Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011­2015 vom 15. Juni 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und auf Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 25. Januar 20123, beschliesst:

1. Abschnitt: Politische Leitlinien der Legislaturplanung Art. 1 Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 2011­2015 nach folgenden Leitlinien:

1 2 3

1.

Der Standort Schweiz ist attraktiv, wettbewerbsfähig und zeichnet sich durch einen gesunden Bundeshaushalt sowie effiziente staatliche Institutionen aus (2. Abschnitt).

2.

Die Schweiz ist regional und global gut positioniert und hat ihren Einfluss im internationalen Kontext gestärkt (3. Abschnitt).

3.

Die Sicherheit der Schweiz ist gewährleistet (4. Abschnitt).

4.

Der gesellschaftliche Zusammenhalt der Schweiz ist gefestigt, und den demografischen Herausforderungen wird wirksam begegnet (5. Abschnitt).

5.

Die Schweiz nutzt Energien und Ressourcen nachhaltig und effizienter und ist auf das zunehmende Mobilitätsbedürfnis vorbereitet (6. Abschnitt).

6.

Die Schweiz hält in Bildung, Forschung und Innovation einen Spitzenplatz (7. Abschnitt).

7.

Die Schweiz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit sowie beim Rentenalter (8. Abschnitt).

SR 101 SR 171.10 BBl 2012 481

2011-1914

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Legislaturplanung 2011­2015. BB

2. Abschnitt: Der Standort Schweiz ist attraktiv, wettbewerbsfähig und zeichnet sich durch einen gesunden Bundeshaushalt sowie effiziente staatliche Institutionen aus Art. 2

Ziel 1: Das Gleichgewicht des Bundeshaushaltes bleibt gewahrt

Zur Erreichung des Ziels 1 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 1.

Erarbeitung struktureller Reformen im gesamten Aufgabenspektrum des Bundes

2.

Festlegung mittelfristiger ausgabenpolitischer Prioritäten

3.

Umsetzung des neuen Führungsmodells für die Bundesverwaltung (NFB)

Art. 3

Ziel 2: Die schweizerische Wirtschaft ist durch bestmögliche Rahmenbedingungen gefestigt und wächst weiterhin

Zur Erreichung des Ziels 2 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 4.

Verabschiedung der Wachstumspolitik 2012­2015

5.

Der administrative Aufwand für die Unternehmen soll gesenkt werden

6.

Förderung der industriellen Produktion und des Tourismus in den verschiedenen Landesteilen mit geeigneten Rahmenbedingungen

7.

Verabschiedung der Standortförderung 2016­2019

8.

Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19824

Art. 4

Ziel 3: Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet, die Schweiz verfügt über eine wettbewerbsfähige, einfache, unbürokratische Regulierung

Zur Erreichung des Ziels 3 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 9.

Ausbau des Netzes von Abkommen betreffend Quellensteuer und verbesserten Marktzugang

10. Weiterentwicklung eines vertrauensbildenden, steuerlich konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatzes Schweiz Art. 5

Ziel 4: Die Agrarpolitik entwickelt sich in Richtung einer integralen Politik für die Land- und Ernährungswirtschaft weiter

Zur Erreichung des Ziels 4 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 11. Verabschiedung der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2014­2017)

4

SR 531

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12. Unterstützung der Qualitätsstrategie 13. Weiterentwicklung der Agrarpolitik nach 2017 14. Weiterentwicklung einer Agrarpolitik, welche die produzierende und umweltschonende Landwirtschaft fördert Art. 6

Ziel 5: Die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Institutionen und deren Zusammenarbeit sind optimiert

Zur Erreichung des Ziels 5 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 15. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte 16. Umsetzung der Personalstrategie Bundesverwaltung 2011­2015 17. Stärkere Einflussnahme des Bundesrates auf nationaler und internationaler Ebene Art. 7

Ziel 6: Die Attraktivität und die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Steuersystems sind gestärkt

Zur Erreichung des Ziels 6 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 18. Beseitigung der Heiratsstrafe und Erzielung ausgewogener Belastungsrelationen bei der Ehepaar- und Familienbesteuerung 19. Verabschiedung der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III 20. Verabschiedung der Botschaft zur ökologischen Steuerreform Art. 8

Ziel 7: Die Schweiz nutzt die Chancen der Informations- und Kommunikationstechnologien und anderer moderner Technologien

Zur Erreichung des Ziels 7 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 21. Verabschiedung der Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier 22. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20046 23. Umsetzung der Strategie «E-Government Schweiz» 24. Aktualisierung und Umsetzung der Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz 25. Weiterentwicklung und Umsetzung der Strategie «Vote électronique»

5 6

SR 161.1 SR 170.512

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3. Abschnitt: Die Schweiz ist regional und global gut positioniert und hat ihren Einfluss im internationalen Kontext gestärkt Art. 9

Ziel 8: Die Schweiz ist global gut vernetzt, und ihre Position im internationalen Kontext und in den multilateralen Institutionen ist gefestigt

Zur Erreichung des Ziels 8 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 26. Verabschiedung der Botschaft zur vorsorglichen Sperrung der Vermögenswerte von politisch exponierten Personen und deren Umfeld 27. Verabschiedung der Botschaft zur Verlängerung der Teilnahme der Schweiz an den allgemeinen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds 28. Verabschiedung der Botschaft zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe 29. Beteiligung der Schweiz an der Finanzierung der Wiederauffüllung der internationalen Entwicklungsagenturen (Weltbank/IDA) 30. Der internationale Standort Genf ist gestärkt Art. 10

Ziel 9: Das Verhältnis der Schweiz zur EU ist gestärkt

Zur Erreichung des Ziels 9 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 31. Regelung der institutionellen Fragen zwischen der Schweiz und der EU 32. Erweiterung des Personenfreizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 19997 auf Kroatien 33. Die Weiterentwicklung des Verhältnisses mit der EU verlangt nach innerstaatlichen Reformen, welche die Mitwirkungsrechte der Kantone stärken 34. Verabschiedung der Botschaft zur Genehmigung eines bilateralen Kooperationsabkommens Schweiz-EU im Bereich Wettbewerb 35. Abschliessen eines Abkommens mit der EU über eine Zusammenarbeit im Bereich der Chemikaliensicherheit (REACH und CLP) 36. Abschliessen von Abkommen mit der EU in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Produktesicherheit und öffentliche Gesundheit Art. 11

Ziel 10: Die Aussenwirtschaftsstrategie ist weiterentwickelt

Zur Erreichung des Ziels 10 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 37. Vertiefung der Schweizer Aussenwirtschaftsstrategie

7

SR 0.142.112.681

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38. Stärkung der WTO 39. Ausbau und Verstärkung des Netzes von Freihandelsabkommen Art. 12

Ziel 11: Die Schweiz leistet einen angemessenen Beitrag zur Bewältigung der Armutsprobleme und zur Minderung globaler Risiken

Zur Erreichung des Ziels 11 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 40. Verabschiedung der Botschaft über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 Art. 13

Ziel 12: Die Schweiz hat ihr Engagement im Bereich Menschenrechte, Friedenspolitik, Mediation und Gute Dienste verstärkt

Zur Erreichung des Ziels 12 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 41. Verabschiedung der Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 42. Verabschiedung der Botschaft zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 43. Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2016­2020 44. Strategie für eine differenzierte Aussenpolitik gegenüber autokratischen und menschenrechtsverletzenden Staaten. Die Schweizer Kontakte sollen dazu beitragen, dass dort die Menschenrechte respektiert werden 45. Evaluation des Kompetenzzentrums zugunsten von Dienstleistungen im Menschenrechtsbereich

4. Abschnitt: Die Sicherheit der Schweiz ist gewährleistet Art. 14

Ziel 13: Instrumente zur frühzeitigen Erkennung und Bekämpfung sicherheitspolitischer Gefahren und Risiken werden wirksam angewendet

Zur Erreichung des Ziels 13 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 46. Verabschiedung der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20088 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes 47. Verabschiedung der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ 48. Umsetzung des Armeeberichtes 2010 8

SR 121

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49. Verabschiedung des Berichts des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz Art. 15

Ziel 14: Kriminalität, Terrorismus und Cyberangriffe werden wirkungsvoll bekämpft, und der Gewaltanwendung in der schweizerischen Gesellschaft wird vorgebeugt

Zur Erreichung des Ziels 14 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 50. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch9, im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192710 und im Nebenstrafrecht 51. Klärung der Rollen und Aufgaben der verschiedenen Akteure im Bereich der inneren Sicherheit 52. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 sowie des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200311 (Änderungen des Sanktionenrechts) 53. Die Schweiz trifft alle geeigneten Massnahmen, einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Abschaffung jeder Form von Menschenhandel und Ausbeutung 54. Verabschiedung der Nationalen Strategie «Cyber Defense» und Umsetzung der Strategie 55. Ratifikation des Übereinkommens des Europarates vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche, die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention) 56. Bekämpfung und Prävention des Hooliganismus 57. Der Bundesrat betreibt eine wirksame Politik gegen Wirtschaftskriminalität Art. 16

Ziel 15: Die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Partnern ist intensiviert

Zur Erreichung des Ziels 15 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 58. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198112 59. Anpassungen des schweizerischen Rechts an die zukünftigen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands und des Dublin-Besitzstands

9 10 11 12

SR 311.0 SR 321.0 SR 311.1 SR 351.1

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5. Abschnitt: Der gesellschaftliche Zusammenhalt der Schweiz ist gefestigt, und den demografischen Herausforderungen wird wirksam begegnet Art. 17

Ziel 16: Die Chancen der Migration werden genutzt, und ihren Risiken wird begegnet

Zur Erreichung des Ziels 16 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 60. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 199813 sowie Umsetzung bestehender und Abschluss weiterer Rückübernahmeabkommen im Asylbereich 61. Verabschiedung integrationsrechtlicher Neuerungen sowie Verankerung der Integration in Spezialgesetzen 62. Verabschiedung des Berichts «Personenfreizügigkeit und Zuwanderung» Art. 18

Ziel 17: Die gesellschaftliche Kohäsion wird gestärkt, und gemeinsame Werte werden gefördert

Zur Erreichung des Ziels 17 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 63. Umsetzung der Armutsstrategie 64. Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Erwerbstätigkeit oder Ausbildung 65. Förderung der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Angehörigenpflege (work-care) 66. Verabschiedung der Kulturbotschaft 2016­2019 67. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 200614 über Radio und Fernsehen 68. Prüfung einer möglichen Erneuerung des MEDIA-Abkommens vom 11. Oktober 200715 mit der EU 69. Entwicklung einer umfassenden Politik des ländlichen Raumes Art. 19

Ziel 18: Das Kostenwachstum im Gesundheitswesen wird eingedämmt und die Qualität der Gesundheitsversorgung sowie die Patientensicherheit werden erhöht

Zur Erreichung des Ziels 18 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 70. Konkretisierung der Qualitätsstrategie des Bundesrates im schweizerischen Gesundheitswesen

13 14 15

SR 142.31 SR 784.40 SR 0.784.405.226.8

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71. Vorbereitung der Umsetzung des totalrevidierten Epidemiengesetzes16 und nationale Strategie zur Bekämpfung therapieassoziierter Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern 72. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200017 (2. Etappe) 73. Stärkung der Prävention, der Früherkennung und der Gesundheitsförderung 74. Verabschiedung der Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Registrierung von Krebs- und anderen Diagnosen 75. Formulierung einer nationalen Gesundheitsstrategie 76. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200618 77. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung von Artikel 119 BV sowie zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 199819 im Hinblick auf die Regelung der Präimplantationsdiagnostik 78. Inkraftsetzung des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 201120 79. Stärkung der Gesundheitskompetenz und der Eigenverantwortung in der Bevölkerung insbesondere durch mehr Transparenz, Information hinsichtlich des Behandlungsverlaufs und einer angemessenen Selbstbeteiligung Art. 20

Ziel 19: Die Sozialwerke sind finanziell konsolidiert und nachhaltig gesichert

Zur Erreichung des Ziels 19 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 80. Verabschiedung der 12. AHV Revision 81. Verabschiedung des Berichts zur Zukunft der 2. Säule und Umsetzung des Berichts 82. Verabschiedung der Massnahmenpakete der 6. IV-Revision 83. Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, den Bereichen Berufsbildung, Sozialhilfe und Integration, um die verschiedenen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu koordinieren 84. Stärkung der Aufsicht über die soziale Krankenversicherung 85. Der Bund untersucht die Kohärenz und die Koordination aller Sozialwerke und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die zur Gewährleistung eines besseren sozialen Zusammenhalts nötig sind

16 17 18 19 20

BBl 2011 311 SR 812.21 SR 811.11 SR 810.11 BBl 2011 7415

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6. Abschnitt: Die Schweiz nutzt Energien und Ressourcen nachhaltig und effizienter und ist auf das zunehmende Mobilitätsbedürfnis vorbereitet Art. 21

Ziel 20: Die Versorgung der Schweiz mit Energie und natürlichen Ressourcen ist langfristig gesichert, und der schrittweise Ausstieg aus der Kernenergie sowie Massnahmen zur Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Energien sind in die Wege geleitet

Zur Erreichung des Ziels 20 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 86. Konkretisierung und Umsetzung der Energiestrategie 2050 sowie Ausarbeitung eines Masterplans Energieversorgung Bund-Kantone 87. Konkretisierung und Umsetzung der Massnahmen für eine auf erneuerbaren Energien basierende und ressourcensparende Wirtschaft 88. Abschliessen eines Abkommens mit der EU im Energiebereich Art. 22

Ziel 21: Die Schweiz verfügt über ein finanziell solides und ausgebautes Verkehrsinfrastruktursystem

Zur Erreichung des Ziels 21 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 89. Verabschiedung der Botschaft zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) 90. Verabschiedung der Botschaft zur Neuordnung der Bahninfrastrukturen in der Schweiz 91. Verabschiedung der Botschaft zur Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur und Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013­2016 92. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 196021 über das Nationalstrassennetz und zur Finanzierung der Anpassungen 93. Fortsetzung des Programms zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz 94. Vorschlag für einen Grundsatzentscheid in Sachen Sanierung des GotthardStrassentunnels 95. Die Verhandlungen mit der EU über eine Alpentransitbörse werden fortgeführt und intensiviert 96. Verabschiedung der Teilrevision II des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194822

21 22

SR 725.113.11 SR 748.0

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Legislaturplanung 2011­2015. BB

Art. 23

Ziel 22: Die Schweiz trägt zur Eindämmung des Klimawandels und seiner Folgen bei

Zur Erreichung des Ziels 22 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 97. Entwicklung einer Klimapolitik für die Zeit nach 2012 Art. 24

Ziel 23: Die Schweiz pflegt eine optimale Raum- und Bodennutzung und sorgt für einen wirksamen Umwelt-, Kulturland- und Naturschutz, insbesondere durch eine bessere Abstimmung von Raumordnung und Infrastrukturen

Zur Erreichung des Ziels 23 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 98. Verabschiedung der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197923 99. Konkretisierung der Strategie zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität 100. Verabschiedung der Strategie «Nachhaltige Entwicklung 2016­2019» 101. Verabschiedung der Agglomerationspolitik des Bundes ab der Legislaturperiode 2016­2019

7. Abschnitt: Die Schweiz hält in Bildung, Forschung und Innovation einen Spitzenplatz Art. 25

Ziel 24: Die hohe Qualität und der international gute Ruf des schweizerischen Hochschulsystems und der Forschung sind gewährleistet

Zur Erreichung des Ziels 24 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 102. Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 2013­2016 103. Abschliessen einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich 104. Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 198324 (FIFG) 105. Sicherstellen der Beteiligung der Schweiz am Forschungsprogramm der EU 2014­2020 («Horizon 2020») 106. Verabschiedung der Botschaft zu einem neuen Gesundheitsberufegesetz 107. Umsetzung des Bundesratsbeschlusses zur Zusammenführung des Bildungs-, Forschungs- und Innovationsbereichs im EVD

23 24

SR 700 SR 420.1; BBl 2011 8827

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Art. 26

Ziel 25: Der Nachwuchs für qualifizierte Fachkräfte in Wissenschaft und Wirtschaft wird gefördert, und die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen ist verbessert

Zur Erreichung des Ziels 25 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 108. Sicherstellen der Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU 2014­2020 («Erasmus for all») 109. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des AuslandschweizerAusbildungsgesetzes vom 9. Oktober 198725 110. Konsolidierung und Ausbau der Ausbildungsbeiträge; Harmonisierung des Systems in Zusammenarbeit mit den Kantonen und in Übereinstimmung mit dem Stipendien-Konkordat der EDK, um die Chancengleichheit beim Zugang zur Bildung zu gewährleisten Art. 27

Ziel 26: Die Rahmenbedingungen für die Weiterbildung werden optimiert und sichergestellt

Zur Erreichung des Ziels 26 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 111. Verabschiedung der Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Weiterbildung

8. Abschnitt: Die Schweiz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit sowie beim Rentenalter Art. 28

Ziel 27: Die Chancengleichheit wird verbessert

Zur Erreichung des Ziels 27 sollen folgende Massnahmen ergriffen werden: 112. Verstärkung der Massnahmen zur Bekämpfung der Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts und Prüfung zusätzlicher staatlicher Instrumente 113. Beobachtung der Situation in den Schweizer Unternehmen mit Blick auf die Entwicklung des Frauenanteils in den Verwaltungsräten 114. Weiterführung der Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der häuslichen Gewalt 115. Förderung der Massnahmen zugunsten einer Erhöhung des Frauenanteils in den MINT-Fächern

25

SR 418.0

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Legislaturplanung 2011­2015. BB

Art. 29

Ziel 28: Die Gleichstellung von Frau und Mann in der Bundesverwaltung und in den bundesnahen Betrieben wird durchgesetzt und die Chancengleichheit der sprachlichen Minderheiten ist gewährleistet

Zur Erreichung des Ziels 28 soll folgende Massnahme ergriffen werden: 116. Der Anteil der Frauen und der sprachlichen Minderheiten im Kader der Bundesverwaltung, sowie im Kader und den Verwaltungsräten von bundeseigenen und -nahen Unternehmungen wird deutlich erhöht

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 30

Umsetzung der Legislaturplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig die zur Erreichung der Ziele notwendigen Erlassentwürfe.

1

Er legt jeweils in seinen Jahreszielen dar, wann welche Botschaften unterbreitet werden sollen.

2

Art. 31

Zielerreichung

Zur Überprüfung der Zielerreichung dienen die in Anhang 4 zur Botschaft über die Legislaturplanung 2011­2015 aufgelisteten Indikatoren.

1

2

Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Zielerreichung.

Art. 32

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 14. Juni 2012

Ständerat, 15. Juni 2012

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

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