Vernehmlassungsverfahren Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) Das von der vereinigten Bundesversammlung in der Wintersession 2011 verabschiedete Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz) sieht die Einrichtung einer zentralen Zeugenschutzstelle beim Bund vor. Diese soll zuständig sein für die einheitliche Durchführung von Zeugenschutzprogrammen im Rahmen von Strafverfahren des Bundes und der Kantone. Im Verordnungsrecht zum Zeugenschutzgesetz wird unter anderem die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone am Betrieb der Zeugenschutzstelle festgelegt und bestimmt, welche Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle abzugelten sind.

Vernehmlassungsfrist: 30. April 2012 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, Telefon 031 325 36 31, Fax 031 324 03 62, www.fedpol.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

31. Januar 2012

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Bundeskanzlei

2012-0114