10.2.4

Botschaft zur Genehmigung der Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) vom 11. Januar 2012

10.2.4.1

Grundlagen und Überblick zu den Beschlüssen

Die Umwälzungen, welche im Rahmen des sogenannten Arabischen Frühlings in den nordafrikanischen Ländern begonnen haben, stellen für die europanahen Länder eine historische Chance für politische, wirtschaftliche und soziale Reformen dar. Die internationale Gemeinschaft will diesen Wandel mit bilateraler und multilateraler Kooperation unterstützen. Die internationalen Finanzorganisationen1 können massgeblich hierzu beitragen. Die 1991 zur Unterstützung der ehemaligen kommunistischen Staaten in Osteuropa und Zentralasien bei ihrem Übergang zur Demokratie und zur offenen Marktwirtschaft gegründete EBRD verfügt über die Erfahrungen, um die Länder des Arabischen Frühlings auf einem ähnlichen Weg zu begleiten.

Die Länder im Osten ­ die ursprüngliche Einsatzregion der EBRD ­ und die für die Erweiterung vorgesehenen Länder des Mittelmeerraums weisen gewisse Gemeinsamkeiten auf, wie den Übergang zur Demokratie, die Förderung der Privatwirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen und die geografische Nähe zu den Grenzen Europas. Die vorgängig durchgeführte Bedarfsanalyse, namentlich in Ägypten und Tunesien, hat gezeigt, wie wichtig die Unterstützung bei der Privatisierung von Staatsbetrieben, der Modernisierung der Infrastrukturen und der Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie des Finanzsektors ist ­ den wichtigsten Kompetenzbereichen der EBRD.

Der Gouverneursrat der EBRD schlägt den Mitgliedsländern vor, diese Entwicklung zu unterstützen, zumal die Erweiterung die von ihnen gestellten Bedingungen erfüllt: klar eingegrenztes geografisches Gebiet, keine Kapitalerhöhung im absehbaren Zeitraum, enge Zusammenarbeit zwischen den in der Region tätigen Finanzorganisationen und Einhaltung der im Rahmen des Aktionsplans bis Ende 2015 gegenüber der ursprünglichen Einsatzregion eingegangenen Verpflichtungen.

Damit die EBRD in der Region so rasch wie möglich aktiv werden kann, bedarf es einer Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung2. Namentlich Artikel 1 und 18 des Übereinkommens müssen angepasst werden. Artikel 1 legt das Mandat fest. Es wird vorgeschlagen, den Einsatzbereich der Bank auf die Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums auszudehnen. Die Änderung von Artikel 18 soll die Errichtung von Sonderfonds zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit in diesen neuen Ländern ermöglichen, bevor diese formell Empfängerländer der Bank sind.

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Internationaler Währungsfonds (IWF), Weltbank, Afrikanische Entwicklungsbank, Europäische Investitionsbank, Islamische Entwicklungsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

SR 0.972.1

2011-2343

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Da die Ressourcen auf internationaler Ebene immer knapper werden, erlaubt dieser Vorschlag, die betroffenen Länder mit den bestehenden finanziellen Mitteln der EBRD zu unterstützen.

Situation der EBRD Die multilateralen Organisationen eignen sich aufgrund ihrer Grösse und ihrer politischen Neutralität besonders gut, um globale Herausforderungen anzugehen.

Wie dies auch auf anderen Kontinenten der Fall ist, sind bereits verschiedene multilaterale Finanzorganisationen (z.B. IWF, Weltbank, Afrikanische Entwicklungsbank, Europäische Investitionsbank, Islamische Entwicklungsbank) in vielen vom Arabischen Frühling betroffenen Ländern aktiv.

Die internationale Gemeinschaft, insbesondere die Europäische Union (EU) und die Gruppe der Sieben (G7), ist sich der Bedeutung der momentanen Veränderungen in den arabischen Ländern bewusst. Um diesen Wandel zu unterstützen und da die Hilfe der anderen Finanzorganisationen angesichts der Bedürfnisse in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht nicht ausreichen würde, entschied man sich für die EBRD, welche über die notwendigen und noch fehlenden Erfahrungen sowie Mittel verfügt. Mit diesem Entscheid einverstanden sind auch die bereits vor Ort tätigen Finanzorganisationen, welche mit der EBRD zusammenarbeiten möchten.

Die EBRD hat als spezialisierte Organisation seit ihrer Errichtung vor zwanzig Jahren bewiesen, dass sie anpassungsfähig ist. Mit Darlehen und Kapitalbeteiligungen für Unternehmen und Infrastrukturprojekten begleitet von technischer Hilfe und einem gezielten politischen Dialog hat die EBRD Instrumente entwickelt, mit denen sie die Länder im Osten beim Übergang zur Demokratie und zur Marktwirtschaft unterstützt. Über ihre Beteiligungen führt sie neue Geschäftsmodelle ein und setzt neue Standards durch. Auf diesem Weg ist sie zur wichtigsten Investorin in der Region geworden: mit Investitionen in der Höhe von 60 Milliarden Euro für über 3000 Projekte seit ihrer Gründung, wobei mehr als 80 Prozent direkt in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor verwendet wurden. Diese Fähigkeit zur Anpassung wird die EBRD auch brauchen, um ihre Instrumente in diesem neuen und vielschichtigen Kontext in Nordafrika umzusetzen. Im Gegensatz zu den anderen multilateralen Organisationen ist die EBRD mithilfe von Massnahmen im Privatsektor auch besser in der Lage, zur
Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen. Diese sind in den Ländern des Arabischen Frühlings unbedingt notwendig.

Die Bank ist kontinuierlich gewachsen und hat 2010 ein jährliches Darlehensvolumen von 9 Milliarden Euro erreicht. Dank ihres etablierten Portfolios an Aktivitäten realisiert die Bank Gewinne, die sie zur Finanzierung ihres Wachstums verwendet.

Ausserdem hat sie antizyklisch auf die jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise reagiert.

Da die Länder im Osten von der Krise jedoch stark in Mitleidenschaft gezogen wurden, musste die EBRD zur Weiterführung ihrer Anstrengungen 2010 ihr statutarisches Kapital erhöhen3. Da einige Empfängerländer der EBRD Mitglieder der EU geworden sind, wird erwartet, dass diese bis im 2015 aufgrund Erreichung des Vorkrisenniveaus ihren Status als Empfängerländer aufgeben werden. Die Krise hat jedoch bewiesen, dass der Übergangsprozess und die Unterstützung durch die Bank 3

2010 wurde eine Erhöhung des Garantiekapitals um 50 % beschlossen, was im Gegensatz zu den anderen multilateralen Banken keine Einzahlungen bedingte. Die Schweiz hat im Mai 2011 Kapital in Höhe ihres ursprünglichen Anteils (2,28 %) gezeichnet (BBl 2011 2925). Es war geplant, dass ein Teil der nicht verwendeten Ressourcen 2015 eingezahlt wird.

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namentlich in den Ländern im Südosten Europas und den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach wie vor ein Thema ist. Entsprechend wird die Bank diese Region bei ihrem Übergang zur Marktwirtschaft weiterhin unterstützen.

Da die heutigen Gewinne die Prognosen von Ende 2010 deutlich übertrafen, kann die Bank heute mehr investieren als ursprünglich geplant war. So kann sie die Anfragen der internationalen Gemeinschaft für eine geografische Ausweitung ihres Mandats auf die Länder des Arabischen Frühlings positiv beantworten. Die Analysen der Bank zeigen, dass die Investitionen in diesen neuen Ländern schrittweise bis auf 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2015 aufgestockt werden können, ohne die bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Ländern im Osten zu gefährden. Sollte es jedoch erneut zu einer Krise kommen, wäre die Bank nur noch begrenzt in der Lage, sich antizyklisch zu verhalten.

Durch die vom Gouverneursrat vorgeschlagenen Änderungen am Übereinkommen, die notwendig sind, damit die EBRD in einer neuen Region aktiv werden kann, kommen die Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums als potenzielle Empfängerländer der EBRD in Frage. Zu diesen Ländern zählen die Mittelmeeranrainerstaaten sowie Jordanien. Die genaue verbindliche Definition findet sich im Bericht des Exekutivrats an die Gouverneure der Bank.

Um tatsächlich Finanzhilfe der EBRD zu empfangen, müssen die Länder der neuen Region Anteilseigner werden und vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Gouverneure auf Basis einer Beurteilung politischer, von der Bank festgelegter Kriterien4 einzeln genehmigt werden. Das bedeutet, dass die operationelle Tätigkeit der Organisation schrittweise ausgedehnt wird. Zurzeit sind Ägypten und Marokko Anteilseigner der Bank. Beide haben 2010 darum ersucht, Empfängerländer zu werden. Tunesien hat die Mitgliedschaft bei der Bank beantragt, um ebenfalls Empfängerland zu werden. Die Gouverneure hiessen diesen Antrag am 30. September 2011 gut. Jordanien hat am 20. September 2011 einen ähnlichen Antrag gestellt. Die Gouverneure genehmigten diesen Antrag am 10. November 2011.

Die rasche und schrittweise Ausweitung der Einsatzregion der Bank auf die Länder des Arabischen Frühlings sieht folgende Etappen vor:

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1.

Aufnahme der technischen Hilfstätigkeit in den betroffenen Mitgliedsländern, sobald die Gouverneure die Erweiterung des Mandats der Bank genehmigt haben (30. September 2011). Diese Tätigkeiten werden über die Zuweisung einer ersten Tranche von 20 Millionen Euro aus dem 2010 von der Bank realisierten Gewinn und aus freiwilligen Beiträgen bilateraler Geber finanziert.

2.

Aufnahme der Sondergeschäftstätigkeit der Bank ab Inkrafttreten der Änderungen von Artikel 18 des Übereinkommens5. Diese Änderungen sehen die Genehmigung zur Errichtung von Sonderfonds (Ausserbilanz) zugunsten potenzieller Empfängerländer vor ­ dieser Status wird den Ländern im Rahmen einer Abstimmung der Gouverneure auf Basis einer Analyse politischer, von der Bank festgelegter Bedingungen einzeln zuerkannt.

Freie Wahlen, eine repräsentative und verantwortungsvolle Regierung, Trennung zwischen Staat und politischen Parteien, Unabhängigkeit des Rechtssystems, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Die Inkraftsetzung gilt, sobald eine qualifizierte Mehrheit der Anteilseigner diese Änderungen am Übereinkommen ratifiziert hat.

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3.

Beginn der ordentlichen Tätigkeiten der Bank zugunsten der neuen Empfängerländer ­ dieser Status wird ihnen im Rahmen einer Abstimmung der Gouverneure einzeln zuerkannt. Diese Tätigkeiten werden mit eigenen Mitteln (in der Bilanz) der Bank finanziert, sobald die Änderungen von Artikel 1 des Übereinkommens ratifiziert sind6.

10.2.4.2

Verlauf der Verhandlungen

Die treibenden Kräfte hinter dieser Initiative waren ab März 2011 die EU und die G7. An der Tagung des Gouverneursrats in Astana vom 20./21. Mai 2011 sprach sich die grosse Mehrheit der Gouverneure für eine Erweiterung aus und beauftragte die Bank, die Modalitäten für eine entsprechende Umsetzung bis zum 31. Juli zu analysieren. Der vorliegende Änderungsvorschlag für das Übereinkommen basiert auf den Schlussfolgerungen des Exekutivrats, die im Bericht des Gouverneursrats vom 27. Juli 2011 enthalten sind.

Bei der Abstimmung der Gouverneure vom 30. September 2011 stimmte eine grosse Mehrheit (alle Länder mit Ausnahme eines Landes, das nicht abgestimmt hat, insgesamt 99,85 Prozent der Stimmen7) für die vorgeschlagenen Änderungen am Übereinkommen, womit die Bank innerhalb kürzester Zeit in der neuen Einsatzregion aktiv werden kann. Die Schweiz stimmte für diese Resolutionen. Da die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, müssen nun die Änderungen des Übereinkommens von sämtlichen 63 Mitgliedsländern und -organisationen ratifiziert werden.

10.2.4.3

Verhandlungsergebnis

Eine fachliche Analyse der Bank zeigt, dass die EBRD diese Länder mit ihren und den Instrumenten der anderen multilateralen Finanzorganisationen beim Demokratisierungsprozess und beim Übergang zur Marktwirtschaft unterstützen kann. Diese Unterstützung wird sich auf die Hauptkompetenzen der Bank konzentrieren (Förderung des Privatsektors, Privatisierung, Einführung von Umwelt- und Sozialstandards).

An der Jahrestagung der Gouverneure der Bank im Mai 2011 in Astana sprachen sich die Gouverneure für eine geografische Ausweitung des Mandats der Bank aus und räumten ein, dass die Länder des Arabischen Frühlings beim Übergang unterstützt werden müssen. Vor diesem Hintergrund legte die Mehrheit der Gouverneure folgende Bedingungen fest: ­

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Diese neue Etappe muss ohne neuerliche Kapitalerhöhung vollzogen werden.

Umsetzung tritt in Kraft, sobald die Gesamtheit der Anteilseigner (gemäss Art. 56 des Übereinkommens ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich) diese Änderungen am Übereinkommen ratifiziert haben.

Eine einfache Mehrheit hätte zu diesem Zeitpunkt ausgereicht.

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Die im Rahmen des Aktionsplans bis 2015 in der ursprünglichen Einsatzregion eingegangenen Verpflichtungen sind einzuhalten. Im Gegenzug wurde der Grundsatz bestätigt, wonach die am weitesten fortgeschrittenen Länder8 den Status des Empfängerlandes aufgeben müssen.

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Die neue Empfängerregion muss klar definiert und eingegrenzt sein. Die Auswahl der Länder im südlichen und östlichen Mittelmeerraum plus Jordanien stellt einen Kompromiss dar, der dieser Bedingung entspricht.

­

Die Länder der betroffenen Region qualifizieren nicht automatisch für die Unterstützung der EBRD. Jedes Land muss durch die Gouverneure auf der Basis einer Beurteilung politischer, von der Bank festgelegter Kriterien9 einzeln genehmigt werden.

­

Die Verpflichtungen in der neuen Region müssen der Absorptionskapazität der betroffenen Länder angepasst sein.

­

Mit den bereits in der Region tätigen internationalen Finanzorganisationen muss eine enge Zusammenarbeit aufgebaut werden, damit die Ressourcen optimal und komplementär eingesetzt werden und damit die EBRD von deren Präsenz vor Ort und deren Kenntnissen profitieren kann. Es muss rasch gehandelt werden können, um die Länder des Arabischen Frühlings zu unterstützen. Bis die Ausweitung ihres Mandats ratifiziert ist, darf die Bank über Sonderfonds tätig werden, die aus ihren Gewinnen finanziert werden.

Dazu wird eine weitere Änderung des Übereinkommens (Art. 18) vorgeschlagen.

Die zur Genehmigung unterbreitete Vorlage entspricht diesen Bedingungen.

10.2.4.4

Inhalt der Änderungen des Übereinkommens

Die vom Direktorium vorgeschlagenen Änderungen am Übereinkommen sind notwendig, damit die EBRD ihre Tätigkeit in der neuen Region schrittweise und rasch aufnehmen kann. Die Änderungen betreffen: ­

Artikel 1 des Übereinkommens, der das Mandat der Bank umschreibt, indem er namentlich den geografischen Einsatzbereich definiert (bisher beschränkt auf die mittel- und osteuropäischen Länder sowie die Mongolei). Es wird vorgeschlagen, den Einsatzbereich auf die Mitgliedsländer des südlichen und östlichen Mittelmeerraums auszuweiten (vollständiger Text in der Beilage).

Diese Ausweitung umfasst die Mittelmeeranrainerstaaten von Marokko bis Syrien10 sowie Jordanien. Ägypten, Marokko und Israel sind bereits seit ihrer Gründung Mitglieder der EBRD und die Gouverneure der Bank haben den Mitgliedschaftsantrag von Tunesien am 30. September 2011 genehmigt. Ägypten, Marokko und Tunesien haben bereits darum ersucht, Empfängerländer der Bank zu werden.

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Dies würde momentan für die meisten neuen Mitgliedsstaaten der EU zutreffen.

Art. 1: «Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern.» Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästinensische Gebiete, Syrien und Tunesien.

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Artikel 1 des Übereinkommens legt ebenfalls fest, welche Bedingungen die Staaten, die Empfängerländer der Bank werden wollen, erfüllen müssen. Sie müssen sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden.

Folglich stellt die vorgeschlagene Änderung eine Ausweitung des Kreises potenzieller Kandidaten dar. Diese schrittweise Expansion ist von den jeweiligen politischen Umwälzungen abhängig.

­

Artikel 18 des Übereinkommens, welcher die ausserbilanzielle Verwaltung von Sonderfonds für Dritte anbelangt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Errichtung solcher Fonds für Länder möglich werden, die noch nicht offiziell Empfängerländer der Bank sind (vollständiger Text in der Beilage).

Auf diese Weise soll die Bank in den neuen Ländern vorübergehend und befristet aktiv werden können, solange eine Ratifikation und das Inkrafttreten der in Artikel 1 oben vorgeschlagenen Änderungen noch ausstehen.

Diese Zwischenetappe sollte sich als nützlich erweisen, damit die Bank ihre Tätigkeit so rasch wie möglich aufnehmen kann, sofern die Änderung von Artikel 18 vor der Änderung von Artikel 1 in Kraft tritt.

10.2.4.5

Inkrafttreten

Die Änderungen sollen sieben Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die Bank ihren Mitgliedern formell mitgeteilt hat, dass die Bedingungen für die Akzeptanz dieser Änderungen erfüllt sind.

Die Änderungen von Artikel 1 müssen von allen Mitgliedern ratifiziert werden. Die Änderungen von Artikel 18 müssen von einer qualifizierten Mehrheit, das heisst drei Vierteln der 63 Mitglieder und 80 Prozent der Stimmen, ratifiziert werden.

10.2.4.6

Würdigung

Die Schweiz ist sich der Chancen der momentanen Entwicklungen in den Ländern des Arabischen Frühlings bewusst, sowohl was die Rechtsstaatlichkeit als auch was die Wirtschaftsentwicklung oder die Migration betrifft. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit der vom Bundesrat am 11. März 2011 beschlossenen Nordafrika-Strategie der Schweiz. Die Schweiz verfolgt hier mit Blick auf die Demokratisierung und die Wirtschaftsentwicklung der grenznahen Länder die gleichen Ziele wie die EU. Sie anerkennt auch, dass den internationalen Finanzorganisationen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle zukommt, dass die bestehenden internationalen Organisationen zur Förderung des Privatsektors über begrenzte Kapazitäten verfügen und dass die EBRD die erforderlichen ergänzenden Mittel und Kompetenzen mitbringt. Folglich ist eine Beteiligung der EBRD an der internationalen Unterstützung dieser Länder gerechtfertigt.

Die Schweiz ist auch zufrieden, dass die von den Gouverneuren formulierten Bedingungen berücksichtigt wurden (z. B. keine Kapitalerhöhung in absehbarer Zukunft, Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber den Ländern im Osten, gezielte geografische Erweiterung, Einhaltung der politischen Bedingungen und enge Koordination

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mit den anderen in der Region bereits tätigen Organisationen, namentlich den Finanzorganisationen wie der Weltbank und der Afrikanischen Entwicklungsbank).

Der neue geografische Einsatzbereich der Bank ist eindeutig eingegrenzt. Berücksichtigt wurden dabei auch die momentanen und voraussichtlichen finanziellen Möglichkeiten der EBRD, sodass diese keine Kapitalerhöhung vornehmen muss.

Durch eine gezielte Erweiterung ihres Mandats sollte die Bank weiterhin eine effiziente Organisation bleiben. Gleichzeitig beschränkt die Bank die Ausweitung auf die europanahen Länder, was ihrem Ursprungsgedanken entspricht. Dennoch umfasst die Region auch Länder, die zurzeit nicht vom Arabischen Frühling betroffen sind. Dies erlaubt eine schrittweise Erweiterung, um auch andere Länder auf ihrem Weg zur Demokratie und zur Marktwirtschaft zu begleiten. Da die Bank ihre Unterstützung zudem an politische Bedingungen knüpft, stellt dies für die betroffenen Länder einen Ansporn dar, die demokratischen Reformen voranzutreiben.

Die Ankunft eines neuen Akteurs der Entwicklungszusammenarbeit in der Region wird von den betroffenen Ländern und den anderen internationalen Finanzorganisationen begrüsst. Da die Instrumente der EBRD auf die Förderung des Privatsektors ausgelegt sind, gilt die Bank als die geeignete Organisation, um Arbeitsplätze zu schaffen, was unter den aktuellen Umständen als prioritär erachtet wird.

Die in Artikel 1 vorgesehene geografische Eingrenzung und die besondere Bedeutung, die der Koordination zwischen den in der Region tätigen internationalen Finanzorganisationen beigemessen wird, sollen dafür sorgen, dass die Auswirkungen auf die internationale Finanzarchitektur möglichst begrenzt sind.

Die von der EBRD vorgesehene Umsetzung in drei Etappen (technische Hilfe, Finanzierung der Tätigkeit über Sonderfonds, ordentliche Tätigkeit) soll ermöglichen, dass die Bank ihre Unterstützung möglichst rasch aufnehmen kann und soll dazu beitragen, dass die Dynamik der in diesen Ländern in Angriff genommenen Reformen erhalten bleibt.

Das Hauptrisiko der Vorlage besteht darin, dass die traditionell von der Bank unterstützten Länder künftig zusätzliche ausserordentliche Finanzmittel benötigen könnten. Sollte die Bank nur noch eingeschränkt intervenieren können, würde die Schweiz den traditionellen Empfängerländern
im Rahmen der verfügbaren Ressourcen und des ursprünglichen Mandats den Vorrang geben.

Sofern die vorgeschlagenen Änderungen genehmigt werden, könnte die eigentlich für 2015 vorgesehene Teilamortisation des kürzlich erhöhten Garantiekapitals für die neuen Länder verwendet werden11. Bei der Errichtung der EBRD sahen die Anteilseigner für diese Organisation eine begrenzte, aber nicht festgelegte Lebensdauer vor, insofern der Übergang einen Anfang und ein Ende haben sollte. Mit diesem Erweiterungsprojekt wird eine mögliche Diskussion über das Ende des Mandats der Bank vertagt. Auch wenn dieses Konzept im Übereinkommen nicht ausdrücklich erwähnt ist, hält die Schweiz doch am Ursprungsgedanken fest, denn auch der Übergang der neuen Länder wird einmal abgeschlossen sein.

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Die 2010 beschlossene Erhöhung des Garantiekapitals sollte der Bank in erster Linie erlauben, die Länder im Osten beim Ausweg aus der Krise stärker zu unterstützen, bevor die Bank ihre Tätigkeit schrittweise reduzieren würde. So war geplant, dass ein Teil der Erhöhung des Garantiekapitals freigegeben werden kann.

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10.2.4.7

Auswirkungen

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden Die Änderungen bringen keine finanziellen Auswirkungen mit sich. Die Bank verfügt über das nötige wirtschaftliche Kapital für diese Erweiterung. Damit wird die Bank nahe an ihren statutarischen Limiten operieren, welche auch das Garantiekapital der Anteilseigner miteinschliessen. Gemäss den Prognosen ist jedoch keine Erhöhung des Garantiekapitals vorgesehen. Keiner der Anteilseigner ist momentan an einer erneuten Kapitalerhöhung der Bank interessiert.

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf den Personalbestand des Bundes aus. Der Vollzug des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Für die Schweiz wurden keine direkten volkswirtschaftlichen Auswirkungen identifiziert. Indirekt sollte die Schweiz in wirtschaftlicher Hinsicht aber profitieren. Das raschere Wachstum in den betroffenen Ländern wird neue Investitionen generieren und neue Märkte eröffnen. Die internationalen Finanzorganisationen, darunter die EBRD, helfen den Ländern die Rahmenbedingungen zu verbessern, welche den Unternehmen jeweils vor Ort geboten werden. Dies wird auch zahlreichen Schweizer Unternehmen zugutekommen. Die Schweiz besitzt umfassende Aktiven im Ausland, darunter auch in dieser Region, namentlich in Form von Investitionen.

Schliesslich können die Schweizer Unternehmen auch an den öffentlichen Ausschreibungen der EBRD teilnehmen; die EBRD beschaffte 2010 Güter und Dienstleistungen im Umfang von 1,8 Milliarden Euro.

10.2.4.8

Legislaturplanung

Diese Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200812 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200813 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt. Zum Zeitpunkt der Legislaturplanung waren die Ereignisse des Arabischen Frühlings noch nicht vorhersehbar.

10.2.4.9

Rechtliche Aspekte

Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Der Vollzug des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) erfolgt im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und steht vollumfänglich im Einklang mit dem Völkerrecht.

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BBl 2008 753 BBl 2008 8543

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Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung14 (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem Referendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).

Das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)15 sieht vor, dass ein Mitglied unter Einhaltung einer Anzeigefrist von sechs Monaten jederzeit aus der Bank austreten kann (Art. 37 des Übereinkommens). Folglich ist das Übereinkommen einschliesslich der vorliegenden Änderungen kündbar. Die Schweiz ist seit 1991 Mitglied der EBRD.16 Die Erweiterung des Mandats der EBRD auf die Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums ist nicht als Neustart der Organisation zu verstehen, insofern die Bank in ihren ursprünglichen Einsatzländern nach wie vor tätig ist. Abgesehen von den mitteleuropäischen Ländern, die inzwischen der EU beigetreten sind, setzt die Bank ihre Tätigkeit im Balkan, im Kaukasus, in Zentralasien, aber auch in der Türkei und in der Mongolei fort. Diese Länder werden die Dienste der Bank wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Ausserdem muss die EBRD keine neuen Instrumente entwickeln oder sich mit neuen Themenbereichen auseinandersetzen. Sie stellt im Gegenteil ihre bestehenden Kompetenzen in der neuen Region zur Verfügung.

Folglich stellt die Änderungsvorlage keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation dar.

Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200217 (ParlG) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Wichtig kann eine solche Bestimmung sein, wenn ihr Regelungsgegenstand im Landesrecht als grundlegende Bestimmung gelten würde. Die vorliegenden Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBRD enthalten keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen
und erfordern zur Umsetzung nicht den Erlass von Bundesgesetzen.

Der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung untersteht demzufolge nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d (Ziff. 1­3) BV.

Gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 24 Absatz 3 ParlG erfolgt der Erlass in Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

14 15 16 17

SR 101 SR 0.972.1 Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990; BBl 1990 III 1788 SR 171.10

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Vernehmlassung Aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200518 ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem Referendum unterstellt ist und das keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Diese Änderungen am Übereinkommen stellen bezüglich ihres Inhalts sowie ihrer finanziellen, politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung kein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG dar. Da zudem weder das Übereinkommen noch die Änderungen am Übereinkommen in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden.

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SR 172.061

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