Bundesgesetz über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung

Anhang 4 Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom vom 11. August 1999 1, beschliesst: I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verwaltungsverfahrensgesetz2 Art. 72 Bst. d Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: d. letzter kantonaler Instanzen.

Art. 73 Aufgehoben Art. 79 Abs. 1 1

Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht.

2. Bundesrechtspflegegesetz3 Art. 87 Beschwerden ge- 1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die gen Vor- und ZwiZuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschenentscheide

schwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

1 2 3

BBl 1999 7922 SR 172.021 SR 173.110; AS 1999 ...

7964

1999-4931

Prozessuale Anpassungen an die neue BV. BG

2

Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

3

Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar.

Art. 100 Abs. 1 Bst. d Ziff. 5 (neu)

1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:

d. auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes: 5. Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee.

Art. 102 Bst. c Aufgehoben Art. 154 Ausnahmen für staatsrechtliche Streitigkeiten

Bei staatsrechtlichen Streitigkeiten kann aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt es gleichzeitig mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

10523

7965