Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Entwurf

(Kartellgesetz, KG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst: I Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Gesetz werden, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, die Ausdrücke «Wettbewerbskommission» und «Sekretariat» durch «Wettbewerbsbehörde» ersetzt.

Die mit den Begriffsänderungen zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Ingress gestützt auf die Artikel 96, 97 Absatz 2 und 122 der Bundesverfassung3, Art. 5

Unzulässige Wettbewerbsabreden

Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sind unzulässig.

1

Folgende Abreden sind vorbehältlich einer Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz unzulässig:

2

a.

1 2 3

Abreden zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, über: 1. die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, 2. die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen, 3. die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern;

BBl 2012 3905 SR 251 SR 101

2011-2207

3989

Kartellgesetz

b.

Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über: 1. Mindest- oder Festpreise, 2. die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.

Eine Wettbewerbsabrede ist durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

3

a.

notwendig ist, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen, wobei hierfür die Unternehmen die Beweislast tragen; und

b.

den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnet, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

Art. 8

Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen

Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die für unzulässig erklärt wurden, können vom Bundesrat auf Antrag der Beteiligten zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen.

Art. 9 Abs. 1bis, 1ter und 5 Einleitungssatz und Bst. a 1bis

Solche Vorhaben müssen nicht gemeldet werden, sofern:

a.

sämtliche vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen sachlichen Märkte so abzugrenzen sind, dass sie die Schweiz und zumindest den Europäischen Wirtschaftsraum umfassen; und

b.

das Zusammenschlussvorhaben von der Europäischen Kommission beurteilt wird.

1ter Die an einem Zusammenschlussvorhaben nach Absatz 1bis beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, der Wettbewerbsbehörde innert zehn Tagen ab Einreichen der Meldung des Zusammenschlussvorhabens bei der Europäischen Kommission eine vollständige Kopie dieser Meldung zuzustellen.

5

Die Bundesversammlung kann mit Verordnung: a.

3990

die Schwellenwerte in den Absätzen 1­3 den veränderten Verhältnissen anpassen;

Kartellgesetz

Art. 10 Abs. 1 und 2 Meldepflichtige Zusammenschlüsse werden von der Wettbewerbsbehörde geprüft, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern.

1

Die Wettbewerbsbehörde kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

2

a.

den wirksamen Wettbewerb erheblich behindert; und

b.

keine von den beteiligten Unternehmen nachgewiesenen zusammenschlussspezifischen und überprüfbaren Effizienzvorteile für die Nachfrager bewirkt, welche die Nachteile der erheblichen Behinderung des Wettbewerbs ausgleichen.

Art. 12

Ansprüche aus unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, hat Anspruch auf: a.

Beseitigung und Unterlassung der Wettbewerbsbeschränkung;

b.

Feststellung der Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung;

c.

Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts4;

d.

Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Art. 12a (neu)

Verjährung

Während der Dauer einer Untersuchung nach Artikel 27 beginnt die Verjährung von Forderungen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung nicht oder steht still, falls sie begonnen hat. Dies gilt entsprechend, wenn die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ein Verfahren einleitet.

Art. 13

Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs

Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag der klagenden Partei namentlich:

4 5

a.

feststellen, dass Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;

b.

anordnen, dass der oder die Verursacher der Wettbewerbsbeschränkung mit der klagenden Partei marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben.

SR 220 SR 0.748.127.192.68

3991

Kartellgesetz

Gliederungstitel vor Art. 18

1. Abschnitt: Wettbewerbsbehörde und Bundesverwaltungsgericht Art. 18­24 Aufgehoben Art. 24a (neu)

Untersuchungs- und Entscheidbehörden

Der Wettbewerbsbehörde obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Sie berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.

1

Sie wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen des Wettbewerbsrechts mit.

2

Das Bundesverwaltungsgericht wirkt als Wettbewerbsgericht des Bundes. Es entscheidet als erste Instanz in den in diesem Gesetz und dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056 (VGG) bezeichneten Fällen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Wettbewerbsbehörde.

3

Art. 25 1

Amts- und Geschäftsgeheimnis

Die Wettbewerbsbehörde wahrt das Amtsgeheimnis.

Sie darf Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.

2

Dem Preisüberwacher darf die Wettbewerbsbehörde diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

3

Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörde dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

4

Art. 27

Untersuchung

Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet die Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung. Sie eröffnet in jedem Fall eine Untersuchung, wenn sie vom Departement damit beauftragt wird.

1

Sie führt die Untersuchungen durch. Sie entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.

2

Art. 29 Abs. 2 Die einvernehmliche Regelung wird schriftlich abgefasst und bedarf der Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht.

2

6

SR 173.32

3992

Kartellgesetz

Art. 30

Antrag und Entscheid

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Antrag der Wettbewerbsbehörde über:

1

2

a.

die zu treffenden Massnahmen und Verwaltungssanktionen;

b.

die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung;

c.

die Einstellung einer Untersuchung.

Der Antrag bezeichnet: a.

die Unternehmen, auf die sich die Untersuchung bezogen hat;

b.

die den Unternehmen vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen;

c.

die Gründe, weshalb diese Handlungen oder Unterlassungen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz darstellen oder das Verfahren ganz oder teilweise einzustellen ist;

d.

die Stellungnahme des Preisüberwachers gemäss Absatz 3;

e.

die angeordneten Zwangsmassnahmen;

f.

die beschlagnahmten Gegenstände;

g.

die entstandenen Untersuchungskosten.

Sind die Erzwingung unangemessener Preise oder die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c und d) zu beurteilen, so konsultiert die Wettbewerbsbehörde den Preisüberwacher, bevor sie Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stellt. Die Wettbewerbsbehörde kann die Stellungnahme veröffentlichen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht kann einen Antrag der Wettbewerbsbehörde an diese zurückweisen, wenn umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind, damit ein Entscheid in der Sache ergehen kann.

4

Über eine von der Wettbewerbsbehörde beantragte Einstellung einer Untersuchung entscheidet ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts.

5

Art. 31 Abs. 1 und 2 Hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Wettbewerbsbeschränkung unzulässig ist, so können die Beteiligten innerhalb von 30 Tagen beim Departement eine ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat aus überwiegenden öffentlichen Interessen beantragen. Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrats zu laufen.

1

Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesgerichts gestellt werden.

2

3993

Kartellgesetz

Art. 32 Abs. 3 (neu) Die Wettbewerbsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um maximal 21 Tage verlängern.

3

Art. 33

Prüfungsverfahren

Beschliesst die Wettbewerbsbehörde die Durchführung einer Prüfung, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der Meldung des Zusammenschlusses und gibt die Frist bekannt, innerhalb der Dritte zum gemeldeten Zusammenschluss Stellung nehmen können.

1

Der Zusammenschluss darf während des Prüfungsverfahrens nicht vollzogen werden. Auf Antrag der beteiligten Unternehmen kann die Wettbewerbsbehörde jedoch den vorläufigen Vollzug des Zusammenschlusses ausnahmsweise gestatten.

2

Sie führt die Prüfung innerhalb von vier Monaten durch, sofern sie nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.

3

Die Wettbewerbsbehörde kann die Frist nach Absatz 3 mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Monate verlängern.

4

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Wettbewerbsbehörde innerhalb von drei Monaten, sofern es nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.

5

Art. 34

Rechtsfolgen

Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines meldepflichtigen Zusammenschlusses bleibt, unter Vorbehalt des Fristablaufs gemäss Artikel 32 Absätze 1 und 3 sowie unter Vorbehalt der Bewilligung zum vorläufigen Vollzug, aufgeschoben. Trifft die Wettbewerbsbehörde innerhalb der Fristen nach Artikel 33 Absätze 3 und 4 keine Entscheidung, so gilt der Zusammenschluss als zugelassen, es sei denn, die Wettbewerbsbehörde stellt mit einer Verfügung fest, dass sie bei der Prüfung durch Umstände gehindert worden ist, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.

Art. 39

Grundsatz

Auf die Verfahren sind die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

1

Das Bundesverwaltungsgericht kann in Verfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen vorsorgliche Massnahmen treffen. Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist sinngemäss anwendbar. Ist das Verfahren noch nicht beim Gericht hängig, so entscheidet das Gericht über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wenn die

2

7

SR 172.021

3994

Kartellgesetz

Wettbewerbsbehörde dies von Amtes wegen oder auf Ersuchen einer Partei beantragt.

Die Wettbewerbsbehörde ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

3

Art. 39a (neu)

Verfahrenskosten und Parteientschädigungen

Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, so richten sich die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 63­65 VwVG8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

1

Die Spruchgebühr des Bundesverwaltungsgerichts beträgt abweichend von Artikel 63 Absatz 4bis VwVG 100­100 000 Franken.

2

Beteiligte Dritte haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ebenso wenig haben sie vorbehältlich mutwilliger oder grobfahrlässiger Verfahrenserschwerung eine solche an andere Beteiligte zu leisten.

3

Art. 40

Auskunftspflicht

Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben der Wettbewerbsbehörde und den Gerichten alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach Artikel 16 VwVG9.

Art. 41

Amts- und Rechtshilfe

Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der Wettbewerbsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 42

Untersuchungsmassnahmen

Die Wettbewerbsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194710 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.

1

Die Wettbewerbsbehörde kann Hausdurchsuchungen sowie Durchsuchungen von Personen und Gegenständen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45­50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sinngemäss anwendbar.

2

8 9 10 11

SR 172.021 SR 172.021 SR 273 SR 313.0

3995

Kartellgesetz

Für den Rechtsschutz gegen Massnahmen nach Absatz 2 gelten Artikel 26 Absatz 1 und 28 VStrR. Die Wettbewerbsbehörde ist berechtigt, als beteiligte Verwaltung nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 Beschwerde zu führen.

3

Art. 42a

Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen Schweiz­EU

Die Wettbewerbsbehörde ist die schweizerische Behörde, die für die Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Union nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 199913 über den Luftverkehr zuständig ist.

1

Widersetzt sich ein Unternehmen in einem auf Artikel 11 des Abkommens gestützten Verfahren der Nachprüfung, so können auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Union Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 42 vorgenommen werden.

2

Gliederungstitel vor Art. 45

5. Abschnitt: Übrige Aufgaben und Befugnisse der Wettbewerbsbehörde Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben Art. 48 Abs. 1 1

Die Wettbewerbsbehörde kann ihre Entscheide veröffentlichen.

Art. 49

Informationspflichten

Die Wettbewerbsbehörde orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Art. 49a

Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absatz 2 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

1

Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Vorkehrungen zur Verhinderung von Verstössen gegen das Kartellgesetz, die das Unternehmen getroffen hat und die seiner Grösse, Geschäftstätigkeit und der Branche angemessen sind, sind sanktionsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie vom Unternehmen nachgewiesen werden.

2

12 13

SR 173.110 SR 0.748.127.192.68

3996

Kartellgesetz

Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.

3

4

Die Belastung entfällt, wenn: a.

die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;

b.

der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.

Die Belastung entfällt auch, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor sie Wirkung entfaltet. Das Unternehmen wird trotzdem belastet, und zwar für den Zeitraum ab Eröffnung der Untersuchung nach Artikel 27, wenn es an der Wettbewerbsbeschränkung festhält, nachdem gegen es innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung:

5

a.

eine Vorabklärung nach Artikel 26 und im gleichen Zeitraum oder später eine Untersuchung nach Artikel 27 eröffnet worden ist; oder

b.

direkt eine Untersuchung nach Artikel 27 eröffnet worden ist.

Richtet ein nach Absatz 1 belastetes Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid Leistungen nach Artikel 12 Buchstaben c und d aus, so stellt die Wettbewerbsbehörde gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Unternehmens dem Bundesverwaltungsgericht Antrag, die Belastung nach Absatz 1 in angemessenem Umfang zu erlassen oder einen angemessenen Teil zurückzuerstatten.

6

Art. 50

Verstösse gegen Entscheide und einvernehmliche Regelungen

Verstösst ein Unternehmen zu seinem Vorteil gegen eine einvernehmliche Regelung oder einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts, so wird es mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

1

Bei der Bemessung des Betrages ist der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch das unzulässige Verhalten erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen.

2

Art. 53 Abs. 1 Verstösse werden von der Wettbewerbsbehörde untersucht. Sie werden vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Wettbewerbsbehörde beurteilt.

1

Art. 53a 1

Die Wettbewerbsbehörde erhebt Gebühren für: a.

Verfahren nach den Artikeln 26­30;

b.

die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32­ 38;

3997

Kartellgesetz

c.

Beratungen, Gutachten, die Prüfung von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 5 und sonstige Dienstleistungen.

Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage eines Verfahrens der Wettbewerbsbehörde nach den Artikeln 26­30, so auferlegt es die Gebühr für die Kosten, die der Wettbewerbsbehörde durch das Verfahren entstanden sind.

2

Gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Dienstleistungen nach Absatz 1 veranlasst. Keine Gebühren bezahlen:

3

4

a.

Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26­30 durchgeführt wird;

b.

Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt;

c.

Beteiligte, die eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten.

Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

Die Wettbewerbsbehörde erlässt eine Verordnung über die Gebühren. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

5

Art. 54

Widerhandlungen gegen Entscheide und einvernehmliche Regelungen

Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung oder einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 55

Andere Widerhandlungen

Wer vorsätzlich Verfügungen betreffend die Auskunftspflicht (Art. 40) nicht oder nicht richtig befolgt, einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 56 Abs. 1 Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen Entscheide und einvernehmliche Regelungen (Art. 54) verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung um nicht mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

1

Art. 57

Verfahren und Rechtsmittel

Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht.

1

2

Verfolgende und beurteilende Behörde ist die Wettbewerbsbehörde.

14

SR 313.0

3998

Kartellgesetz

Art. 59a Der Bundesrat sorgt unter Beizug der Wettbewerbsbehörde für die periodische Evaluation dieses Gesetzes.

1

Er erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Parlament Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

2

Art. 60 Aufgehoben Art. 62 Aufgehoben II 1

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.

Das Bundesgesetz über die Wettbewerbsbehörde wird in der Fassung nach Anhang 2 erlassen.

2

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 1

Auf die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen anwendbares Recht

Zusammenschlussvorhaben werden nach dem im Zeitpunkt der Einreichung der Meldung geltenden Recht und von den nach diesem vorgesehenen Instanzen beurteilt.

Art. 2

Auf die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen anwendbares Verfahrensrecht

Untersuchungen, in welchen der Antrag des Sekretariats der Wettbewerbskommission den Beteiligten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...15 bereits zur Stellungnahme übermittelt wurde, sind nach bisherigem Verfahrensrecht durchzuführen und insbesondere durch die nach diesem vorgesehenen Instanzen zu beurteilen.

1

2

Alle übrigen Untersuchungen werden nach neuem Verfahrensrecht durchgeführt.

Beschwerden in kartellrechtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind, werden nach bisherigem Verfahrensrecht beurteilt.

3

15

AS ...; BBl 2012 3989

3999

Kartellgesetz

Art. 3

Auf Verfahren nach Artikel 49a Absatz 5 anwendbares Recht

Sind beim Inkrafttreten der Änderung vom ...16 Verfahren hängig aufgrund von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 5, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ...

eingereicht wurden, bleibt die bisherige Frist von fünf Monaten massgebend.

Art. 4

Verjährung zivilrechtlicher Forderungen

Forderungen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung, die nach bisherigem Recht verjährt sind, bleiben verjährt. Im Fall von Untersuchungen nach Artikel 27, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...17 hängig sind, beginnen Hinderung und Stillstand der Verjährung von Forderungen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 12a mit dem Inkrafttreten der Änderung vom ....

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

16 17

AS ...; BBl 2012 3989 AS ...; BBl 2012 3989

4000

Kartellgesetz

Anhang 1 (Ziff. II Abs. 1)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200218 Art. 40a Abs. 3bis (neu) 3bis Sie achtet darauf, dass unter den Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts solche mit wirtschaftlichen Kenntnissen vertreten sind.

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200519 Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz (neu) ... Richter und Richterinnen, die in kartellrechtlichen Verfahren tätig sind, dürfen insbesondere nicht Organe oder Angestellte eines Berufs- oder Wirtschaftsverbandes oder einer Konsumentenschutzorganisation sein.

2

Art. 16 Abs. 3 Richter und Richterinnen mit einem Teilpensum von über 20 Prozent haben volles Stimmrecht. Die Richter und Richterinnen mit einem Teilpensum von 20 oder weniger Prozent bestimmen aus ihrer Mitte mindestens einen Vertreter oder eine Vertreterin mit vollem Stimmrecht. Maximal können sie auf je drei von ihnen einen Vertreter oder eine Vertreterin bestimmen.

3

Art. 21 Abs. 2 und 3 (neu) Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident oder die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.

Sie entscheiden in der Regel auch in Fünferbesetzung in Verfahren nach Artikel 36a Buchstaben a­c.

2

Für kartellrechtliche Verfahren ist vorzusehen, dass im jeweiligen Spruchkörper Richter und Richterinnen mit wirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere unternehmerischer Erfahrung und wettbewerbsökonomischen Kenntnissen, angemessen vertreten sind.

3

18 19

SR 171.10 SR 173.32

4001

Kartellgesetz

Art. 23 Abs. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters oder der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 199820, nach Artikel 30 Absatz 5 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199521 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.

2

Art. 33 Bst. b Ziff.4 (neu) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 4. die Abberufung eines Mitglieds des Wettbewerbsbehördenrats nach dem Wettbewerbsbehördengesetz vom ...22;

Gliederungstitel vor Art. 36a

2a. Abschnitt: Anträge der Wettbewerbsbehörde Art. 36a (neu) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Antrag der Wettbewerbsbehörde als erste Instanz über: a.

Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen;

b.

die Genehmigung von einvernehmlichen Regelungen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen;

c.

Verwaltungssanktionen nach dem Kartellgesetz vom 6. Oktober 199523;

d.

die Einstellung einer Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen.

Art. 36b (neu) Bisheriger Artikel 36a Art. 40 Abs. 1 Bst. c (neu) Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195024 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: 1

c.

20 21 22 23 24

im Falle eines Antrags nach Artikel 36a Buchstaben a­c nicht alle Parteien ausdrücklich auf eine öffentliche Parteiverhandlung verzichten.

SR 142.31 SR 251 SR ...; BBl 2012 4007 SR 251 SR 0.101

4002

Kartellgesetz

Art. 44 Abs. 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3­73 und 79­85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194725 über den Bundeszivilprozess.

1

3. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194826 Art. 103 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Die Wettbewerbsbehörde prüft, ob mit Artikel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:

1

2

Sie ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig.

4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199727 Art. 11a Abs. 2 erster Satz Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, so konsultiert das Bundesamt die Wettbewerbsbehörde. ...

2

Art. 23 Abs. 4 zweiter Satz 4

... In Zweifelsfällen konsultiert die Konzessionsbehörde die Wettbewerbsbehörde.

5. Bundesgesetz vom 24. März 200628 über Radio und Fernsehen Art. 74 Abs. 2 erster Satz Das Departement konsultiert die Wettbewerbsbehörde zur Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995. ...

2

Art. 75 Abs. 1 erster Satz Stellt das Departement nach Beizug des Gutachtens der Wettbewerbsbehörde fest, dass ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung durch den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet hat, so kann es im Bereich Radio und Fernsehen Massnahmen ergreifen. ...

1

25 26 27 28

SR 273 SR 748.0 SR 784.10 SR 784.40

4003

Kartellgesetz

6. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 198529 Art. 5 Abs. 2­4 Der Preisüberwacher und die Wettbewerbsbehörde arbeiten zusammen. Sie orientieren sich gegenseitig über wichtige Verfahren.

2

3

Aufgehoben

Sind Fragen des persönlichen Geltungsbereichs (Art. 2) und des wirksamen Wettbewerbs (Art. 12) zu beurteilen, so haben der Preisüberwacher oder die zuständige Behörde (Art. 15) die Wettbewerbsbehörde zu konsultieren, bevor sie eine Verfügung treffen. Die Wettbewerbsbehörde kann die Stellungnahmen veröffentlichen.

4

Gliederungstitel vor Art. 16

7. Abschnitt: Verhältnis von Untersuchungen der Wettbewerbsbehörde und Entscheidungen des Preisüberwachers Art. 16 Abs. 1 Die Wettbewerbsbehörde kann Untersuchungen gegen Wettbewerbsabreden oder marktmächtige Unternehmen einleiten, auch wenn der Preisüberwacher den Preis herabgesetzt oder das Verfahren eingestellt hat.

1

7. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199530 Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Empfehlungen der Wettbewerbsbehörde Die Wettbewerbsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben.

1

Art. 8a

Amtshilfe

Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wirken an den Abklärungen der Wettbewerbsbehörde auf Anfrage hin mit und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

29 30

SR 942.20 SR 943.02

4004

Kartellgesetz

Art. 8b

Auskunftspflicht

Betroffene Personen sind verpflichtet, der Wettbewerbsbehörde alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 8c Abs. 2 Die Wettbewerbsbehörde verfolgt und beurteilt die Verletzung der Auskunftspflicht nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 197431 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

Art. 9 Abs. 2bis 2bis Die Wettbewerbsbehörde kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Gutachten und Anhörung der Wettbewerbsbehörde Die Wettbewerbsbehörde kann eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sowie Rechtsprechungsorganen Gutachten über die Anwendung dieses Gesetzes erstatten.

1

Art. 10a 1

Veröffentlichung von Empfehlungen, Gutachten, Verfügungen und Urteilen

Die Wettbewerbsbehörde kann ihre Empfehlungen und Gutachten veröffentlichen.

Die Behörden und Gerichte stellen der Wettbewerbsbehörde die Verfügungen und Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, unaufgefordert und in vollständiger Abschrift zu.

2

Die Wettbewerbsbehörde sammelt diese Verfügungen und Urteile und kann sie periodisch veröffentlichen.

3

Art. 11 Abs. 2 Sie können dazu Empfehlungen der Wettbewerbsbehörde sowie weiterer Bundesstellen einholen.

2

31

SR 313.0

4005

Kartellgesetz

8. Bundesgesetz vom 6. Oktober 199532 über die technischen Handelshemmnisse Art. 20a Abs. 3 Der Wettbewerbsbehörde steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu.

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SR 946.51

4006