Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen die BKW FMB Energie AG (BKW) eröffnet.

Im Rahmen der Untersuchung soll geprüft werden, ob die grundsätzliche Weigerung der BKW, Strom von der Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG zwecks Versorgung einer Betriebsstätte der UMS Schweizerische Metallwerke AG (Swissmetal) in Reconvilier (BE) über ihre Leitungen gegen Entgelt durchzuleiten, eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von Artikel 7 KG darstellt.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Die Frist steht still vom 15. Juli 1999 bis und mit 15. August 1999 (Art. 22a Buchstabe b Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren). Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a - c KG können sich folgende Dritte anmelden: a. Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind; b. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können; c. Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031 / 322 20 53.

27. Juli 1999

1999-4682

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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