
Die KTI kann zwischen den Beträgen nach den Absätzen 1 und 2 geringfügige Verschiebungen vornehmen.
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SR 101 SR 420.1 BB1 2012 3099
2011-2409
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Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in den Jahren 20132016. BB
Art. 3 Für die Entschädigung der KTI-Mitglieder, die Begleitforschung und Evaluationen, Expertenaufträge, Projektkoordination und -management, Monitoringaufgaben und Wirkungsanalysen sowie Öffentlichkeitsarbeit können höchstens 6 Prozent des Gesamtkredites verwendet werden.
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Aus dem Gesamtkredit können befristete Stellen finanziert werden.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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