Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für die Segelflug Schweizer Meisterschaft im Streckenflug vom 1. März 2012

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum um Birrfeld wird für die Segelflug Schweizer Meisterschaft vorübergehend in zwei Flugbeschränkungsgebiete für Glider (LS-R für Glider) umklassiert. Zudem wird die bestehende LS-R 33 an der Ostgrenze bis an die Westgrenze der westlichen temporären LS-R verlängert.

Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete ist während den fraglichen Zeiten Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln untersagt. Für motorisierten Flugverkehr nach Sichtflugregeln gelten keine Einschränkungen. In den Flugbeschränkungsgebieten für Glider gelten per Definition für die Segelflugzeuge verminderte Wolkenabstände von 50 Metern vertikal und 100 Metern horizontal.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2012-0738

1. Entsprechend des Kartenausschnittes im Anhang zur Verfügung werden die Lufträume von 18. Mai 2012 bis am 26. Mai 2012 jeweils von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr Lokalzeit in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (LS-R für Glider) umklassiert, sowie die LS-R 33 an der Ostgrenze gemäss dem Kartenausschnitt verlängert. Es gelten die folgenden Obergrenzen der LS-R für Glider: Westliche LS-R für Glider: 6000 ft/AMSL Östliche LS-R für Glider: 5000 ft/AMSL Erweiterte Teil LS-R 33: 5000 ft/AMSL 3893

2. Im weiteren werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete für Glider ist Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln untersagt.

2.2 Für motorisierten Flugverkehr nach Sichtflugregeln gelten keine Einschränkungen.

2.3 Die LS-R für Glider können ausschliesslich während den jeweiligen in Ziffer 1 oben erwähnten Daten und Uhrzeiten aktiviert werden.

3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, der Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, eröffnet sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

1. März 2012

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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Anhang Kartenausschnitt

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