Konzession für die SRG SSR idée suisse (Konzession SRG) Änderung vom 31. Oktober 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Konzession SRG vom 28. November 20071 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2 In den ersten Programmen der Sprachregionen können mit Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auch zeitlich begrenzte regionale Informationssendungen (Regionaljournale) verbreitet werden. In den Regionaljournalen ist Sponsoring untersagt. Sie werden wie folgt verbreitet:

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a)

in den jeweiligen Regionen über UKW;

b)

mindestens in den jeweiligen Regionen über T-DAB.

Art. 8 Abs. 2 Das UVEK kann die Pflicht zur analogen Verbreitung der Fernsehprogramme nach Absatz 1 Buchstaben a und b in Verbindung mit Artikel 5 Absätze 1 und 2 aufheben, sofern diese digital verbreitet und von einer überwiegenden Mehrheit des Publikums digital empfangen werden. Es kann dies für alle oder für bestimmte Programme sowie für das ganze Land oder für bestimmte Gebiete tun.

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Art. 14

Publizistisches Angebot für das Ausland

Die SRG erbringt ein publizistisches Angebot für das Ausland. Dieses besteht aus einem mehrsprachigen Online-Dienst und einer internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Fernsehens. Die Einzelheiten sind Gegenstand der Leistungsvereinbarung vom 16. Mai 20122 zwischen dem Bund und der SRG.

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BBl 2011 7969 Der Text der Leistungsvereinbarung ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.bakom.admin.ch >Themen > Radio & Fernsehen > Infos über Programmveranstalter > SRG SSR

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Konzession SRG

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

31. Oktober 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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