Bundesgesetz über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 19991, beschliesst:

Art. 1 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung einschliesslich Minderung von Schweizerischen Forderungen, die dem Bund zustehen oder die der Exportrisikogarantie unterstellt worden sind, abzuschliessen und die erforderlichen finanziellen Verpflichtungen einzugehen.

2

Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie nach dem Bundesbeschluss vom 24. März 19953 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.

3 Der Bundesrat wird die eidgenössischen Räte über den Abschluss solcher Abkommen in seinen Berichten nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen informieren.

Art. 2 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Juli 2010.

10659

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BBl 1999 9721 SR 974.0 SR 974.1 SR 946.201

1999-5240

9733