Notifikation eines Beschwerdeentscheides (Art. 36 Bst. b des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Thomas Knapp, geb. 13. September 1966, letzte bekannte Adresse; Setzgasse 38, D-63897 Miltenberg, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Die Eidgenössische Zollverwaltung entscheidet am 22. Oktober 2012 auf Ihre Beschwerde nicht einzutreten, weil Sie keinen Kostenvorschuss in der festgesetzten Frist geleistet haben.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) und kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden. Gemäss Artikel 44 und 50 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a VwVG): a)

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b)

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c)

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

6. November 2012

Eidgenössische Zollverwaltung: Oberzolldirektion Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben

8604

2012-2700