Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeit beim Kreisel Caznerwiese (Gemeinde Thusis) und der anschliessenden Querverbindung zum Anschluss Thusis-Nord, Nationalstrasse N13 vom 14. August 2012

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b, 4 und 5 Buchstabe c der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h beim Kreisel Caznerwiese (Gemeinde Thusis) und der anschliessenden Querverbindung zum Anschluss Thusis-Nord (Nationalstrasse N13) gemäss Gutachten vom Juli 2011 und Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 8. September 2011.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

28. August 2012

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

2012-1997

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