12.051 Botschaft zur Genehmigung des Abkommens mit Österreich über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich vom 20. April 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. April 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2012-0853

5307

Übersicht Eine abgeltende Quellensteuer und weitere Massnahmen sollen die Steuerehrlichkeit von in Österreich ansässigen Kundinnen und Kunden schweizerischer Zahlstellen fördern und damit verbundene Rechtsrisiken verringern. Zudem sollen Marktzugangsbeschränkungen abgebaut werden. Zu diesem Zweck hat die Schweiz mit Österreich ein Abkommen unterzeichnet.

Das Abkommen sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Österreich ihre bestehenden Kundenbeziehungen zu schweizerischen Zahlstellen steuerlich regularisieren können, indem sie entweder eine Einmalzahlung leisten oder einer Offenlegung zustimmen. Kapitaleinkünfte, welche diese Personen auf Konten oder Depots bei schweizerischen Zahlstellen erzielen, unterliegen künftig einer abgeltenden Quellensteuer, deren Erträge die Schweiz an Österreich weiterleitet.

Das Abkommen sieht vor, dass Österreich Hinweise übermittelt werden, wohin die Kundinnen und Kunden, die ihre Geschäftsbeziehungen zu schweizerischen Zahlstellen nach Unterzeichnung des Abkommens aufgelöst haben, ihre Vermögenswerte überwiesen haben.

Daneben wurden Erleichterungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen vereinbart.

Das Abkommen enthält Bestimmungen, die ausreichend detailliert, justiziabel und daher direkt anwendbar sind. Dennoch bedarf die Anwendung einzelner Aspekte des Abkommens eines flankierenden Bundesgesetzes. Der im Zusammenhang mit den Quellensteuerabkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich erarbeitete und mit Botschaft vom 18. April 2012 der Bundesversammlung unterbreitete Entwurf des Bundesgesetzes über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) enthält die nötigen Bestimmungen zur Umsetzung des Abkommens mit Österreich.

Das Abkommen mit Österreich fügt sich ein in die Weissgeldstrategie, für die sich der Bundesrat in seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 zu den strategischen Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik der Schweiz und in seinem Diskussionspapier vom 22. Februar 2012 zur Strategie für einen steuerlich konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatz ausgesprochen hat. Österreich ist, nach Deutschland und dem Vereinigten Königreich, der dritte Partnerstaat, mit welchem die Schweiz ein derartiges Abkommen abgeschlossen hat.

5308

Inhaltsverzeichnis Übersicht

5308

1 Allgemeiner Teil 1.1 Einführung 1.2 Überblick über den Verlauf der Verhandlungen und die Verhandlungsergebnisse 1.3 Grundzüge des Abkommens 1.3.1 Sachlicher Anwendungsbereich 1.3.2 Vergangenheitsregularisierung 1.3.3 Abgeltende Besteuerung künftiger Kapitaleinkünfte 1.3.4 Verhältnis der abgeltenden Quellensteuer zu anderen Steuern 1.3.5 Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte 1.3.6 Reziprozität 1.3.7 Äquivalenz 1.3.8 Straffreiheit der Banken und ihrer Mitarbeitenden 1.3.9 Datenklau 1.3.10 Marktzugang und grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen 1.4 Umsetzungserlass 1.5 Verhältnis zum europäischen und zum internationalen Recht 1.5.1 Zum internationalen Steuerrecht 1.5.2 Zum Recht der Europäischen Union im Steuerbereich 1.5.3 Zum europäischen und internationalen Recht im Bereich grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen 1.6 Würdigung des Abkommens 1.6.1 Aus Sicht der betroffenen Personen 1.6.2 Aus Sicht der schweizerischen Zahlstellen 1.6.3 Aus Sicht der Schweiz

5311 5311

2 Erläuterungen zum Abkommen mit Österreich 2.1 Teil 1: Allgemeines 2.2 Teil 2: Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen 2.3 Teil 3: Erhebung einer Quellensteuer durch schweizerische Zahlstellen 2.4 Teil 4: Schlussbestimmungen 2.5 Schlussakte 2.5.1 Gemeinsame Erklärung zur Äquivalenz 2.5.2 Gemeinsame Erklärung zur Umsetzung von Teil 3 2.5.3 Gemeinsame Erklärung zu reziproken Massnahmen von Österreich 2.5.4 Gemeinsame Erklärung zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 2.5.5 Erklärung zur Umsetzung von Teil 2 2.5.6 Erklärung betreffend den Erwerb entwendeter Daten

5311 5312 5312 5312 5313 5315 5315 5315 5315 5316 5316 5316 5316 5317 5317 5317 5317 5317 5318 5318 5318 5319 5319 5320 5324 5326 5328 5328 5328 5328 5328 5329 5329

5309

2.6 Vereinbarte Niederschrift 2.6.1 Memorandum zum Marktzugang und zu grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen 2.6.2 Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz ­ EU

5329 5329 5330

3 Auswirkungen des Abkommens 3.1 Auf Bundesebene 3.1.1 Sach- und Personalausgaben, Aufwandentschädigung 3.1.2 Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer 3.1.3 Weitere steuerliche Auswirkungen 3.2 Auf kantonaler Ebene und kommunaler Ebene 3.3 Wirtschaftliche Auswirkungen

5330 5330 5330 5330 5331 5331 5331

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

5331

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Genehmigungsbeschluss, Abschluss- und Genehmigungskompetenz 5.2 Staatsvertragsreferendum

5331 5331 5332

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Entwurf)

5333

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

5335

5310

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Einführung

Die seit 2008 beobachteten Umwälzungen auf den globalen Finanzmärkten haben unter anderem dazu geführt, dass zahlreiche Staaten ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Steuerflucht der eigenen Bevölkerung intensiviert haben. Die Schweiz mit ihrem international ausgerichteten Finanzplatz wurde in diesem Umfeld vor grosse Herausforderungen gestellt.

Aufgrund der sich verändernden Bedingungen hat der Bundesrat seine Finanzmarktstrategie überarbeitet.1 Einen wichtigen Pfeiler dieser Strategie stellt die Weissgeldstrategie des Bundesrates dar.2 Das Ziel eines steuerlich konformen Finanzplatzes soll mit dem Abschluss von Quellensteuerabkommen, einer verbesserten Amts- und Rechtshilfe gemäss internationalen Standards und der Ausweitung der Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute erreicht werden. In der Einschätzung des Bundesrates stellen Quellensteuerabkommen ein effektives Mittel dar, um Steuerpflichtige unter Wahrung des Schutzes ihrer Privatsphäre gemäss den Regeln ihres Wohnsitzstaates zu besteuern. Der Bundesrat hat die Absicht, diesen Ansatz auch über die schon ausgehandelten Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich hinaus weiterzuverfolgen.

Im Rahmen der Verhandlungen zu Quellensteuerabkommen sollten auch aus politischer und wirtschaftlicher Warte wichtige Anliegen zur Verbesserung des Marktzugangs eingebracht werden. Der verbesserte Marktzugang für die Finanzinstitute stellt eine Art Gegenleistung zur Steuererhebung für den Fiskus des Partnerstaates dar.

Das vorliegende Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt stellt das dritte Abkommen dieser Art dar. Es fügt sich in die Strategie des Bundesrates für einen steuerlich konformen Finanzplatz und für die Sicherung und Verbesserung des Marktzutritts ein.

1.2

Überblick über den Verlauf der Verhandlungen und die Verhandlungsergebnisse

Nach Aufnahme der Gespräche mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich bekundete Österreich verschiedentlich sein grundsätzliches Interesse am Modell einer Quellensteuer, gekoppelt mit einer Regularisierung der Vergangenheit. Im Frühjahr 2012 ersuchte das österreichische Finanzministerium das Eidgenössische

1

2

Vgl. dazu die Berichte «Situation und Perspektiven des Finanzplatzes Schweiz» vom September 2009 und «Strategische Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik der Schweiz» vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter folgender Internetadresse: www.efd.admin.ch > Dokumentation > Berichte.

Vgl. das Diskussionspapier «Strategie für einen steuerlich konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatz» vom 22. Februar 2012.

5311

Finanzdepartement (EFD) schliesslich konkret um Aufnahme von Verhandlungen zwecks Abschluss eines entsprechenden Abkommens.

Mit Bundesratsbeschluss vom 4. April 2012 hat der Bundesrat der Aufnahme von Verhandlungen für ein Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich zugestimmt und die Vorsteherin des EFD ermächtigt, das Abkommen unter Ratifikationsvorbehalt zu unterzeichnen, sofern das Verhandlungsergebnis in Bezug auf alle wesentlichen Parameter nicht ungünstiger ist als die Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich (inklusive Änderungsprotokolle).

Die Verhandlungen konnten mit der Unterzeichnung des Abkommenstexts auf ministerieller Ebene in Bern am 13. April 2012 abgeschlossen werden.

1.3

Grundzüge des Abkommens

Wesentliche Teile des Abkommens sind den vorhergehenden Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich nachgebildet. Namentlich der sachliche Anwendungsbereich, die Regularisierung der Vergangenheit und die abgeltende Besteuerung künftiger Kapitaleinkünfte sind ähnlich ausgestaltet.

1.3.1

Sachlicher Anwendungsbereich

Das Abkommen erstreckt sich auf natürliche Personen, die in Österreich ansässig und an Vermögenswerten nutzungsberechtigt sind, die bei einer schweizerischen Zahlstelle auf Konten oder Depots verbucht sind («betroffene Personen»). Die schweizerischen Zahlstellen müssen die Nutzungsberechtigung der betroffenen Personen feststellen, gestützt auf die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten (namentlich diejenigen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG; SR 955.0] und der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, VSB). Bei Vermögenswerten, die von einer Sitzgesellschaft (z.B. Trusts, Stiftungen und Treuhandunternehmen) oder von einer Lebensversicherungsgesellschaft in Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel gehalten werden, wird auf die an solchen Strukturen nutzungsberechtigte betroffene Person abgestellt.

Als schweizerische Zahlstellen gelten namentlich Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) und Wertpapierhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG; SR 954.1).

1.3.2

Vergangenheitsregularisierung

Den betroffenen Personen soll einmalig die Möglichkeit geboten werden, ihre bestehenden Geschäftsbeziehungen bei schweizerischen Zahlstellen steuerlich zu regularisieren. Innerhalb einer fünfmonatigen Bedenkfrist muss eine betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle mitteilen, für welche der folgenden Möglichkeiten sie sich entscheidet: «Bezahlen»: Die betroffene Person bezahlt auf anonymer Basis einen pauschalen Steuerbetrag (Einmalzahlung). Dadurch gelten bezogen auf diese Vermögenswerte die folgenden Steueransprüche Österreichs als abgegolten: Einkommen- und 5312

Umsatzsteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern. Der mit Österreich vorgesehene nominelle Steuersatz beträgt 30 %. Die Einmalzahlung bemisst sich nach der Formel im Anhang des Abkommens. Mittels einer reduzierten Steuerbasis resultiert für die betroffenen Personen eine effektive Steuerbelastung zwischen 15 % und maximal 38 % des Kapitalbestands in Funktion der Dauer der Kundenbeziehung, der Differenz zwischen Anfangs- und Endbestand und unter spezifischen Voraussetzungen zusätzlich in Funktion der Höhe des relevanten Kapitals. Fünf Monate nach Inkrafttreten des Abkommens erheben die schweizerischen Zahlstellen die Einmalzahlungen auf den bei ihnen verbuchten Vermögenswerten der betroffenen Personen. Sie überweisen diese Beträge an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), welche sie anschliessend an die zuständige österreichische Behörde weiterleitet.

«Melden»: Die betroffene Person ermächtigt die schweizerische Zahlstelle schriftlich, Angaben zu ihrer Kontobeziehung der zuständigen österreichischen Behörde zu melden. Die schweizerischen Zahlstellen übermitteln die Angaben an die ESTV, welche sie anschliessend an die zuständige österreichische Behörde weiterleitet. Die Behandlung der gemeldeten betroffenen Person wird im innerstaatlichen Recht Österreichs geregelt. Sie entspricht derjenigen, die Steuerpflichtigen in Österreich zuteilwird, die eine Selbstanzeige abgeben.

Wer von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch machen will, hat seine Geschäftsbeziehung in der Schweiz vor dem Inkrafttreten des Abkommens (1. Jan. 2013) aufzulösen und sein Vermögen abzuziehen. Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Abkommen nicht als Option aufgeführt ist. Bei einer betroffenen Person, die bis zum Ablauf der Bedenkfrist der schweizerischen Zahlstelle keine Mitteilung betreffend dieser Möglichkeiten gemacht hat, erhebt die Zahlstelle automatisch die Einmalzahlung.

Im Gegensatz zu den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich sieht das Abkommen mit Österreich keine Vorauszahlung der schweizerischen Zahlstellen vor.

1.3.3

Abgeltende Besteuerung künftiger Kapitaleinkünfte

Vom Inkrafttreten des Abkommens an werden die folgenden Erträge, die auf Konten oder Depots bei schweizerischen Zahlstellen entstehen und an denen betroffene Personen berechtigt sind, einer Quellensteuer unterworfen: ­

Zinserträge, soweit darauf nicht in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen, SR 0.641.926.81), ein Steuerrückbehalt erhoben worden oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt ist,

­

Dividendenerträge,

­

sonstige Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, sowie

­

Veräusserungsgewinne aus beweglichem Kapitalvermögen.

5313

Durch die Bezahlung dieser Steuer gelten die Steueransprüche bezüglich dieser Kapitaleinkünfte als abgegolten, und diese Einkünfte müssen nicht deklariert werden. Angesichts der abgeltenden Wirkung der Steuer bildet das Abkommen die Bemessungsgrundlage Österreichs im Wesentlichen nach. Dies gilt auch in Bezug auf die Steuersätze. Der Steuersatz von 25 % entspricht dem Satz der österreichischen Kapitalertragsteuer.

Eine betroffene Person kann die schweizerische Zahlstelle ermächtigen, anstelle der Erhebung der Quellensteuer eine Meldung der entsprechenden Kapitalerträge und -gewinne an die ESTV vorzunehmen. Die erhobene Quellensteuer und die Meldungen werden von den schweizerischen Zahlstellen an die ESTV überwiesen bzw.

übermittelt. Diese leitet sie (die erhobene Steuer nach Abzug einer Bezugsprovision von 0,1 %) an Österreich weiter.

Aufgrund der kurzen Zeit zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten des Abkommens haben schweizerische Zahlstellen in einer Übergangsphase die Möglichkeit, die schweizerisch-deutsche Konkordanztabelle gemäss dem Abkommen mit Deutschland zu verwenden. Damit werden schweizerische Zahlstellen entlastet, denen die Anwendung der schweizerisch-österreichischen Konkordanztabelle erhebliche Schwierigkeiten bereitet (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.5.2). Für die betroffenen Personen bleibt die abgeltende Wirkung erhalten.

Um namentlich Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, muss Österreich Schweiz über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht informieren, Kapitalerträge und -gewinne betreffen, die unter das Abkommen fallen. Sofern Schweiz nicht mitteilt, dass sie die Anpassung nicht vollziehen wird, finden angepassten Steuersätze zeitgleich Anwendung.

die die die die

Zinszahlungen, auf denen in Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens ein Steuerrückbehalt erhoben worden ist oder eine Offenlegung erfolgt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Quellensteuerabkommens. Sofern die steuerpflichtige Person nicht die freiwillige Offenlegung gewählt hat, erheben die schweizerischen Zahlstellen auf diesen Zinszahlungen wie bisher den Steuerrückbehalt von 35 %.

Wünscht eine steuerpflichtige Person in Österreich die Rückerstattung der Differenz zwischen dem Steuerrückbehalt von 35 % und der österreichischen Kapitalertragsteuer von 25 %, so muss sie diese bei den zuständigen österreichischen Behörden beantragen. Österreich anerkennt aber, dass eine österreichische steuerpflichtige Person mit Zahlung des Steuerrückbehalts von 35 % die Steuerpflicht auf diesen Zinszahlungen in Österreich erfüllt hat.

Im Unterschied zu den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich enthält das Abkommen mit Österreich keine Regelung zum Erbschaftsfall.

Grund dafür ist, dass Österreich keine Erbschaftssteuer mehr erhebt. Die Vereinbarung einer entsprechenden Regelung wäre sachwidrig gewesen.

Weiter enthält das Abkommen mit Österreich auch keine Bestimmungen über die Sicherung des Abkommenszwecks. Österreich erhebt nach innerstaatlichem Recht keine Schenkungssteuer. Ein wesentlicher Grund für dieses Instrument fällt daher gegenüber Österreich weg. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde dem österreichischen Vorschlag gefolgt, dass die Quellensteuer mit abgeltender Wirkung in Kombination mit dem Informationsaustausch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich ausreicht und ein weitergehender Informationsaustausch somit nicht notwendig ist.

5314

1.3.4

Verhältnis der abgeltenden Quellensteuer zu anderen Steuern

Die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer bleibt durch das Abkommen unberührt. Das Abkommen sieht vor, dass die schweizerischen Zahlstellen bei der ESTV direkt in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Personen die Rückerstattung so weit verlangen können, als das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich dies vorsieht. Die nicht rückforderbare Residualsteuer wird an die abgeltende Quellensteuer angerechnet.

Quellensteuern, denen die von der abgeltenden Quellensteuer erfassten Erträge und Gewinne in Österreich unterliegen, werden von den schweizerischen Zahlstellen an die abgeltende Quellensteuer angerechnet. Dasselbe gilt für Quellensteuern in einem Drittstaat, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Drittstaat die Rückerstattung dieser Quellensteuer ausschliesst.

1.3.5

Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte

Die schweizerischen Zahlstellen sind verpflichtet, dem EFD die Staaten und Territorien zu melden, in welche Vermögenswerte von Personen, die ihre Geschäftsbeziehung zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens aufgelöst haben, überwiesen wurden. Gestützt auf diese Angaben erstellt das EFD eine Liste jener zehn Staaten und Territorien, in die die meisten Vermögenswerte transferiert wurden, ergänzt durch die Anzahl der jeweilig betroffenen Personen. Diese Angaben werden an Österreich weitergeleitet. Die übermittelten Angaben dürfen weder von Österreich noch von der Schweiz veröffentlicht werden.

1.3.6

Reziprozität

Das Abkommen mit Österreich sieht eine durch die Schweiz abrufbare Reziprozitätsverpflichtung vor. Österreich räumt der Schweiz damit die Option ein, zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit Massnahmen zu verlangen, welche so auszugestalten wären, wie sie Österreich gegenüber anderen Staaten anwendet (insbesondere im Rahmen der EU-Zinsbesteuerung).

1.3.7

Äquivalenz

Im Abkommen wird in der Präambel und im Zweckartikel explizit festgehalten, dass die vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Zusätzlich erklären Österreich und die Schweiz jeweils in einer gemeinsamen Erklärung diese Äquivalenz und halten fest, dass sie die vereinbarten Massnahmen nach Treu und Glauben durchführen und die Regelung nicht durch einseitiges Handeln verletzen oder sich im Verhältnis mit Drittparteien (z.B. innerhalb der EU) gegen diese Regelung wenden werden.

5315

1.3.8

Straffreiheit der Banken und ihrer Mitarbeitenden

Das Abkommen sieht vor, dass Beteiligte (namentlich Banken und ihre Mitarbeitenden) an einem Finanzvergehen, das vor Unterzeichnung des Abkommens begangen wurde, grundsätzlich nicht verfolgt werden. Ausgenommen sind Fälle, bei denen der zuständigen österreichischen Strafverfolgungsbehörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung an einem Steuerdelikt bekannt waren oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind.

1.3.9

Datenklau

Österreich erklärt im Abkommen, auf den aktiven Erwerb von entwendeten steuererheblichen Daten zu verzichten.

1.3.10

Marktzugang und grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen

Mit Österreich wurden nach einer Analyse des Rechtsrahmens Möglichkeiten gefunden, wie schweizerische Finanzdienstleister, insbesondere Banken, ihre Finanzprodukte und -dienstleistungen österreichischen Kundinnen und Kunden vereinfacht anbieten können. Dabei geht es um eine vereinfachte Eröffnung von Bankbeziehungen, die Ermöglichung grenzüberschreitender Informations- und Beratungstätigkeiten, die Vereinfachung und zeitliche Beschränkung des Bewilligungsverfahrens durch die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie die vereinfachte Zulassung von Effektenfonds zum Vertrieb.

Es wurde ein Memorandum of Understanding (MoU) ausgearbeitet, welches die konkreten Bestimmungen festhält. Die Bestimmungen basieren auf den Grundsätzen des Gegenrechts und der Reziprozität sowie auf einem vergleichbaren Aufsichtsund Regulierungsrahmen zwischen der Schweiz und Österreich. Übergeordnetes Recht (insbesondere EU-Recht) bleibt vorbehalten.

Das MoU beseitigt wichtige Hindernisse, mit welchen schweizerische Finanzdienstleister, insbesondere Banken, in Österreich bezüglich Marktzugang und grenzüberschreitender Tätigkeiten bisher konfrontiert waren.

1.4

Umsetzungserlass

Die Abkommensbestimmungen stellen inhaltlich ein umfassendes Regelwerk dar und sind gegenüber den schweizerischen Zahlstellen, den betroffenen Personen sowie den Behörden in der Schweiz unmittelbar anwendbar. Die für die Durchführung des Abkommens notwendigen Regelungen, die dem innerstaatlichen schweizerischen Kompetenzbereich angehören und die sich nicht zur Regelung in einer völkerrechtlichen Vereinbarung eignen, machen jedoch ein flankierendes Bundesgesetz notwendig. Ein solches Bundesgesetz wurde im Zusammenhang mit den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich erarbeitet und mit Botschaft vom 18. April 2012 der Bundesversammlung zur Genehmigung unter5316

breitet.3 Der Entwurf des Bundesgesetzes über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) wurde so ausgestaltet, dass es auch für die Umsetzung von Abkommen mit anderen Staaten über die Zusammenarbeit im Steuerbereich herangezogen werden kann. Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen aber vom IQG abweichende Bestimmungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor (Art. 1 Abs. 3). Der Anhang zum Entwurf des IQG führt auf, für welche Abkommen das IQG gelten soll. Beim Inkrafttreten des Abkommens mit Österreich müsste er entsprechend ergänzt werden.

In Bezug auf das IQG kann im Übrigen weitgehend auf die Ziffern 4.1 und 4.2 der Botschaft vom 18. April 2012 zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (Botschaft D/UK) verwiesen werden.

1.5

Verhältnis zum europäischen und zum internationalen Recht

1.5.1

Zum internationalen Steuerrecht

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK unter Ziffer 1.3.1 verwiesen, die hier analog gelten.

1.5.2

Zum Recht der Europäischen Union im Steuerbereich

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK unter Ziffer 1.3.2 verwiesen, die hier analog gelten.

1.5.3

Zum europäischen und internationalen Recht im Bereich grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK unter Ziffer 1.3.3 verwiesen, die hier analog gelten.

1.6

Würdigung des Abkommens

Das Abkommen ist für die betroffenen Personen, die schweizerischen Zahlstellen und die Schweiz insgesamt positiv zu werten.

3

BBl 2012 4943 5289

5317

1.6.1

Aus Sicht der betroffenen Personen

Es kann weitgehend auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK unter Ziffer 1.4.1 verwiesen werden, die hier analog gelten. Die Regularisierung der Vermögenswerte unter dem Abkommen mit Österreich erfolgt mit einer pauschalen Einmalzahlung in der Höhe von 15 %­38 % der in der Schweiz verbuchten Vermögenswerte. Die leicht tieferen Sätze im Vergleich zu Deutschland und dem Vereinigten Königreich sind auf die Besonderheiten des österreichischen Steuerrechts zurückzuführen.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Optionen «Zahlen» und «Melden» hinsichtlich ihrer Attraktivität ausgeglichen sind.

1.6.2

Aus Sicht der schweizerischen Zahlstellen

Für die schweizerischen Zahlstellen ist die Umsetzung des Abkommens mit Österreich mit administrativem Aufwand und Kosten verbunden. Bezüglich der Ursachen dieser Kosten kann auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK unter Ziffer 1.4.2 verwiesen werden. Das Abkommen mit Österreich weist aber grosse Ähnlichkeiten mit den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich auf. Deshalb kann bei seiner Umsetzung weitgehend auf die Arbeiten zur Umsetzung jener Abkommen aufgebaut werden, und es fallen im Vergleich geringere Kosten an.

Das Abkommen mit Österreich ist letztlich auch für schweizerische Zahlstellen attraktiv. Sie können Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in Österreich zukunftsgerichtet eine wertvolle Dienstleistung zur Steuerentrichtung bieten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von schweizerischen Zahlstellen sind bezüglich der Verfolgung wegen Teilnahme an Finanzvergehen in der Vergangenheit in Österreich geschützt.

Auch erklärte Österreich, in Zukunft auf den aktiven Erwerb entwendeter Bankdaten zu verzichten. Die Rechtsrisiken der schweizerischen Zahlstellen werden somit im Verhältnis zu Österreich massgeblich reduziert.

Hinzu kommt, dass die schweizerischen Zahlstellen von einem vereinfachten Marktzugang profitieren. Der Wettbewerbsnachteil gegenüber Banken mit Sitz im EWRRaum wird etwas verringert, und es eröffnen sich für die schweizerischen Zahlstellen neue Geschäftschancen.

1.6.3

Aus Sicht der Schweiz

Mit dem Abschluss eines dritten Quellensteuerabkommens setzt der Bundesrat seine Strategie für einen steuerlich konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatz konsequent um. Das Abkommen kommt einerseits dem Anspruch Österreichs auf Besteuerung seiner Steuerpflichtigen nach und berücksichtigt andererseits das Anliegen der Schweiz, die Privatsphäre von Bankkundinnen und -kunden zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Stellung der Schweiz und ihres Finanzplatzes durch die verstärkte Kooperationsbereitschaft langfristig und nachhaltig gestärkt wird. Österreich ist bereits der dritte Staat, welcher die im Abkommen vereinbarte Lösung als mit dem automatischen Informationsaustausch dauerhaft gleichwertig anerkennt. Sofern solche Abkommen künftig noch mit weiteren Ländern abgeschlossen werden, kann das Modell der Einführung einer Quellensteuer, gekoppelt

5318

mit einer Regularisierung der Vergangenheit, zur international anerkannten Alternative zum automatischen Informationsaustausch werden.

2

Erläuterungen zum Abkommen mit Österreich

2.1

Teil 1: Allgemeines

Art. 1

Inhalt und Zweck

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 1 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.1 verwiesen, die hier analog gelten. Im Unterschied zu den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich wird Österreich der durch die Schweiz abrufbaren Reziprozitätsverpflichtung nicht durch Meldungen nachkommen, sondern durch Erhebung eines Steuerrückbehaltes auf Zinserträgen, die in der Schweiz ansässigen Personen bei Zahlstellen in Österreich gutgeschrieben oder ausbezahlt werden (Art. 31, Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Massnahmen der Republik Österreich).

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Für die folgenden Definitionen wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 2 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.1 verwiesen, die hier analog gelten: a.

schweizerische Zahlstelle

b.

Vermögenswerte

c.

Konto und Depot

d.

betroffene Person

e.

Kontoinhaber und Depotinhaber

f.

Stichtage

Bst. a­c Das Abkommen definiert als Vertragsstaaten die Republik Österreich und die Schweiz.

Bst. d Als zuständige Behörde definiert das Abkommen für Österreich den Bundesminister für Finanzen und für die Schweiz das EFD. Die Kompetenzaufteilung innerhalb des EFD wird im IQG festgelegt (vgl. Ziff. 4.2 der Botschaft D/UK).

Bst. k Das Abkommen führt die Abkürzungen und Titel der österreichischen und schweizerischen Gesetze auf, auf die es verweist. Zudem hält es fest, dass die im Abkommen enthaltenen Verweise auf österreichisches oder schweizerisches Recht statische Verweise auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung (13. April 2012) geltende Fassung sind.

5319

Art. 3

Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 3 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.1 verwiesen, die hier analog gelten.

2.2

Art. 4

Teil 2: Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen Information der betroffenen Person durch die schweizerische Zahlstelle

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 4 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 5

Rechte und Pflichten der betroffenen Person

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 5 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 6

Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 6 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 7

Nachversteuerung durch Einmalzahlung

Abs. 1­3 Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 7 Absätze 1­3 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Abs. 4 Sobald die Bescheinigungen als genehmigt gelten, überweisen die schweizerischen Zahlstellen die erhobenen Einmalzahlungen monatlich an die ESTV. Diese leitet die erhaltenen Geldbeträge jeden Monat an die zuständige österreichische Behörde weiter. Österreich ist an einer möglichst raschen Überweisung der Einmalzahlungen im Jahr 2013 interessiert. Die in den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich vorgesehene Maximalfrist für die Überweisung von den schweizerischen Zahlstellen an die ESTV von 12 Monaten nach Stichtag 3 und von 13 Monaten für die Überweisung der ESTV an die zuständige ausländische Behörde wurde deshalb gestrichen. Die schweizerischen Zahlstellen sind gehalten, die Einmalzahlungen regelmässig und ohne Verzögerung zu überweisen (Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens).

Abs. 5 Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

5320

Abs. 6­8 Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 7 Absätze 6­8 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten. Im Unterschied zu den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich wird der österreichischen Terminologie entsprechend von abgegoltenen Steueransprüchen bzw. der Abgeltungswirkung statt von erloschenen Steueransprüchen bzw.

der Erlöschenswirkung gesprochen. Die Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung.

Abgegolten sind mit der Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der schweizerischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto die Steueransprüche hinsichtlich der Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde in Österreich per 31. Juli 2008 abgeschafft.

Sie ist daher hinsichtlich der Bereinigung der Vergangenheit weiterhin relevant.

Der Ausschluss von Paragraph 46 Absatz 2 des österreichischen Einkommensteuergesetzes in Absatz 6 hat zum Zweck, dass eine allfällige positive Differenz zwischen der Einmalzahlung auf den zwischen der Unterzeichnung (13. April 2012) und dem Inkrafttreten des Abkommens aus Österreich abgeflossenen und direkt oder indirekt in die Schweiz gebrachten Vermögenswerten und der auf diesen Vermögenswerten in Österreich im Veranlagungszeitraum 2013 erhobenen Steuer nicht zurückerstattet, sondern an künftige Steuerforderungen angerechnet wird.

Abs. 9 Bst. a Die Abgeltungswirkung tritt nicht ein und die geleistete Einmalzahlung wird als Anzahlung an die geschuldeten Steuern der betroffenen Person behandelt, wenn die Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei im Sinn von Paragraph 165 Absatz 1 des österreichischen Strafgesetzbuchs stammen. Ausgenommen von den relevanten Vortaten sind die Abgabenhinterziehung und der Abgabenbetrug.

Bst. b Die Abgeltungswirkung wird ebenfalls versagt, wenn die nach österreichischem Recht zuständige österreichische Behörde bereits vor der Unterzeichnung (13. April 2012) konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person bei schweizerischen Zahlstellen hatte und das der betroffenen Person bekannt war oder wenn bezüglich der Tat bereits Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. In diesen Fällen wird die geleistete Einmalzahlung wiederum wie eine Anzahlung an die geschuldete Steuer behandelt.
Abs. 10 Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 7 Absatz 10 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 8

Verfolgung von Finanzvergehen bei der Einmalzahlung

Die Bezahlung der Einmalzahlung hat für die betroffene Person neben der steuerlichen auch eine strafrechtliche Regularisierung zur Folge. Soweit Steueransprüche durch die Bezahlung der Einmalzahlung abgegolten sind, erfolgt keine Verfolgung von Finanzvergehen (z.B. Abgabenhinterziehung) nach österreichischem Recht, die diese Abgabeansprüche betreffen.

5321

Art. 9

Freiwillige Meldung

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 9 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten, mit dem Unterschied, dass die schweizerischen Zahlstellen der ESTV neben der österreichischen Finanzamts- und Steuernummer auch die österreichische Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person übermitteln, soweit diese bekannt sind.

Art. 10

Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung

Abs. 1 Bringt die Prüfung der Angaben einer freiwilligen Meldung in Österreich ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten der betroffenen Person an den Tag, so gilt die Meldung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 9 Absatz 1 als Abgabe einer Selbstanzeige bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots.

Eine Selbstanzeige hat nach österreichischem Recht strafbefreiende Wirkung.

Das österreichische Recht verlangt für eine wirksame Selbstanzeige die unverzügliche Offenlegung der für die Abgabenverkürzung relevanten Umstände nach Abgabe der Selbstanzeige. Da zwischen der Ermächtigung zur Meldung und der Übermittlung der Informationen an die zuständige österreichische Behörde jedoch mehrere Monate vergehen, räumt die zuständige österreichische Behörde den betroffenen Personen eine angemessene Frist zur Offenlegung der Umstände ein (Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10 dieses Abkommens).

Abs. 2 Nicht als Selbstanzeige nach Absatz 1 gilt die Meldung, wenn sie Vermögenswerte aus einer Vortat zur Geldwäscherei im Sinn von Paragraph 165 Absatz 1 des österreichischen Strafgesetzbuchs betrifft. Nicht unter die ausschliessenden Vortaten fallen jedoch Finanzvergehen.

Weiter gilt die Meldung nicht als Selbstanzeige, wenn eine Tat im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (13. April 2012) hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und das der betroffenen Person bekannt war oder wenn bezüglich der Tat bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, d.h. ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Relevant sind unter dieser Bestimmung Finanzvergehen, namentlich Abgabenhinterziehung und Abgabenbetrug. Die objektiven Tatbestandmerkmale richten sich nach dem jeweiligen Finanzvergehen. Im Fall der Abgabenhinterziehung sind die objektiven Tatbestandsmerkmale beispielsweise eine Steuerverkürzung, die kausal durch die Verletzung einer Anzeige- oder Offenlegungspflicht verursacht wurde.

Art. 11

Fehlende flüssige Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 11 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 12

Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 12 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

5322

Art. 13

Unvollständige oder zu Unrecht erfolgte Erhebung der Einmalzahlung

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 13 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 14

Wirkung der Bescheinigung

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 14 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 15

Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 16 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 16

Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Haftung

Abs. 1 Beteiligte ­ namentlich Banken und ihre Mitarbeitenden ­ an einem Finanzvergehen, das vor der Unterzeichnung des Abkommens (13. April 2012) begangen wurde, werden grundsätzlich nicht verfolgt. Dies gilt auch für Geldbussen gegen Verbände im Sinn des österreichischen Rechts, namentlich juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften. Ausgenommen sind Fälle, bei welchen eine Tat im Zeitpunkt der Unterzeichnung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und das den Beteiligten bekannt war oder wenn bezüglich der Tat bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, d.h. ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Abs. 2 Bei einer Strafbefreiung nach Absatz 1 entfällt auch die Haftung der Beteiligten für die verkürzten Steuern.

Abs. 3 Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.2 verwiesen, die hier analog gelten.

Bislang ist kein Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkundinnen und -kunden durch Österreich bekannt.

5323

2.3

Art. 17

Teil 3: Erhebung einer Quellensteuer durch schweizerische Zahlstellen Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch schweizerische Zahlstellen

Abs. 1 Ab dem Inkrafttreten des Abkommens erheben die schweizerischen Zahlstellen auf laufenden Kapitalerträgen und -gewinnen aus beweglichem Kapitalvermögen, an denen betroffene Personen berechtigt sind, eine abgeltende Quellensteuer. Von dieser Steuer erfasst werden Zinserträge, soweit darauf nicht in Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens ein Steuerrückbehalt erhoben worden oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt ist (vgl. Ausführungen zu Art. 1), Dividendenerträge, sonstige Einkünfte und Veräusserungsgewinne. Ebenfalls erfasst sind Ersatzzahlungen, die anstelle solcher Erträge (Dividenden-, Zinszahlungen etc.) bezahlt werden.

Abs. 2 Der Steuersatz der abgeltenden Quellensteuer beträgt analog der österreichischen Kapitalertragsteuer 25 %.

Abs. 3 Durch die Bezahlung der abgeltenden Quellensteuer gelten die Steueransprüche bezüglich der entsprechenden Kapitaleinkünfte als abgegolten. Die betroffene Person muss diese Erträge in Österreich nicht mehr in ihrer Einkommensteuererklärung aufführen. Dies gilt nicht für Veräusserungsgewinne aus betrieblichen Vermögenswerten. Solche Gewinne unterliegen in Österreich nicht der Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung. Sie müssen deklariert werden. Der darauf anwendbare Steuersatz ist jedoch mit dem Steuersatz der Kapitalertragsteuer identisch.

Art. 18

Steuersatzänderungen

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 19 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 19

Verhältnis zu anderen Steuern

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 20 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 20

Freiwillige Meldung

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 21 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten, mit dem Unterschied, dass die schweizerischen Zahlstellen der ESTV neben der österreichischen Finanzamts- und Steuernummer auch die österreichische Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person übermitteln, soweit diese bekannt sind. Zur Vereinfachung kann statt der einzelnen positiven und negativen Erträge der Totalbetrag der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte nach Artikel 17 Absatz 1 gemeldet werden.

5324

Art. 21

Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich

Nach Erhebung der abgeltenden Quellensteuer durch die schweizerischen Zahlstellen muss die betroffene Person die entsprechenden Kapitaleinkünfte in ihrer Steuererklärung in Österreich nicht mehr aufführen. Die betroffene Person hat aber die Möglichkeit, im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer in Österreich insbesondere einen Verlustüberhang geltend zu machen (Verlustausgleichsoption). Dabei sind die betreffenden Bescheinigungen einzureichen. Die bereits von der schweizerischen Zahlstelle erhobene Steuer gilt als Kapitalertragsteuer. Sie wird an die gemäss Steuerbescheid zu entrichtende Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet bzw. erstattet.

Art. 22

Bemessungsgrundlage

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 23 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die analog gelten, mit den folgenden Unterschieden: ­

Als Basis für die Berechnung der abgeltenden Quellensteuer gelten die Bruttobeträge, welche die Zahlstelle der betroffenen Person auf ihr Konto oder Depot überweist oder gutschreibt, ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten.

­

Aufwendungen, welche unmittelbar im Zusammenhang mit der Veräusserung anfallen, bleiben unberücksichtigt.

­

Im Sinne einer Vereinfachung für die Umsetzung bei den schweizerischen Zahlstellen werden die Anschaffungskosten anhand der Durchschnittswerte der Anschaffungskosten desselben Vermögenswertes (z.B. Aktien an derselben Gesellschaft) berechnet. Für Vermögenswerte, die bis zum 31. März 2012 erworben wurden, wird zur Ermittlung der Anschaffungskosten auf den Marktwert per 1. April 2012 abgestellt.

­

Negative Einkünfte können innerhalb des gleichen Kalenderjahres bei der gleichen schweizerischen Zahlstelle mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein zum Ende des Kalenderjahres bestehender Verlustüberhang kann nicht vorgetragen werden und verfällt.

Die Unterschiede gegenüber den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich sind auf unterschiedliche innerstaatliche Regelungen im Einkommenssteuerrecht der Partnerstaaten zurückzuführen.

Art. 23

Definition der Zinserträge

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 24 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 24

Definition der Dividendenerträge

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 25 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten.

5325

Art. 25

Definition der sonstigen Einkünfte

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 26 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 26

Definition der Veräusserungsgewinne

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 27 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten, mit dem Unterschied, dass thesaurierte Veräusserungsgewinne aus kollektiven Kapitalanlagen nur zu 60 % der Besteuerung unterliegen.

Art. 27

Administrative Bestimmungen

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 28 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 28

Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 29 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 29

Übertragung von Vermögenswerten und Änderung der Ansässigkeit

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 30 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten. Zusätzlich haben die schweizerischen Zahlstellen die betroffene Person auf die Deklarationspflichten nach österreichischem Recht hinzuweisen, falls Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle auf eine ausländische übertragen werden oder die betroffene Person die schweizerische Zahlstelle über einen Wegzug aus Österreich informiert.

Art. 30

Missbrauchsbestimmung

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 33 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.3 verwiesen, die hier analog gelten, mit dem Unterschied, dass mit Österreich keine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde, wonach die Schweiz und Österreich eine gemeinsame Verwaltungsanweisung zur Konkretisierung dieses Artikels erlassen würden.

Bemerken die österreichischen Behörden, dass schweizerische Zahlstellen unrichtige Auskünfte über den Abgabenanspruch von Österreich machen, und entsteht Österreich dadurch ein Schaden, so teilt die zuständige österreichische Behörde dies der zuständigen schweizerischen Behörde mit.

2.4 Art. 31

Teil 4: Schlussbestimmungen Reziproke Massnahmen der Republik Österreich

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 34 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten. Macht die Schweiz von dem in dieser Bestimmung statuierten Recht Gebrauch, so führt Öster5326

reich gegenüber der Schweiz die gleichen Massnahmen ein, wie Österreich sie gegenüber anderen Staaten oder Territorien anwendet. Gemeint ist damit derzeit der Steuerrückbehalt, den Österreich gemäss der Zinsbesteuerungsrichtlinie der EU auf Zinszahlungen an Personen einbehält, die in EU-Mitgliedstaaten ansässig sind (Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Massnahmen der Republik Österreich).

Art. 32

Verwendung von Informationen

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 35 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten. Im Unterschied zu den Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich lehnt sich die Bestimmung über die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen (Abs. 1) an den Wortlaut der Bestimmung im Abkommen vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31) an (Art. 26 Abs. 2) Dies rührt daher, dass das Abkommen mit Österreich keine spezielle Bestimmung über die Sicherung des Abkommenszwecks enthält und daher die Amtshilfe im Steuerbereich auf jene nach dem Doppelbesteuerungsabkommen beschränkt ist.

Art. 33

Durchführung dieses Abkommens

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 36 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 34

Kontrolle

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 37 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 35

Konsultation

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 38 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 36

Gemeinsamer Ausschuss

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 39 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 37

Ausserordentliche Umstände

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 40 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 38

Anhang

Die Formel zur Berechnung der Einmalzahlung (Anhang I) bildet einen integralen Bestandteil des Abkommens.

5327

Art. 39

Inkrafttreten

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 43 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten.

Art. 40

Kündigung und Aufhebung

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu Artikel 44 des Abkommens mit Deutschland unter Ziffer 2.4 verwiesen, die hier analog gelten.

2.5

Schlussakte

2.5.1

Gemeinsame Erklärung zur Äquivalenz

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu der entsprechenden Erklärung zum Abkommen mit Deutschland unter Ziffer 2.6 verwiesen, die hier analog gelten.

2.5.2

Gemeinsame Erklärung zur Umsetzung von Teil 3

Wie im Abkommen mit Deutschland ist vorgesehen, mit Österreich eine Konkordanztabelle zu erstellen, welche die Anwendung des Abkommens auf die einzelnen Valorenereignisse definiert. Diese lehnt sich an das innerstaatliche Recht von Österreich an. Die Umsetzung dieser Konkordanztabelle ist für die schweizerischen Zahlstellen aufgrund der kurzen Frist zwischen Unterzeichnung (13. April 2012) und Inkrafttreten des Abkommens mit einem grossen Aufwand verbunden. Da die schweizerischen Zahlstellen bereits die Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich umsetzen müssen, haben sie Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Konkordanztabelle mit Österreich bis zum 1. Januar 2013 vorgebracht. Die Erklärung sieht vor, dass schweizerische Zahlstellen, denen die Umsetzung per 1. Januar 2013 erhebliche Schwierigkeiten bereitet, die Möglichkeit haben, im Jahr 2013 die Steuer gemäss Teil 3 des Abkommens gültig nach der Konkordanztabelle des Abkommens mit Deutschland zu erheben. Vom Jahr 2014 an sind alle schweizerischen Zahlstellen jedoch verpflichtet, für die in Österreich ansässigen betroffenen Personen die österreichische Konkordanztabelle anzuwenden.

2.5.3

Gemeinsame Erklärung zu reziproken Massnahmen von Österreich

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 31 unter Ziffer 2.4 verwiesen.

2.5.4

Gemeinsame Erklärung zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 10

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Absatz 1 unter Ziffer 2.2 verwiesen.

5328

2.5.5

Erklärung zur Umsetzung von Teil 2

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Absatz 4 unter Ziffer 2.2 verwiesen.

2.5.6

Erklärung betreffend den Erwerb entwendeter Daten

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu der entsprechenden Erklärung zum Abkommen mit Deutschland unter Ziffer 2.6 verwiesen, die hier analog gelten.

2.6

Vereinbarte Niederschrift

2.6.1

Memorandum zum Marktzugang und zu grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen

Das Bankgeschäft in Österreich ist im Wesentlichen im Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Die FMA ist für den Vollzug der Aufsichtsgesetze, darunter das BWG, zuständig. Sie ist zudem für die Erteilung der nötigen Konzessionen (Lizenzen) für Finanzdienstleister zuständig.

Die Hauptschwierigkeiten der schweizerischen Finanzdienstleister, insbesondere der Banken, mit Bezug auf Österreich wurden bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie beim Erwerb von Konzessionen geortet. Insbesondere darf eine schweizerische Bank ihre Produkte und Dienstleistungen heute nur an österreichische Kundinnen und Kunden anbieten, wenn sie über eine Zweigstelle in Österreich bzw. über einen sog. Europäischen Pass sowie über eine Konzession (Lizenz) der FMA verfügt. Die Eröffnung einer Bankbeziehung bedingt heute die physische Präsenz des österreichischen Kunden in der Schweiz und, falls dieser über einen österreichischen Vermittler an die schweizerische Bank herantritt, eine österreichische Konzession (Lizenz). Weiter werden in Österreich verschiedene Konzessionen (Lizenzen) für unterschiedliche Bankgeschäfte benötigt, was das Bewilligungsverfahren für schweizerische Banken in Österreich aufwendig und komplex gestaltet.

In einem MoU wurde festgehalten, wie der Marktzugang und die grenzüberschreitenden Tätigkeiten zwischen Österreich und der Schweiz wechselseitig verbessert werden sollen. Das MoU beseitigt einen wichtigen Teil der Hindernisse, mit welchen schweizerische Finanzdienstleister, insbesondere Banken, in Österreich bisher konfrontiert waren. Für die Eröffnung eines Kontos für eine österreichische Kundin oder einen österreichischen Kunden in der Schweiz ist nicht mehr zwingend erforderlich, dass sie oder er in die Schweiz kommt respektive die schweizerische Bank über eine österreichische Konzession oder eine Zweigstelle in Österreich verfügt.

Eine schweizerische Bank darf in Zukunft (potenziellen und bestehenden) Kundinnen und Kunden in Österreich grenzüberschreitend (sowohl von der Schweiz aus als auch vor Ort in Österreich) Informationen (u.a. Produkt- und Dienstleistungsinformationen, Marketingmaterial, Research und Studien) und Beratungsdienstleistungen anbieten. Beantragt eine schweizerische Bank bei der FMA eine Konzession, um ihre Produkte und Dienstleistungen in Österreich anzubieten oder um eine Zweigniederlassung in Österreich zu errichten, so muss die FMA innerhalb von drei Mona5329

ten, anstatt wie bisher innerhalb von sechs Monaten, einen Entscheid treffen. Weiter können schweizerische Banken in Zukunft eine Universalbanken-Lizenz, anstelle der früheren Teillizenzen, beantragen. Zudem wird durch die gegenseitige Anerkennung eines gleichwertigen Rechtsrahmens für Effektenfonds deren Vertrieb zugelassen und insofern erleichtert, als die Fonds für ihre Zulassung nicht mehr zwingend sowohl von der schweizerischen als auch von der österreichischen Aufsichtsbehörde überprüft werden müssen.

Die Bestimmungen des MoU basieren auf den Grundsätzen des Gegenrechts, der Reziprozität sowie auf einem vergleichbaren Aufsichts- und Regulierungsrahmen zwischen der Schweiz und Österreich. Übergeordnetes Recht (insbesondere EURecht) bleibt vorbehalten.

Die beiden Aufsichtsbehörden werden die erforderlichen technischen Fragen zu den Bestimmungen des Bewilligungsverfahrens und der Fondsanerkennung in einer Vereinbarung regeln, welche gleichzeitig mit dem Abkommen vom 13. April 2012 in Kraft tritt.

2.6.2

Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz ­ EU

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK zu dem entsprechenden Memorandum zum Abkommen mit Deutschland unter Ziffer 2.7.2 verwiesen, die hier analog gelten.

3

Auswirkungen des Abkommens

3.1

Auf Bundesebene

3.1.1

Sach- und Personalausgaben, Aufwandentschädigung

Der Einzug und die Weiterleitung der Einmalzahlungen sowie der Erträge der abgeltenden Quellensteuer, die Übermittlung der Meldungen, die Kontrollen bei den Zahlstellen, die Führung von Verständigungsverfahren sowie weitere Umsetzungsaufgaben werden auf Bundesebene zu einem erhöhten administrativen Aufwand führen. Aufgrund der Synergien mit der Umsetzung der Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich fallen diese mit rund 367 000 Franken jährlichen Gesamtkosten (Personal- und Sachaufwand) ab 2013 im EFD relativ gering aus. Zudem kann ein Teil des Mehraufwands über die im Abkommen vereinbarte Aufwandentschädigung kompensiert werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 27 unter Ziff. 2.3).

3.1.2

Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer

Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK unter Ziffer 5.1.2 verwiesen, die hier analog gelten. Die voraussichtlichen jährlichen Mindereinnahmen aus der Verrechnungssteuer aufgrund der Erhöhung der Rückerstattungsquote und der 5330

Abnahme der verwalteten Vermögenswerte dürften sich für das Abkommen mit Österreich in einer Bandbreite zwischen 11 und 15 Millionen Franken bewegen.

3.1.3

Weitere steuerliche Auswirkungen

Es kann auf die Ausführungen in der Botschaft D/UK unter Ziffer 5.1.3 verwiesen werden, die hier analog gelten. Die Umsetzung des Abkommens mit Österreich ist für die Zahlstellen mit Kosten verbunden. Diese fallen aber geringer aus als für die Umsetzung der Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich, da auf die Arbeiten für diese Abkommen aufgebaut werden kann.

3.2

Auf kantonaler Ebene und kommunaler Ebene

Es wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 verwiesen.

3.3

Wirtschaftliche Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.6.2 verwiesen.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 20124 über die Legislaturplanung 2011­2015 nicht angekündigt. Die Botschaft sieht jedoch unter der Leitlinie 1 «Der Standort Schweiz ist attraktiv wettbewerbsfähig und zeichnet sich durch einen gesunden Bundeshaushalt sowie effiziente staatliche Institutionen aus» im Ziel 3 «Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet» den Ausbau des Netzes von Abkommen betreffend Quellensteuer und verbesserten Marktzugang vor. Das Abkommen mit Österreich erweitert dieses Netz, nach Deutschland und dem Vereinigten Königreich, um einen dritten Partnerstaat.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Genehmigungsbeschluss, Abschluss- und Genehmigungskompetenz

Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), welcher dem Bund eine allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten einräumt und ihn zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

4

BBl 2012 481

5331

5.2

Staatsvertragsreferendum

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dann dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder ihre Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Dies ist vorliegend zu bejahen, weshalb das Abkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen ist.

5332