Bundesbeschluss über die Volksinitiative für einen Solarrappen (Solar-Initiative) vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 21. März 19951 eingereichten Volksinitiative «für einen Solarrappen ()», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. März 19972 und in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 4. Februar 19993, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für einen Solarrappen ()» vom 21. März 1995 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Volksinitiative4 lautet angepasst an die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt: Art. 89 Abs. 6 6 Der Bund fördert die Sonnenenergienutzung auf überbauten Flächen sowie die effiziente und nachhaltige Energienutzung.

a. Zu diesem Zweck erhebt der Bund eine indexierte Abgabe von 0,1 ansteigend auf 0,5 Rappen pro Kilowattstunde auf dem Endverbrauch der nichterneuerbaren Energieträger. Mindestens die Hälfte des Abgabeertrages wird für die Sonnenenergienutzung verwendet.

b. Bei der Förderung berücksichtigt der Bund regionalwirtschaftliche Anliegen. Er kann spezielle Bestimmungen und Anpassungsfristen für besonders energieintensive Betriebe erlassen. Dem bestehenden und berechtigten 1 2 3 4

BBl 1995 III 1220 BBl 1997 II 805 BBl 1999 ...

Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf den bisher geltenden Verfassungstext Bezug und noch nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte die Ergänzung von Artikel 24octies durch einen neuen Absatz 5 sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874. Die Übergangsbestimmung nahm dementsprechend Bezug auf Artikel 24octies Absatz 5. Die Artikelnummerierung und die Verweisungen der Initiative sind gestützt auf die Schlussbestimmungen (Ziff. III) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 von der Bundesversammlung anzupassen. Der vorliegende Text schlägt entsprechende Anpassungen vor.

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Solar-Initiative. BB

Denkmal- und Ortsbildschutz wird Rechnung getragen. Nicht zweckgebundene Abgaben auf Energieträgern können an Stelle der Abgabe nach Buchstabe a verwendet werden.

c. Das Gesetz regelt das Nähere.

II.

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 6 (Förderung der Sonnenenergie) 1 Ist die Gesetzgebung innert drei Jahren nach Annahme des Artikels 89 Absatz 6 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gilt der volle Abgabesatz. Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des vollen Abgabesatzes erlischt Artikel 89 Absatz 6 der Bundesverfassung.

2 Angemessene Beiträge nach Artikel 89 Absatz 6 Buchstabe a der Bundesverfassung werden auch für bestehende Solaranlagen ausgerichtet, sofern sie bei Annahme dieser Verfassungsbestimmungen nicht länger als ein Jahr in Betrieb sind.

Art. 2 1

Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Bundesversammlung schlägt vor, die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wie folgt zu ergänzen: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Übergangsbestimmung zu Art. 89 (Abgabe zur Förderung erneuerbarer Energien) 1 Der Bund erhebt auf dem Energieinhalt der nichterneuerbaren Energieträger eine zweckgebundene Förderabgabe von 0,3 Rp./kWh.

2 Ihr Ertrag wird als Finanzhilfe gezielt eingesetzt für: a. die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere der Sonnenenergie auf überbauten Flächen, der geothermischen Energie und der Energie aus Holz und Biomasse; b. die Förderung der rationellen Energienutzung; c. die Erhaltung und Erneuerung einheimischer Wasserkraftwerke.

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Dabei gilt: a. Für jede Massnahme nach Absatz 2 wird je mindestens ein Viertel des Ertrags eingesetzt.

b. Finanzhilfen für die industrielle oder gewerbliche Produktion werden in erster Linie für Massnahmen ausgerichtet, welche die Wirksamkeit des Energieeinsatzes erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energien fördern.

c. Finanzhilfen nach Absatz 2 Buchstaben a und b können zur Erfüllung von schweizerischen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen auch im Ausland ausgerichtet werden.

d. Finanzhilfen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass den Anliegen des Landschafts- und Ortsbildschutzes Rechnung getragen wird und die Vorschriften über den Umweltschutz eingehalten werden.

4 Für Produktionsprozesse, die in hohem Masse auf den Einsatz von nichterneuerbaren Energieträgern angewiesen sind, werden besondere Regelungen und Ausnahmen vorgesehen. In Härtefällen können auch für andere energieintensive Unternehmen Erleichterungen vorgesehen werden.

5 Die Befugnis zur Erhebung der Förderabgabe endet zehn Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung. Sie kann durch ein Bundesgesetz um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

6 Wird gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Bundesverfassung eine besondere Energieabgabe erhoben, so fällt die Förderabgabe dahin. Für diesen Fall gilt, dass bis zum Wegfallen der Befugnis zur Erhebung der Förderabgabe gemäss Absatz 5 im Mittel 450 Millionen Franken pro Jahr aus dem Ertrag der besonderen Energieabgabe für die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 verwendet werden.

7 Der Bundesrat kann die Förderabgabe vorzeitig aufheben oder senken, wenn die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 auf Grund der Verhältnisse auf dem Energiemarkt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nötig sind.

Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

Ständerat, 8. Oktober 1999

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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