Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Dzevad Celikovic, geb. 15. März 1982, Bosnien und Herzegowina, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-17/2012 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

6. März 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2012-0458

1921