Flugfeld Speck-Fehraltorf Baubewilligung Neubau Hangar mit Vorplatz als Ersatzbau für zwei bestehende Hangarbauten, Gemeinde Fehraltorf vom 28. Dezember 1999

Gestützt auf das mit Datum vom 17. Mai 1999 namens der Flugsportgruppe Zürcher-Oberland (FGZO), Flugplatz Speck-Fehraltorf, 8320 Fehraltorf eingereichte Gesuch hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 17. Dezember 1999 die Bewilligung zum Neubau Hangar mit Vorplatz erteilt.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikationen in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Vom 18. Dezember 1999 bis und mit 1. Januar 2000 steht die Frist still (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Eröffnung und Publikation Die am 17. Dezember 1999 erteilte Baubewilligung wird den am Verfahren beteiligten Stellen direkt eröffnet. Sie liegt ausserdem mit der ergänzenden kantonalen Baubewilligung inkl. sämtlicher Beilagen während der Beschwerdefrist bei der Gemeindekanzlei, 8320 Fehraltorf, während Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

28. Dezember 1999

10044

Bundesamt für Zivilluftfahrt

1999-6247