Eröffnung einer Verfügung gegenüber einem Adressaten ohne Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz betreffend Internationale Amtshilfe (Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 30. April 2003 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen [VO DBA CH-DE; SR 672.913.610]) Gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62), Artikel 16 Absatz 3 VO DBA CH-DE und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Sachen Arne Thorwald Piepgras, Munkmarscher Strasse 2, 25980 Sylt, Deutschland, am 13. November 2012 die folgende Verfügung erlassen: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, betreffend Arne Thorwald Piepgras, Munkmarscher Strasse 2, 25980 Sylt, Deutschland, Amtshilfe.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, die von der Morima AG, Schweiz, der Valiant Bank AG, Schweiz, sowie vom Kanton Zug, Schweiz, edierten Informationen betreffend Arne Thorwald Piepgras, Munkmarscher Strasse 2, 25980 Sylt, Deutschland. Aufgrund des umfangreichen Dispositives der Verfügung werden diese Informationen durch die durchnummerierten Seiten 31­35, 44, 55­58 angegeben.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, darauf hinweisen, dass a. die in Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat ausschliesslich im Verfahren gegen Arne Thorwald Piepgras, Munkmarscher Strasse 2, 25980 Sylt, Deutschland, und nur für den im Ersuchen vom 4. April 2011 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Schlussverfügung (durchnummerierte Seiten SV 1­8) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 VO DBA DE-CH i.V.m.

Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 17 Abs. 4 VO DBA DE-CH i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die 2012-2764

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Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Schlussverfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

Die begründete Verfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Information in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Schweiz, eingesehen werden.

13. November 2012

Eidgenössische Steuerverwaltung Chef Amtshilfe: Daniel Ruffi

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