Allgemeinverfügung über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 31. Juli 2012

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 36 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: Wirkstoff(e):

Aluminiumfosetyl (Fosetyl-Al) 80.0 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

Alial WG

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4888 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 013817 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Cheminova Agro Italia S.R.L., Roma, Italien

Aliette EV

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4886 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9600386 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Bayer CropScience SA, Lyon Cedex 09, Frankreich

Aliette flash

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4887 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9600025 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Bayer CropScience S.A., Lyon Cedex 09, Frankreich

Contender 80 WG

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4889 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 15054 Ausländische Bewilligungsinhaberin: Proplan Plant Protection Company S.L., La Rozas, Madrid, Spanien

Anwendung Die Anwendung der Produkte hat nach den Vorschriften der vom Bundesamt für Landwirtschaft abgegebenen Packungsbeilagen zu erfolgen.

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SR 916.161

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2012-1764

Lagerung und Entsorgung Die Produkte müssen in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

31. Juli 2012

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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