Mitteilung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 36, Bst. b. des BG über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Charles Nicolas Philippe van Renynghe de Voxvrie, geb. 2. Mai 1960, Belgischer Staatsangehöriger, 33 Aintree Road ­ Chatham-Kent ME58PY, United Kingdom, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 verfügte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: A.

Unterstellungspflichtige Tätigkeit 1. Es wird festgestellt, dass [...] und Charles Nicolas Philippe van Renynghe de Voxvrie, geb. 2. Mai 1960, belgischer Staatsangehöriger, 33 Aintree Road, Chatham-Kent ME58PY, United Kingdom, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben. Damit haben sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt.

B.

Konkurseröffnung 2. Über die [...] wird der Konkurs eröffnet. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird festgesetzt: Montag, 29. Oktober 2012, 08:00 Uhr 3. Der Konkursort der Gesellschaft befindet sich an deren Sitz in [...].

4. [...] wird als Konkursliquidator eingesetzt.

5. Die Geschäftstätigkeit der [...] wird auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung eingestellt. Die [...] sowie ihren Organen wird insbesondere verboten, Auszahlungen zu leisten und Zahlungen entgegenzunehmen.

6. Zugunsten der Kunden der konkursiten Gesellschaft eingehende Zahlungen, welche zu einer Vergrösserung der Passiven führen, sind von der Gesellschaft mit Valuta ab Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr anzunehmen. Die Beträge sind gesonderten Konten gutzuschreiben und den Zahlenden unverzüglich zurückzuerstatten, sofern eine andere Weisung des begünstigten Kunden nicht unverzüglich eingeholt werden kann.

7. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veranlasst die Publikation der Konkurseröffnung am Donnerstag, 8. November 2012 auf der Internetseite der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (www.finma.ch) sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt und erlässt den Schuldenruf.

8. Das Handelsregisteramt des Kantons [...] wird angewiesen, bei der [...]

folgenden Eintrag vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Änderungen im Handelsregister nachzuführen: «Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 26. Oktober 2012 wurde über die [...] der Konkurs mit Wirkung ab 29. Oktober 2012, 08:00 Uhr, eröffnet. Die Gesellschaft wird nur zum Zweck der Konkursliquidation unter der Firma <[...] in Liquidation> weitergeführt. Die bis anhin eingetragenen Vertretungsbefugnisse wer-

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den gelöscht. [...] wird als Konkursliquidator eingetragen und vertritt die <[...] in Liquidation> mit Einzelunterschrift.» Zudem wird das Handelsregisteramt des Kantons [...] angewiesen, die sich aus dieser Anordnung ergebenden Änderungen und weiteren Einträge im Handelsregister nachzuführen.

C.

Werbeverbot 9. Charles Nicolas Philippe van Renynghe de Voxvrie, geb. 2. Mai 1960, belgischer Staatsangehöriger und [...] wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben.

10. Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot gemäss Ziffer 9 des Dispositivs werden Charles Nicolas Philippe van Renynghe de Voxvrie und [...] auf Artikel 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen: Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

An Charles Nicolas Philippe van Renynghe de Voxvrie und [...] ergeht zudem der Hinweis auf Artikel 44 FINMAG sowie Artikel 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.

11. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht veröffentlicht die Ziffer 9 und 10 des Dispositivs ausschliesslich betreffend Charles Nicolas Philippe van Renynghe de Voxvrie nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren auf ihrer Internetseite (www.finma.ch).

D.

Allgemeines 12. Die Ziffer 2­8 des Dispositivs werden sofort vollstreckt. Bis zur Rechtskraft der Verfügung sind die Verwertungshandlungen auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken.

13. Die bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung angefallenen Kosten des mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Juli 2012 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von CHF 22 962.55 (inkl. MwSt.) werden der [...] sowie Charles Nicolas Philippe van Renynghe de Voxvrie solidarisch auferlegt. Die Kosten werden durch den Untersuchungsbeauftragten direkt in Rechnung gestellt und sind diesem direkt zu vergüten bzw. werden mit den bereits bezogenen Vorschüssen verrechnet.

14. [...] werden Verfahrenskosten von CHF 3000 auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.

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15. Der [...], und Charles Nicolas Philippe van Renynghe de Voxvrie werden Verfahrenskosten von CHF 22 000 solidarisch auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

6. November 2012

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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