Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1

vom 26. Oktober 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 19. Juli 1999 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Bau von Schutzdämmen und Sanierung 300m-Schiessanlage, Schiessplatz Paschga, Waffenplatz Walenstadt (SG),

stellt fest:

1

1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 10. November 1998 das Projekt für den Bau von Schutzdämmen auf dem Schiessplatz Paschga, Waffenplatz Walenstadt, der Bewilligungsbehörde zur Vorprüfung unterbreitet.

2.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen militärischen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 19. Juli 1999 reichte das BABHE bei der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes Baugesuch zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens ein.

4.

Der gesamte Schiessplatz Paschga besteht aus den Schiessplätzen (Spl) 1 bis 12 (Koordinaten: 743.200/219.000). Durch den Bau einer Ortskampfanlage auf dem Spl 9 muss ein Teil der Übungen auf die Spl 4 und 5 verlegt werden. Aufgrund einer Neubeurteilung der Sicherheit auf den Spl sind folgende Projektelemente notwendig: a. Ein Schutzdamm zwischen dem Spl 4 und der Schusslinie des 300mSchiessstandes (L: 100m, B: 14m, H: 4m).

b. Ein neuer Schutzdamm (L: 20m, B: 12m, H: 6m) sowie Verlängerung eines bestehenden Schutzdammes (L: 46m, B: 14m, H: 4m) zwischen den Spl 4 und 5.

c. Ein neuer Schutzdamm (L: 19m, B: 14m, H: 5m) sowie Verlängerung eines bestehenden Schutzdammes (L: 24m, B: 14m, H: 4m) zwischen den Spl 5 und 6.

d. Eine neue NGST-Trennwand auf dem Spl 11 (L: 35m, B: 0.3m, H: 2m).

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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1999-5356

Die Gemeinde Walenstadt äusserte sich bereits vor Einreichung des Baugesuchs mit Schreiben vom 19. März 1999. Der Kanton St. Gallen reichte sein Prüfergebnis am 1. September 1999 ein. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 24. September 1999 der Bewilligungsbehörde ein.

6.

Mit Schreiben vom 28. September 1999 reichte das BABHE die Ergebnisse einer Bodenuntersuchung des bestehenden 300m-Kugelfanges zusammen mit einem Sanierungsprojekt ein. Die Bewilligungsbehörde hatte die Bodenuntersuchungen im Rahmen der Vorprüfung angeordnet, da ein projektierter Damm in den problematischen Bereich des Kugelfangs zu liegen gekommen wäre. Aufgrund einer Projektänderung wurde dieser Aspekt im Umweltbericht des Büros Tuffli & Partner AG nicht mehr berücksichtigt (vgl. S. 4 des Berichts).

Nach der Auswertung der Bodenuntersuchungen ist nunmehr vorgesehen, den bestehenden 300m-Kugelfang zu sanieren und durch ein künstliches Kugelfangsystem zu ersetzen. Die Frontseite des Kugelfangs soll bis zu einer Tiefe von mind. 1.75m und seitlich mindestens 1m links und rechts der Einschusszonen der äusseren Scheiben ausgehoben und das Aushubmaterial als Sonderabfall (Reststoffdeponie) entsorgt werden. Mindestens 10m links und rechts der Einschusszonen der äusseren Scheiben und mindestens bis 10m ab Hinterkante des Fahrweges auf dem Damm soll der ebenfalls kontaminierte Oberboden (mind. 20cm) abgeschält und als Sonderabfall (Reststoffdeponie) entsorgt werden. Das weniger belastete Kugelfangmaterial (weniger als 200 mg Blei/kg) soll für die beschriebenen Dammschüttungen (siehe Ziff. 4) verwendet werden.

Das künstliche Kugelfangsystem besteht aus mehreren, mit Gummigranulat gefüllten Kästen (1m x 1m x 0.84m). Diese Kästen sollen an einer Stahlkonstruktion unmittelbar hinter den Scheiben montiert werden.

7.

Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem vorliegenden Projekt beurteilt die Bewilligungsbehörde das Sanierungskonzept für den 300mKugelfang und die Erstellung des künstlichen Kugelfangsystems im Sinne einer unwesentlichen Projektanpassung, die hiermit den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird (Art. 19 Abs. 2 MBV), ebenfalls in diesem Bewilligungsverfahren.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck

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zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplanten Schutzdämme dienen der Ausbildung auf dem bundeseigenen Schiessplatz Paschga (Art. 1 Abs. 2 Bst. c MBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Die Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die geplanten Schutzdämme weder gegenüber den bestehenden Ausbildungsanlagen des Waffenplatzes Walenstadt überhaupt noch gegenüber den vorgegebenen örtlichen Verhältnissen (auf dem Schiessplatz Paschga befinden sich bereits mehrere Schutzdämme mit ähnlichen Dimensionen) eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellen.

Beim Projekt handelt es sich auch nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011).

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden bundeseigenen Anlage realisiert wird.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Walenstadt hat dem Vorhaben mit Schreiben vom 19. März 1999 zugestimmt.

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Der Kanton St. Gallen kommt aufgrund der internen Vernehmlassungsergebnisse in seiner Stellungnahme vom 1. September 1999 zum Schluss, dass gegen das Vorhaben keine Vorbehalte bestehen. Er weist aber darauf hin, dass für die Dammschüttung nur unverschmutztes Material verwendet werden darf.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL nimmt in seiner Stellungnahme vom 24. September 1999 zur Kenntnis, dass durch das Vorhaben ein nach Artikel 18 Absatz 1bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) geschützter Lebensraum betroffen ist. Der damit verbundenen Ersatzpflicht wird im Projekt Rechnung getragen. Das BUWAL erachtet allgemein die als Projektbestandteil vorgesehenen Ersatz- und Gestaltungsmassnahmen als sinnvoll und ausreichend.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Das Vorhaben soll im Rahmen eines bestehenden militärischen Schiessplatzes mit unveränderter Zweckbestimmung realisiert werden. Es beinhaltet keine Änderung der im Sachplan Waffen- und Schiessplätze festgesetzten Nutzung. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungsund Zonenplanung wird nicht geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur- und Landschaft werden im Umweltbericht des Büros Tuffli & Partner AG vom 3. März 1999 dargestellt.

Gemäss diesem Bericht beeinträchtigt der geplante Schutzdamm zwischen Spl 4 und 300m-Schusslinie ein besonders zu schützender Lebensraum (Feldgehölz) nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG. Da diese Beeinträchtigung aus Sicherheitsgründen nicht vermieden werden kann, muss für einen angemessenen Ersatz gesorgt werden (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Als Ersatzmassnahme ist im Projekt die Pflanzung einer langen Hecke am östlichen Dammfuss vorgesehen. Zudem sollen alle neu entstehenden Dammböschungen als Magerwiesen ausgestaltet werden. Die andere Dammseite und die übrigen Dämme können aus Sicherheitsgründen nicht bepflanzt werden.

Im Projekt sind neben den erwähnten Ersatzmassnahmen auch diverse Massnahmen zur bestmöglichen Gestaltung im Sinne von Artikel 3 NHG vorgesehen (siehe S. 6 und 8 des Umweltberichtes). Für alle Teilvorhaben ist ausserdem eine ökologische Baubegleitung vorgesehen.

Der Beurteilung der Bundesfachstelle folgend erachtet die Bewilligungsbehörde die vorgesehenen Ersatz- und Gestaltungsmassnahmen als zweckmässig und ausreichend. Als Auflage wird demzufolge verfügt, dass alle Ersatzund Gestaltungmassnahmen inklusive ökologischer Baubegleitung wie im Projekt vorgesehen, umzusetzen sind. Zusätzlich wird angeordnet, dass die aufgrund der Entfernung des alten 300m-Kugelfanges freiwerdende Fläche im Sinne der projektierten Gestaltungsmassnahmen ebenfalls naturnah zu gestalten ist.

c.

Bodenschutz:

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Für die Erstellung der Schutzdämme soll vorrangig Material aus dem Kieslager ,,Valunga" der Gemeinde Walenstadt oder aus Zwischendeponien des Waffenplatzes verwendet werden. Gemäss Angaben im Baugesuch handelt es sich dabei um unverschmutztes Material. Zusätzlich soll Material aus dem Kern des alten 300m-Kugelfanges, welches aufgrund seiner geringen Belastung nicht entsorgt werden muss (Bleibelastung <200 mg/kg; Ermittlung gemäss Verordnung über Belastung des Bodens; VBBo; SR 814.12), genutzt werden.

Gegen die Wiederverwertung des gering belasteten Materials als Schutzdamm zwischen Spl 4 und 300m-Schusslinie ist aus Sicht des Bodenschutzes nichts einzuwenden. Allerdings ist sicherzustellen, dass das verwendete Material den erwähnten Prüfwert tatsächlich nicht überschreitet. Bei der Ausarbeitung des Rückbaukonzepts wurde davon ausgegangen, dass auf der Rückseite des Kugelfanges in früheren Jahren kein Kugelfangmaterial von der Frontseite deponiert worden ist. Demzufolge wurden in diesem Bereich keine Tiefenprofile erhoben. Betreffend der Belastung der Rückseite des Kugelfanges besteht folglich eine gewisse Unsicherheit.

Zur Sicherstellung der bodenschutzkonformen Ausführung des Vorhabens wird demzufolge verfügt, dass im Rahmen der Arbeiten an der Rückseite des Kugelfanges mittels geeigneter Verfahren vor Ort die effektive Belastung zu ermitteln und das Material den Ergebnissen entsprechend zu handhaben ist.

Dasselbe gilt für den im Zusammenhang mit der Erstellung der Fundamente der Strahlkonstruktion (für das künstliche Kugelfang-system) ausgehobenen Bodens, welcher nicht vor Ort wieder eingebaut wird. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen und die daraus resultierende Handhabung des Materials ist der Bewilligungsbehörde spätestens unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten mitzuteilen. Ebenfalls angeordnet wird, dass das für den Schutzdamm geeignete Material nicht zwischengelagert, sondern direkt für den Schutzdamm zwischen Spl 4 und 300m-Schusslinie verwendet werden soll.

d.

Abfälle: Gemäss Rückbaukonzept soll das kontaminierte Material des Kugelfanges der 300m-Schiessanlage mit einem Bleigehalt von mehr als 200 mg Blei/kg entfernt und als Sonderabfall entsorgt, respektive deponiert werden.

Bevor das belastete Material in einer Reststoffdeponie (die Voraussetzungen für eine Ablagerung sind gemäss Untersuchungsbericht vom 17. September 1999 gegeben) abgelagert werden darf, ist abzuklären, ob eine Aufbereitung zur Wiederverwertung oder eine Aufbereitung in verwertbare Fraktionen möglich ist (vgl. Wegleitung ,,Bodenschutz- und Entsorgungs-massnahmen bei 300m-Schiessanlagen", BUWAL und GS EMD, S. 22 f. und 26; siehe auch Art. 12 der technischen Verordnung über Abfälle; TVA, SR 814.600).

Die Ergebnisse dieser Abklärung sind der Bewilligungs-behörde vor Beginn der Arbeiten am Kugelfang zuzustellen. Diese wird dann über das weitere Vorgehen (Art der Entsorgung des Materials) befinden.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in casu anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt 8782

und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­ ­

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Walenstadt, der Kanton St.

Gallen und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit dem erwähnten und berücksichtigten Antrag zu.


und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003 Bern, vom 19. Juli 1999 in Sachen Bau von Schutzdämmen und Sanierung 300m-Schiessanlage, Schiessplatz Paschga, Waffenplatz Walenstadt (SG) mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­ ­ ­ ­

Technischer Bericht und Umweltbericht vom 3. März 1999 Untersuchungsbericht 300m-Schiessanlage inkl. Rückbaukonzept vom 17. September 1999 Beschrieb neues Kugelfangsystem vom 18. Dezember 1998 Beschrieb Stahlkonstruktion Plangrundlagen: Situation Schutzdamm Spl 4 1:200 Nr. 563.03-1 vom 20. Jan. 1999 Situation Schutzdamm Spl 4/5 1:200 Nr. 563.03-2 vom 3. März 1999 Situation Schutzdamm Spl 5/6 1:200 Nr. 563.03-3 vom 3. März 1999 Trennwände aus Holz 1:20 Nr. 0031.35.3.013 vom 30. Juni 1997 Grundriss neuer Kugelfang Schnitt neuer Kugelfang

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Die im Projekt vorgesehenen Ersatz- und Gestaltungsmassnahmen sind vollumfänglich umzusetzen und ökologisch zu begleiten. Die im Bereich des alten 300m-Kugelfanges freiwerdenden Fläche ist ebenfalls naturnah zu gestalten. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Baubewilligungsbehörde ein abschliessender Bericht über die erfolgte Baubegleitung einzureichen.

b.

Im Rahmen der Arbeiten an der Rückseite des bestehenden 300m-Kugelfanges ist mittels geeigneter Verfahren vor Ort die effektive Belastung zu ermitteln und das Material den Ergebnissen entsprechend zu handhaben.

Dasselbe gilt für den im Zusammenhang mit der Erstellung der Fundamente der Strahlkonstruktion (für das künstliche Kugelfangsystem) ausgehobenen

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Bodens, welcher nicht vor Ort wieder eingebaut wird. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen und die daraus resultierende Handhabung des Materials sind der Bewilligungsbehörde spätestens unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten mitzuteilen.

c.

Das für den Schutzdamm geeignete Material ist nicht zwischenzulagern, sondern direkt für die Schüttung des Schutzdammes zwischen Spl 4 und 300m-Schusslinie zu verwenden.

d.

Es ist zu prüfen, ob das zur Entsorgung vorgesehene Material des 300mKugelfanges aufbereitet und wiederverwertet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist der Bewilligungsbehörde vor Beginn der Arbeiten am Kugelfang zuzustellen.

e.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Walenstadt frühzeitig mitzuteilen.

f.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

g.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag,

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­

für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

26. Oktober 1999

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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