Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N6, Abschnitt Verzweigung Lattigen­Thun Süd, Kanton Bern vom 27. Juli 2012

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 2 Buchstabe a und 5, sowie Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N6 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Thun ­

von km 37.500 bis km 37.000:

100 km/h

II Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Schweizer Norm SN 640 885c und entsprechend dem Arbeitsfortschritt signalisiert und gelten ab 27. August 2012 bis Ende der Arbeiten (voraussichtlich ca. 28. Okt. 2012).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unter1 2

SR 741.01 SR 741.21

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lagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

4. September 2012

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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