Fernmeldegesetz

Notifikation einer Sanktionsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 11. Juli 2012 in Sachen TNE AG, c/o ambiance home ag, Industriestrasse 31, 6300 Zug, unbekannten Aufenthalts, betreffend Verletzung der Statistik-Auskunftspflicht verfügt: 1.

TNE AG wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 2500 Franken auferlegt.

2.

TNE AG werden Verwaltungsgebühren im Betrag von 1050 Franken auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Der Entscheid kann von angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Abteilung Telecomdienste Sektion TC-Recht Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 32 327 55 09 Fax direkt +41 32 327 55 28

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