Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Ingress ...

gestützt auf Artikel 69ter der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Dieses Gesetz gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

Art. 1a Bisheriger Art. 1

1 2 3 4

BBl 1999 6128 SR 142.20 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 121 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR ...; AS ...; (BBl 1999 7027)

1999-4595

8643

Freizügigkeit mit der EG. BG

2. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland5 Ingress ...

gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten6 sowie die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung7, ...

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, abis und d 1

Als Personen im Ausland gelten: a.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben;

abis. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; d.

natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, abis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben.

Art. 7 Bst. j Keiner Bewilligung bedürfen: j.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben.

Art. 12 Bst. d Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn: d. dem Erwerber einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten oder seinen Kindern unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 8. Oktober 1999 Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 1997 8 gelten für diese Änderung analog.

5 6 7 8

SR 211.412.41 Dieser allgemeinen Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 122 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) AS 1997 2086

8644

Freizügigkeit mit der EG. BG

3. Bundesgesetz vom 19. Dezember 18779 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Titel Betrifft nur den italienischen Text.

Ingress ...

gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Bundesverfassung10, ...

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Ausbildung 1. Abschnitt: Diplome Art. 1

Eidgenössisches Diplom

Ein eidgenössisches Diplom wird für die folgenden medizinischen Berufe erteilt: a.

Ärztin oder Arzt;

b.

Zahnärztin oder Zahnarzt;

c.

Apothekerin oder Apotheker;

d.

Tierärztin oder Tierarzt.

Art. 2

Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms

Das eidgenössische Diplom wird Personen erteilt, die: a.

an einer schweizerischen universitären Hochschule die entsprechende Ausbildung absolviert haben; und

b.

die eidgenössischen Prüfungen bestanden haben.

Art. 2a

Wirkung des Diploms und Verwendung des Diplomtitels

1

Wer das eidgenössische Diplom als Zahnärztin oder Zahnarzt, als Apothekerin oder Apotheker oder als Tierärztin oder Tierarzt erworben hat, ist berechtigt, in der ganzen Schweiz seinen Beruf selbstständig auszuüben.

2 Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat, darf nur unter der Aufsicht von Inhaberinnen oder Inhabern eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels ärztliche Handlungen vornehmen.

9 10

SR 811.11 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 95 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

8645

Freizügigkeit mit der EG. BG

3

Der Bundesrat regelt die Verwendung der eidgenössischen Diplomtitel als Berufsbezeichnung.

Art. 2b

Anerkennung ausländischer Diplome

1

Der Leitende Ausschuss (Art. 3) anerkennt ausländische Diplome, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten.

2

Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein eidgenössisches Diplom.

3

Wird das ausländische Diplom nicht anerkannt, so entscheidet der Leitende Ausschuss, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Prüfungen Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 zweiter Satz Aufsicht 2

... Die Leitung und Verwaltung des Prüfungswesens stehen unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement).

Art. 4 Sachüberschrift Ernennung der Prüfungskommission Art. 5 Sachüberschrift Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie Ort und Sprache der Prüfung Art. 6 Sachüberschrift Prüfungsregulativ

2. Kapitel: Weiterbildung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 7 1

Eidgenössische Weiterbildungstitel

Eidgenössische Weiterbildungstitel werden für den Arztberuf erteilt. Für andere medizinische Berufe werden sie nur so weit erteilt, als sich die Schweiz auf Grund internationaler Verträge verpflichtet hat, ausländische Weiterbildungstitel in diesen Berufen anzuerkennen.

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Freizügigkeit mit der EG. BG

2 Der Bundesrat bestimmt, welche eidgenössischen Weiterbildungstitel auf welchen Gebieten erteilt werden.

3

Er legt für jeden Titel die Weiterbildungsziele fest.

4

Jeder eidgenössische Weiterbildungstitel wird je von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms unterzeichnet.

Art. 8

Zulassung zur Weiterbildung

1

Zur Weiterbildung ist zugelassen, wer ein eidgenössisches Diplom im entsprechenden Beruf hat.

2

Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.

Art. 9

Dauer der Weiterbildung

1

Die Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.

2 Für hochspezialisierte Fachgebiete, die sehr hohe Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordern, kann die Weiterbildungsdauer bis auf zehn Jahre verlängert werden.

3

Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.

4

Der Bundesrat bestimmt: a.

die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel;

b.

wieweit Weiterbildungsperioden, die für einen Weiterbildungstitel absolviert werden, für andere Weiterbildungstitel angerechnet werden.

Art. 10

Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel

1

Der Weiterbildungsausschuss anerkennt ausländische Weiterbildungstitel, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten und deren Inhaberin oder Inhaber eine Landessprache beherrscht.

2 Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.

3 Wird der ausländische Weiterbildungstitel nicht anerkannt, so entscheidet der Weiterbildungsausschuss, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.

Art. 11

Wirkung und Verwendung des Weiterbildungstitels

1

Wer einen eidgenössischen ärztlichen Weiterbildungstitel erworben hat, ist berechtigt, in der ganzen Schweiz den Arztberuf selbstständig auszuüben.

8647

Freizügigkeit mit der EG. BG

2

Kantonale Bewilligungen zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs sind nur an Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels zu erteilen.

3 Wem die kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Verwaltungsmassnahme entzogen worden ist, darf seinen Weiterbildungstitel während der Dauer des Entzugs nicht verwenden. Im Übrigen regelt der Bundesrat die Verwendung der eidgenössischen Weiterbildungstitel als Berufsbezeichnung.

2. Abschnitt: Akkreditierung der Weiterbildungsprogramme Art. 12

Grundsatz

Ein eidgenössischer Weiterbildungstitel wird nur erteilt, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines vom Bund akkreditierten Programms durchgeführt worden ist.

Art. 13

Akkreditierungskriterien

Ein Weiterbildungsprogramm kann akkreditiert werden, wenn: a.

es von einem gesamtschweizerischen Berufsverband oder ausnahmsweise von einer anderen geeigneten Organisation getragen wird;

b.

es geeignet ist, die vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele für die darin geregelten Weiterbildungstitel zu erreichen;

c.

es gesamtschweizerisch zugänglich ist;

d.

es eine wirksame, kontinuierliche Beurteilung und Schlussbeurteilung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der weiterzubildenden Personen vorsieht;

e.

es sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung umfasst;

f.

die Weiterbildung in Weiterbildungsstätten erfolgt, die von der Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms zu diesem Zweck zugelassen sind;

g.

von den weiterzubildenden Personen in den Weiterbildungsstätten persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt wird;

h.

die weiterzubildenden Personen die Kosten ihrer Weiterbildung mindestens teilweise durch persönliche Mitarbeit abgelten können;

i.

der Zugang zur Weiterbildung unabhängig ist von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband;

j.

die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms die zur Erreichung der Weiterbildungsziele erforderlichen Organisationsstrukturen und Verfahren vorweisen kann;

k.

es eine unabhängige und unparteiische Instanz vorsieht, welche Beschwerden der weiterzubildenden Personen oder Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 19 beurteilt;

8648

Freizügigkeit mit der EG. BG

l.

Art. 14

die Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den universitären Hochschulen durchgeführt wird.

Akkreditierungsverfahren

1

Die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms stellt dem Departement Antrag auf Akkreditierung.

2 Sie legt dem Antrag einen Bericht bei, in dem sie sich über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien ausweist.

3

Das Departement entscheidet nach Anhörung des Weiterbildungsausschusses. Es kann:

4

a.

die Akkreditierung für alle oder einzelne der im Weiterbildungsprogramm geregelten Weiterbildungstitel erteilen;

b.

die Akkreditierung mit Auflagen verknüpfen.

Die Akkreditierung wird für sieben Jahre erteilt.

5 Verweigert das Departement einem Weiterbildungsprogramm die Wiederakkreditierung, so regelt es die Rechtsstellung der betroffenen weiterzubildenden Personen.

Art. 15

Kontrolle

1

Jede Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms ist dem Departement zur Kenntnis zu bringen.

2

Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann das Departement neue Auflagen machen.

3 Zwei Jahre nach der Auferlegung von Auflagen hat sich die Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms gegenüber dem Departement über die Erfüllung der Auflagen auszuweisen. Sind die Auflagen nicht mehr erfüllt, so kann das Departement neue Auflagen machen oder, in schweren Fällen, die Akkreditierung entziehen.

Artikel 14 Absatz 5 gilt sinngemäss.

3. Abschnitt: Weiterbildungsausschuss Art. 16

Zusammensetzung und Organisation

1

Der Bundesrat setzt auf Antrag des Departements einen Weiterbildungsausschuss ein und ernennt dessen Mitglieder.

2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.

3 Der Weiterbildungsausschuss gibt sich ein Geschäftsreglement; er regelt darin namentlich das Verfahren für seine Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.

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Freizügigkeit mit der EG. BG

Art. 17 1

Aufgaben

Der Weiterbildungsausschuss hat folgende Aufgaben: a.

Er berät das Departement in Fragen der Weiterbildung.

b.

Er nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.

c.

Er erstattet dem Departement regelmässig Bericht.

d.

Er entscheidet über die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel.

e.

Er entscheidet, wie weit ausländische Weiterbildungsperioden von Personen mit einem anerkannten ausländischen Diplom nach Artikel 2b an eine Weiterbildung, für die ein eidgenössischer Titel erteilt wird, angerechnet werden können.

2 Der Weiterbildungsausschuss kann der Trägerorganisation eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Weiterbildung vorschlagen.

3. Kapitel: Fortbildung Art. 18 Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Diplome und Weiterbildungstitel sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern.

4. Kapitel: Rechtsschutz, Aufsicht und Koordination 1. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 19

Verfügungen der Trägerorganisation eines Weiterbildungsprogramms

Die Trägerorganisation eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms erlässt Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz11 über: a.

11

die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;

b.

die Zulassung zur Schlussprüfung;

c.

das Bestehen der Schlussprüfung;

d.

die Erteilung von Weiterbildungstiteln;

e.

die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.

SR 172.021

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Freizügigkeit mit der EG. BG

Art. 20

Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung

1

Die Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen: a.

der Bundesbehörden;

b.

der Trägerorganisation eines akkreditierten Weiterbildungsprogramms.

2

Sie setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die über eine juristische Ausbildung und richterliche Erfahrung verfügen, sowie aus sechs Sachverständigen zusammen.

3 Sie entscheidet endgültig über Beschwerden, welche Prüfungen und die Anerkennung von Weiterbildungsstätten betreffen.

4 Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 14 und 15 werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und den zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Rekurskommission entschieden.

5

Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz12.

2. Abschnitt: Aufsicht Art. 21 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

3. Abschnitt: Koordination Art. 22 1 Der Leitende Ausschuss und der Weiterbildungsausschuss koordinieren ihre Tätigkeiten.

2

Zu diesem Zweck sind sie je durch mindestens eine Delegierte oder einen Delegierten im anderen Ausschuss vertreten.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 23

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

12

SR 172.021

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Freizügigkeit mit der EG. BG

Art. 24

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 1999

1

Die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Titel, die einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechen, gelten ab Inkrafttreten dieser Änderung als eidgenössische Weiterbildungstitel; der Bundesrat erstellt eine Liste.

2

Der Bundesrat kann Weiterbildungsprogramme, die schon vor Inkrafttreten dieser Änderung zur Erteilung von Titeln geführt haben, die einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechen, als akkreditiert erklären. Diese Sonderakkreditierung gilt während dreier Jahre.

3 Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat und bei Inkrafttreten dieser Änderung über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs verfügt, ist weiterhin berechtigt, ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in der ganzen Schweiz diesen Beruf selbstständig auszuüben. Wem bis zum Inkrafttreten kein Titel erteilt wurde, erhält einen eidgenössischen Weiterbildungstitel, der seiner praktischen und theoretischen Weiterbildung entspricht. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. AHV-Gesetz13 Ingress ...

gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung14, ...

Art. 2 Abs. 1 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz keine Vereinbarung über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

Art. 102 Abs. 2 2

Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.

Art. 103 Abs. 1, 1bis und 2 1

Die öffentliche Hand beteiligt sich an der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung wie folgt: a.

13 14

Der Bund übernimmt 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung, wobei der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe SR 831.10 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111, 112 und 113 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

8652

Freizügigkeit mit der EG. BG

a davon abgezogen wird; zusätzlich überweist er der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

b.

1bis

Die Kantone übernehmen 3,64 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe b.

Die Hilflosenentschädigung wird finanziert:

a.

durch den Bund zu 96,36 Prozent;

b.

durch die Kantone zu 3,64 Prozent.

2

Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach den Absätzen 1 und 1bis in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung.

Dritter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 153a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7115 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7217 in ihrer angepassten Fassung18.

Vierter Teil Bisheriger Dritter Teil

15

16 17

18

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

8653

Freizügigkeit mit der EG. BG

5. IV-Gesetz19 Ingress ...

gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung20, ...

Art. 77 Abs. 2 2

Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.

Art. 78 1

2

3

Beiträge der öffentlichen Hand

An der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beteiligen sich: a.

der Bund mit 37,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a;

b.

die Kantone mit 12,5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 2 Buchstabe b.

Die Hilflosenentschädigung wird finanziert: a.

durch den Bund zu 87,5 Prozent;

b.

durch die Kantone zu 12,5 Prozent.

Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar.

Vierter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 80a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7122 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei19 20 21 22

23

SR 831.20 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111, 112 und 113 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 831.10 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027)

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Freizügigkeit mit der EG. BG

zügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7224 in ihrer angepassten Fassung25.

Fünfter Teil Bisheriger Vierter Teil

6. Bundesgesetz vom 19. März 196526 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Ingress ...

gestützt auf Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung 27, ...

4. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht Art 16a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7128 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199929 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die ihrer Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7230 in angepassten Fassung31.

24

25 26 27 28

29 30

31

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) SR 831.30 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 112 Absatz 6 und 196 Ziffer 10 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027)

8655

Freizügigkeit mit der EG. BG

5. Abschnitt Bisheriger 4. Abschnitt 7. Bundesgesetz vom 25. Juni 198232 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ingress ...

gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung33, ...

Art. 56 Abs. 1 Bst. g 1

Der Sicherheitsfonds: g.

ist für die Anwendung von Artikel 89a Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Siebenter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 89a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7134 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199935 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7236 in ihrer angepassten Fassung37.

32 33 34

35 36

37

SR 831.40 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 111, 112, 113 und 196 Ziffern 10 und 11 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027)

8656

Freizügigkeit mit der EG. BG

Achter Teil Bisheriger Siebenter Teil

8. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199338 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 34quater und 64 der Bundesverfassung39, ...

Art. 5a

Barauszahlung in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

1

Im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 40 über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge können Versicherte die Barauszahlung nur verlangen, wenn: a.

sie die Schweiz endgültig verlassen, und

b.

sie nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in dessen Rentenversicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind.

2

Absatz 1 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft.

8. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 25a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7142 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom

38 39 40 41 42

SR 831.42 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 111, 112, 113 und 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 831.40 SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

8657

Freizügigkeit mit der EG. BG

21. Juni 199943 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7244 in ihrer angepassten Fassung45.

9. Abschnitt Bisheriger 8. Abschnitt

9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung46 Ingress ...

gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung47, ...

Art. 13 Abs. 2 Bst. f 2

Die Versicherer müssen insbesondere: f.

die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen; auf Gesuch hin kann der Bundesrat Versicherer in besonderen Fällen von dieser Verpflichtung befreien.

Art. 61 Abs. 4 und 5 4

Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sind die Prämien je Mitgliedstaat zu berechnen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, wie die Prämien dieser Versicherten und das Inkasso zu gestalten sind.

5

Bisheriger Abs. 4

43 44

45 46 47

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) SR 832.10 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

8658

Freizügigkeit mit der EG. BG

6. Titel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 95a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7148 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199949 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7250 in ihrer angepassten Fassung51.

7. Titel Bisheriger 6. Titel

10. Unfallversicherungsgesetz52 Ingress ...

gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung53, ...

48

49 50

51 52 53

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) SR 832.20 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

8659

Freizügigkeit mit der EG. BG

Zehnter Titel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 115a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7154 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7256 in ihrer angepassten Fassung57.

Elfter Titel Bisheriger Zehnter Titel

11. Bundesgesetz vom 20. Juni 195258 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Ingress ...

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis der Bundesverfassung59, ...

54

55 56

57 58 59

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS ... ; siehe Fussnote 18 SR 836.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 104 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

8660

Freizügigkeit mit der EG. BG

V. Verhältnis zum europäischen Recht Art. 23a Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7160 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7262 in ihrer angepassten Fassung63.

VI.

Bisheriger V. Abschnitt

12. Arbeitslosenversicherungsgesetz64 Ingress ...

gestützt auf die Artikel 34novies und 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e der Bundesverfassung65, ...

Art. 13 Abs. 2bis 2bis

Zeiten, in denen sich die Versicherten der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten und daher keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten:

60

61 62

63 64 65

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) SR 837.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und c und 114 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

8661

Freizügigkeit mit der EG. BG

a.

im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen;

b.

die Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht haben und diese in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat.

Art. 14 Abs. 1­3 und 5bis 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.

Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.

3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

5bis Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der ihnen in den Absätzen 4 und 5 auferlegten Wartezeit an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilnehmen. Der Bundesrat bestimmt nach Artikel 75 die anrechenbaren Kosten dieser Programme.

Art. 18 Abs. 5 5

Absatz 4 gilt auch für Personen, die eine Altersleistung einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

8662

Freizügigkeit mit der EG. BG

Neunter Titel: Schlussbestimmungen Viertes Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 121 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7166 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch das Abkommen vom 21. Juni 199967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7268 in ihrer angepassten Fassung69.

Fünftes Kapitel Bisheriges Viertes Kapitel Art. 122 Bisheriger Art. 121 II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Ständerat, 8. Oktober 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 199970 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000 66

67 68

69 70

10486

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

SR ...; AS 2000 ... (BBl 1999 7027) BBl 1999 8643

8663