Schweizerische Zivilprozessordnung und Schweizerische Strafprozessordnung

Entwurf

(Protokollierungsvorschriften) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. April 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 20122, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung3 Art. 176 Abs. 1 und 3 (neu) Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.

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Werden die Aussagen im Rahmen einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.

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Gliederungstitel vor Art. 404

3. Titel: Übergangsbestimmungen 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen zum erstmaligen Inkrafttreten dieses Gesetzes

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BBl 2012 5707 BBl 2012 5719 SR 272

2012-0942

5717

Protokollierungsvorschriften

Gliederungstitel vor Art. 407a (neu)

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen zu Änderungen dieses Gesetzes Art. 407a (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Verfahrenshandlungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.

2. Strafprozessordnung4 Art. 78 Abs. 5bis (neu) und 7 5bis Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen.

Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

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Gliederungstitel vor Art. 456a (neu)

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zu Änderungen dieses Gesetzes Art. 456a (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Einvernahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 312.0

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