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Botschaft zum Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) vom 9. September 1998

Sehr geehrte Herren Präsidenten, Sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen einen Bundesbeschlussentwurf zur Genehmigung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und schlagen Ihnen vor, diesen anzunehmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. September 1998

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler; Couchepin

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Übersicht Mit dieser Botschaft schlagen wir Ihnen vor, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, abgekürzt CTBT (engl. «Comprehensive Nuclear TestBan Treaty»), im Rahmen der Beteiligung der Schweiz an den internationalen Bemühungen zur Bekämpfimg der Verbreitung von Kernwaffen und ihrer Perfektionierung zu militärischen Zwecken gutzuheissen.

Der CTBT verpflichtet jeden Vertragsstaat, keine Versuchs- oder anderen Explosionen mit nuklearen Waffen durchzuführen und solche Explosionen an jedem Ort, der unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle steht, zu verbieten und zu verhindern.

Dieser Vertrag wurde im Rahmen der Genfer Abrüstungskonferenz von Januar 1994 bis August 1996 ausgehandelt Er wurde am 24. September 1996 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz hat den Vertrag an diesem Tag unterzeichnet, gleichzeitig mit der Mehrheit der anderen Staaten, darunter die fünf offiziellen Atommächte; den Vereinigten Staaten, Russland, China, Frankreich und Grossbritannien. Bis zum J. August 1998 haben 149 Staaten den CTBT unterzeichnet. Vierzehn Staaten haben den Vertrag bereits ratifiziert, darunter Frankreich und Grossbritannien. Im Hinblick auf die erste Konferenz der Vertragsstaaten des CTBT, die im September 1999 oder 2000 stattfinden könnte, nimmt diese Tendenz zu.

Das Inkrafttreten des CTBT hängt von der Ratifikation des Vertrags durch die 44 Staaten mit Kernwaffenpotential ab, zu denen auch die fünf offiziellen Atommächte gehören. Auch die Schweiz gehört wegen ihrer zivilen Kernreaktoren zu dieser Staatengruppe. Bis jetzt ist der CTBT von 41 dieser 44 Staaten unterzeichnet worden, neun davon haben ihn ratifiziert.

Die Schweiz hat an den Verhandlungen über den CTBT teilgenommen. Mit der Ratifikation dieses Vertrags wird sie ihre Politik der Abrüstung und Nichtverbreitung bekräftigen, deren Priorität in der Abschaffung aller Massenvernichtungswaffen besteht. Gleichzeitig trägt die Schweiz zum Inkrafttreten des CTBT bei.

Ein internationales Überwachungssystem ermöglicht, die Einhaltung des CTBT durch die Vertragsstaaten zu überprüfen. Es besteht aus einem Netz von 321 nationalen Messstationen, die auf vier verschiedenen Technologien basieren: Seismik, Hydroakustik, Infraschallsensoren und Radionukliden. Die Schweiz ist auch mit ihrer
seismischen Messstation in Davos an diesem Überwachungssystem beteiligt, welche laufend Daten an das System liefert.

Der obligatorische Beitrag der Schweiz an das Provisorische Technische Sekretariat (PTS) der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen in Wien, abgekürzt CTBTO (engl. CTBT Organization) ist von 411 000 USD in der ersten Phase dieser neuen internationalen Organisation im Jahre 1997 auf 646 000 USD in diesem Jahr gestiegen. Dazu kommt ein jährlicher Pauschalbetrag von 330 000 CHF an den Schweizerischen Erdbebendienst der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich (ETHZ)für die Wartung der seismischen Station in Davos und die Erstellung wissenschaftlicher Analysen. Der finanzielle

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Beitrag der Schweiz an die CTBTO wird sich bis nach der Einrichtung des Überwachungssystems auf dem hohen Niveau von rund 1,5 Millionen CHF bewegen. Dieser Betrag wird sich reduzieren, sobald das System einsatzbereit ist.

Der allgemeine Teil dieser Botschaft erläutert die Stellung des CTBT im Rahmen der internationalen Bemühungen um Nichtverbreitung von Kernwaffen und nukleare Abrüstung im Dienst von Frieden und Stabilität. Der Teil «Besonderes» legt die aus dem CTBT erwachsenden Verpflichtungen und die Einschätzung des Vertrages aus der Sicht der Schweiz dar. Die Analyse der Folgen und der Vollzugsmassnahmenßir die Schweiz erfolgt im dritten Teil.

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Botschaft I II

Allgemeiner Teil: Tragweite und Bedeutung des CTBT Die Nuklearwaffentests von 1945 bis heute

Mit der Zündung der ersten Nuklearwaffe durch die USA am 16. Juli 1945 ist das Nuklearzeitalter angebrochen. Von diesem Zeitpunkt an sind Nuklearwaffen zu einem Machtmittel und einem ungeheuren strategischen Instrument geworden.

Seit dieser ersten nuklearen Explosion wurden in speziell dafür eingerichteten und mit hochempfindlichen Messgeräten ausgestatteten Testanlagen bis heute mehr als 2000 Atomtests durchgeführt. Die genaue Zahl der Nuklearversuche ist nicht bekannt, weil die Angaben in den verfügbaren Quellen nur ungenau sind und Nuklearexplosionen manchmal überhaupt nicht angekündigt werden. Die USA führten ungefähr 1000 Versuche durch, die UdSSR ungefähr 800, Frankreich zirka 200, Grossbritannien und China je etwa 40. Indien und Pakistan haben bislang nur wenige Testexplosionen durchgeführt. Die USA haben im Übrigen 1979 ein nuklearähnliche Explosion im Südatlantik registriert, deren Ursprung nie genau geklärt werden konnte.

Nach dem Kalten Krieg haben verschiedene Staaten unilaterale NukleartestMoratorien verkündet. So beschlossen die ehemalige Sowjetunion im Januar 1991, die USA und Grossbritannien im Oktober 1992 solche Moratorien. In der Schlussphase der Verhandlungen über den CTBT hat Frankreich ein früher angekündigtes Moratorium mit einer letzten Testreihe beendet. Im Januar 1996 beschloss Frankreich, ein unilaterales Moratorium wieder einzuhalten. Auch China kündigte im Juli 1996 nach einer letzten Serie von nuklearen Testexplosionen ein Moratorium an und Indien und Pakistan haben nach ihren Versuchen im Mai 1998 ebenfalls unilaterale Moratorien beschlossen.

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Der Weg zu einem umfassenden Verbot von Nuklearversuchen

Mit dem Abs.chluss des CTBT wurde einer alten Forderung der blockfreien Staaten entsprochen. Es war Indien, das 1954 ein umfassendes Teststoppabkommen vorschlug. In den 60er- und 70er-Jahren fanden auf verschiedenen Ebenen Gespräche über ein umfassendes Verbot nuklearer Versuche statt, allerdings erfolglos. In jener Zeit führten die Atommächte zahlreiche Nuklearversuche durch.

Ein erster multilateraler Vertrag Über ein teilweises Verbot von Atomtests, abgekürzt PTBT (engl. Partial Test Ban Treaty) oder «Moskauer Vertrag», wurde im August 1963 abgeschlossen. Eine grosse Anzahl Länder - 124 insgesamt - schlössen sich diesem Vertrag an, der Nuklearversuche in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser verbietet. China und Frankreich allerdings haben diesen Vertrag nie unterzeichnet. Er enthält auch keine Verifikationsmassnahmen. Die Schweiz ratifizierte den PTBT am 16. Januar 1964. Die Ratifizierung erfolgte vor allem wegen den gesundheitlichen Risiken, die Kernwaffentests für die Weltbevölkerung darstellen, aber auch, weil für die eigenen Verteidigungsbedürfnisse, wenn überhaupt, nur unterirdische Versuche in Frage kamen. Zu dieser Zeit hatte die Schweiz noch nicht auf die nukleare Option für ihre Landesverteidigung verzichtet. Dies geschah

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offiziell 1977 mit dem Bettritt zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, abgekürzt NPT (engl. Non-Proliferation Treaty).

Auf Initiative der Bewegung der blockfreien Staaten wurde 1990 ein Verfahren zur Änderung des PTBT eingeleitet mît dem Ziel, ein umfassendes Atomtestverbot zu erreichen. An einer zu diesem Zweck abgehaltenen Konferenz der Vertragsstaaten im Januar 1991 konnte jedoch keine Einigung erreicht werden.

Während der siebziger Jahre schlössen die USA und die Sowjetunion zwei bilaterale Abkommen zur Begrenzung von Nukleartests ab, die allerdings erst 1990 mit der Unterzeichnung von zwei Verifikationsprotokollen in Kraft traten: den Vertrag über die Begrenzung unterirdischer Kernwaffenversuche oder Schwellenvertrag, abgekürzt TTBT (engl. Threshold Test Ban Treaty), unterzeichnet am 3. Juli 1974, der die Sprengkraft von Nuklearversuchen auf 150 Kilotonnen begrenzt; den Vertrag über unterirdische Kernsprengungen für friedliche Zwecke, abgekürzt PNET (engl. Peaceful Nuclear Explosion Treaty), unterzeichnet am 28. Mai 1976, der die Sprengkraft der Testexplosionen ebenfalls auf 150 Kilotonnen beschränkt.

Darüber hinaus führten die USA, Grossbritannien und die Sowjetunion von 1977 bis 1980 trilaterale Gespräche über einen Vertrag zum Verbot von nuklearen Testversuchen. Die Testverbotsgespräche wurden nach dem Regierungswechsel in den USA Anfang 1981 mit der Begründung abgebrochen, dass Nukleartests unabdinglich für die Sicherheit des amerikanischen Nuklearwaffenarsenals seien. Einj umfassendes Testv'erbot war zu dieser Zeit höchstens ein langfristiges Ziel in der nuklearen Rüstungskontrolle. Im Juli 1993 schliesslich, zu Beginn der Amtszeit von Präsident William J. Clinton, teilten die USA ihre Bereitschaft mit, sich für einen universellen und international verifizierbaren Vertrag über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen einzusetzen.

Auch an den NPT-Überprüfungskonferenzen, insbesondere von 1980 und 1990, stand die Aushandlung eines umfassenden Verbots von Nuklearversuchen im Mittelpunkt der Diskussionen. Meinungsverschiedenheiten zu diesem Thema waren an beiden Konferenzen dafür verantwortlich, dass kein Schlussdokument verabschiedet werden konnte.

Die NPT-Konferenz von 1995 konnte den Vertrag auf unbestimmte Dauer verlängern und verabschiedete unter anderem gleichzeitig
ein Dokument über die «Grundsätze und Ziele der Nichtverbreitung und der nuklearen Abrüstung». Das darin enthaltene Aktionsprogramm erwähnt insbesondere «den Abschluss der Verhandlungen über einen universellen, international und wirksam verifizierbaren Vertrag über ein umfassendes Verbot von nuklearen Testversuchen bis spätestens 1996».

Seit 1954 hat die UNO-Generalversammlung unter Druck der blockfreien Staaten wiederholt Resolutionen über ein nukleares Testverbot angenommen. An der 35. Session (1980) hat die UNO-Generalversammlung den Achtzehn-Mächte-Abrüstungsausschuss, die Vorläuferorganisation der heutigen Abrüstungskonferenz, gebeten sich dafür einzusetzen, dass ab 1981 Verhandlungen über einen Vertrag über ein totales Verbot von Nuklearversuchen aufgenommen werden können. In einer Resolution von 1993 wurde dann die Genfer Abrüstungskonferenz als Verhandlungsorgan für einen zukünftigen Vertrag über ein Verbot von Atomtests bezeichnet. In der Folge wurde ein Ad-hoc-Komitee für ein Nukleartestverbot eingesetzt. Schliesslich verabschiedete am 12. Dezember 1995 die UNO-Generalver657

Sammlung auf der Grundlage der Empfehlungen der NPT-Überprüfungskonferenz vom Mai 1995 die Resolution A/RES/50/65 über den Abschluss eines «Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, der multilateral und wirksam verifizierbar ist und in jeder Hinsicht zur nuklearen Abrüstung und zur Nichtverbreitung von Nuklearwaffen beiträgt».

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Zur Art der Nuklearversuche

Ein nuklearer Sprengkörper muss Über seine gesamte Lebensdauer bestimmten Verlässlichkeits- und Sicherheitskriterien entsprechen, bevor er als Waffe eingesetzt werden kann. Dies erfordert eine Vielzahl verschiedenster Tests und Simulationen: Labortests für die Untersuchung von Basisphänomenen unter Bedingungen, wie sie bei nuklearen Explosionen vorherrschen, von denen man aber heute noch weit entfernt ist; Feldversuche mit Originalsprengkörpern, deren spaltbares Material durch nicht spaltbare Substanzen ersetzt wurde, die ähnliche mechanische und thermische Eigenschaften aufweisen; Entwicklung von mathematischen Modellen auf Grund von Versuchserfahrungen und physikalischen Hypothesen; - Computersimulationen; Durchführung von Nukleartests zur Validierung der Hypothesen und Modelle, zur Beschaffung von Messdaten, die bis heute nicht- durch Laborversuche gewonnen werden können und zur Bestimmung des Einflusses von Parametern, die nur schwer in Modellversuchen dargestellt werden können (z. B. die Präzision der Herstellung, Verunreinigungen in den verwendeten Materialien usw.).

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Nuklearversuche im Labor

Die Physik kann die exakten Mechanismen einer thermonuklearen Explosion nur ungenau beschreiben, insbesondere was die Sprengkraft der Explosion und die radioaktiven Auswirkungen betrifft. Verschiedene Länder versuchen derzeit mit Hilfe von hoch entwickelten Computerprogrammen Simulationsmodelle zu entwickeln, mit denen man aus Labortests auf das Verhalten von nuklearen Explosionen schliessen kann. Dank modernen Hochleistungscomputem kann die Funktionsweise einer Nuklearwaffe im Modell dargestellt, ihre Leistung und Auswirkung vorausgesagt werden, ohne dass dafür ein Nuklearversuch durchgeführt werden muss. Auch die Entwicklung miniaturisierter oder verbesserter Atombomben wird dadurch möglich.

Wissenschaftler sind sich einig, dass in Bezug auf die Alterung von bestehenden Nuklearwaffen bestimmte Vorkehrungen getroffen und eine Reihe von zum Teil noch unbekannten Problemen gelöst werden müssen. Eine Nuklearwaffe ist kein träges Objekt. Sie altert umso schneller, je mehr lebende Materie sie enthält. Im Laufe der Jahre werden ihre Komponenten zunehmend abgebaut und das Material verändert sich infolge chemischer Prozesse oder der eigenen Radioaktivität. Der chemische Sprengstoff degeneriert, die Legierungen zersetzen sich, das Tritium muss erneuert werden und das Plutonium altert relativ schnell auf Grund von Ursachen, die zum Teil noch unerforscht sind. Solche altersbedingten Mängel tauchen zwischen dem zehnten und fünfzehnten Lebensjahr einer Nuklearwaffe auf und können sie funktionsuntüchtig oder unberechenbar machen.

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Ein anderer Fall ist die Neuentwicklung einer Nuklearwaffe, ihre Miniaturisierung oder Leistungssteigerung. Das Design, das ihr zugrunde liegt, muss normalerweise durch Tests validiert werden. Eine ungetestete und schlecht kalibrierte Waffe kann unzuverlässig, möglicherweise auch gefährlich sein.

Mit ihrem 1996 beschlossenen Sicherheitsprogramm «Stockpile Stewardship Program» verfügen die USA über einen gewissen'Vorsprung in der Computersimulation von Nuklearwaffen. Ziel des Programms ist es, die vollkommene Zuverlässigkeit und Funktionssicherheit ihrer Nuklearwaffen zu garantieren. Seine Kosten belaufen sich auf 40 Milliarden Dollar, verteilt auf zwanzig Jahre.

Zwar fehlen genaue Angaben über ein ähnliches Simulationsprogramm Russlands, aber Beobachtungen amerikanischer Satelliten rund um das russische Testgelände Novaya Zemlya vom August 1997 lassen darauf schliessen, dass auch Russland daran ist, ein Programm zu entwickeln.

Auch Frankreich arbeitet an Simulationsmodellen für Nuklearversuche, insbesondere zusammen mit den USA im Rahmen eines Anpassungsprogrammes zur Begrenzung von Nukleartests, abgekürzt PALEN (franz. Programme d'adaptation à la limitation des expérimentations nucléaires), dessen Kosten sich auf 15 Milliarden FF belaufen.

Man vermutet, dass Indien nach seinen jüngsten Testversuchen vom Mai 1998 im Begriff ist, Simulationsmodelle für seine Kernwaffen zu bauen.

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Die Verhandlungen über einen Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)

Die Frage eines umfassenden Verbots von Nuklearversuchen stand seit langem auf der Tagesordnung der Genfer Abrüstungskonferenz, dem einzigen ständigen multilateralen Forum für Abrüstungsverhandlungen. Die politische Lage während des Kalten Krieges hat allerdings einen Konsens zur Eröffnung von eigentlichen Verhandlungen verunmöglicht.

1976 setzte die Abrüstungskonferenz eine Gruppe wissenschaftlicher Experten ein (engl. Group ofScientißc Experts). Seit 1988 ist die Schweiz mit einem Seismologen an den Arbeiten dieser Gruppe beteiligt. Diese Gruppe hatte den Auftrag, ein Versuchsnetz von seismischen Messstationen aufzubauen, damit ein zukünftiger Vertrag über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen verifiziert werden kann. Das heute im CTBT festgelegte seismische Überwachungsnetz beruht auf den Arbeiten, die diese Expertengruppe während der letzten 20 Jahre geleistet hat.

Im Januar 1993 beschloss die Abrüstungskonferenz, einen Sonderausschuss für Nuklearversuche einzusetzen, der den Auftrag hatte, «intensive Verhandlungen über einen universellen Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zu führen, der multilateral konkret verifizierbar ist und wirksam zur Nichtverbreitung von Kernwaffen in jeglicher Form, zum Prozess nuklearer Abrüstung und folglich zur Stärkung des Friedens und der internationalen Sicherheit beiträgt». Davon ausgehend verabschiedete die Abrüstungskonferenz am 24. Januar 1994 einen formellen Verhandlungsplan. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Schweiz erst Beobachterstatus; Mitglied der Abrüstungskonferenz wurde sie im Juni 1996.

Die Ausarbeitung des CTBT erforderte umfangreiche Vorarbeiten, vor allem in Bezug auf die Verifikation und die juristischen und institutionellen Bestimmungen des

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Vertrags. Die Verhandlungen zogen sich hin, insbesondere wegen Meinungsverschiedenheiten mit den fünf Atommächten. Diese sahen im CTBT ein Instrument gegen die Verbreitung von Atomwaffen, während diverse andere Staaten ohne Nuklearpotential darin eine Massnahme zur Abrüstung sahen.

Vertragsentwürfe wurden von Schweden (im Dezember 1993), Australien (im Februar 1996, auf der Grundlage eines Textes vom März 1995) und dem Iran (im Februar 1996) vorgelegt. Ende 1995 einigte man sich darauf, dass das Internationale Überwachungssystem IMS (engl. International Monitoring System) aus vier Komponenten bestehen soll: einem seismischen Netz, einem hydroakustischen Netz für die Überwachung der Weltmeere, aus Infraschallsensoren für die Atmosphäre sowie Radionuklidsensoren, mit denen sich radioaktive Partikel als Beweis für eine Nuklearexplosion identifizieren lassen.

Am 28. Juni 1996 kam es in der Abrüstungskonferenz fast zu einer Einigung über einen Kompromisstext. Wider Erwarten verhinderte aber Indien die einvernehmliche Annahme dieses Entwurfs, indem es darauf bestand, dass der CTBT mit einem Zeitplan für vollständige nukleare Abrüstung verknüpft wird. Diese Idee wurde von den Atommächten abgelehnt und von der Mehrheit der anderen Delegationen als unrealistisch bezeichnet. Ein Textentwurf des (niederländischen) Vorsitzenden der Abrüstungskonferenz wurde schliesslich am 14. August 1996 von der Mehrheit der Delegationen verabschiedet, allerdings ohne formelle Abstimmung.

Der Text wurde am 22. August von Australien mit Unterstützung von zunächst 50, dann 127 anderen Ländern der UNO-Generalversammlung vorgelegt. Die entsprechende Resolution wurde am 10. September 1996 verabschiedet. 158 Staaten stimmten dafür, drei dagegen (Bhutan, Indien, Libyen). Fünf Länder enthielten sich der Stimme (Kuba, Libanon, Mauritius, Syrien, Tansania) und fünf weitere nahmen an der Abstimmung nicht teil (Eritrea, Lesotho, die Demokratische Volksrepublik Korea, Ruanda, Sambia). Die Schweiz als Nichtmitglied der UNO konnte an der Abstimmung nicht teilnehmen. Der von der UNO-Generalversammlung angenommene Text stellt die erste internationale Norm über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen dar.

Die Verhandlungsgeschichte des CTBT zeigt, dass einige Bestimmungen des Vertrages in ihrer Tragweite nach wie vor unsicher und
umstritten sind. Während des Kalten Krieges verhinderte die Haltung der Atommächte, dass ein Vertrag über ein umfassendes Verbot von'Nuklearversuchen abgeschlossen werden konnte. Das Ende des Ost-West Gegensatzes weichte die Fronten auf. Der Widerstand gegen die formelle Annahme des CTBT durch die Abrüstungskonferenz kam nicht mehr von den Kemwaffenstaaten, sondern von Indien und in der Folge auch von Pakistan.

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Besonderes: Der Inhalt des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen Die Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

In Anlehnung an die im Übereinkommen über das Verbot von Chemiewaffen vom 13. Januar 1993 (SR 0.515.08) vorgesehene Lösung sieht Artikel H des CTBT die Errichtung einer ständigen autonomen Organisation (CTBTO) vor, die die Umsetzung der Vertragsbestimmungen, insbesondere derjenigen über die internationale Verifikation, garantieren und einen Rahmen schaffen soll, in dem die Parteien sich 660

besprechen und zusammenarbeiten können. Die CTBTO nimmt ihren Sitz in Wien, wo sie auf das Fachwissen und bereits bestehende Einrichtungen der in Wien ansässigen internationalen Organisationen wie der Internationalen Atomenergieagentur (IAEO) und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) zurückgreifen kann, um möglichst kosteneffizient zu arbeiten. Zu diesem Zweck sind Kooperationsabkommen vorgesehen.

Die CTBTO setzt sich aus drei Organen zusammen: der Konferenz der Vertragsstaaten, dem Hauptorgan der Organisation (Art. H, Abs. 24), das gewöhnlich einmal jährlich zusammentritt; einem Exekutivrat, der sich zusammensetzt aus 51 Mitgliedern, die die Konferenz der Vertragsstaaten auf Grund ihrer regionalen Zugehörigkeit wählt und der mit der eigentlichen Führung der Organisation betraut ist, und schliesslich dem Technischen Sekretariat, das von einem Generaldirektor geleitet wird, der auf Empfehlung des Exekutivrats von der Konferenz auf vier Jahre ernannt wird. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Staaten, die Konferenz der Vertragsstaaten und den Exekutivrat bei der Umsetzung des CTBT, insbesondere der Verifikation, zu unterstützen.

Anders als sonst in den Gremien der UNO üblich teilen sich die Mitgliedstaaten auf sechs und nicht auf fünf Regionen auf. Mit dieser Verteilung entspricht man dem Grundsatz, dass keinem Vertragsstaat auf Dauer ein Sitz im Exekutivrat verwehrt werden kann. Somit ist sichergestellt, dass auch die Schweiz nach einem Rotationsverfahren unter den 28 Mitgliedsländern der Regionalgruppe Nordamerika/Westeuropa ihren Sitz im Exekutivrat einnehmen wird.

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Die Überwachung des Vertrags

Das Verifikationssystem des Vertrags besteht aus dem Internationalen Überwachungssystem (IMS), Konsultationen und Inspektionen vor Ort sowie vertrauensbildenden Massnahmen. Dank den heute zur Verfügung stehenden technischen Überwachungsmitteln ist es möglich, die Einhaltung des Vertrags weltweit zu überprüfen. Mögliche nukleare Explosionen, auch von geringer Stärke, können lokalisiert und identifiziert werden. Damit können Vertragsverletzungen mit grosser Sicherheit und Zuverlässigkeit nachgewiesen und allfällige Zweifel ausgeräumt werden.

Das IMS besteht aus einem Netz von 321 nationalen Messstationen, die über die ganze Welt verteilt sind. Sie übermitteln die mit vier verschiedenen Detektionstechnologien ermittelten Daten mit den entsprechenden Kommunikationsmitteln ständig nach Wien: 1. Die seismische Überwachung besteht aus 50 Primärstationen und 120 Sekundärstationen und misst die Ausbreitung von Stosswellen im Boden. Die seismische Station Davos (Kanton Graubünden)' dient als Sekundärstation.

2. Die hydroakustische Überwachung besteht aus 11 Messstationen, welche die Ausbreitung von Stosswellen in den Weltmeeren messen.

3. Das Infraschall-Netz umfasst 60 Messstationen, welche die TieffrequenzSchwankungen des atmosphärischen Drucks messen.

4. Das Radionuklid-Netz umfasst 80 Stationen, welche radioaktive Luftpartikel überprüfen. 40 dieser Stationen sind auch dafür eingerichtet, radioaktive Edelgase zu bestimmen. Zusätzliche Analysen werden regelmässig in 40 Laborato-

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rien vorgenommen; dort werden auch Proben analysiert, die bei Vor-Ort-Inspektionen nach .vermuteten Nuklearexplosionen gesammelt werden.

Von den geplanten Primärstationen des seismischen Netzes sind bereits 60 Prozent funktionstüchtig; nicht alle erreichen allerdings schon den erforderlichen technischen Standard. Mehrere Stationen müssen folglich noch aufgerüstet werden. Auch das bereits zum grössten Teil errichtete Netz der Sekundärstationen muss noch technisch aufgerüstet werden. Die drei anderen Überwachungssysteme müssen, mit wenigen Ausnahmen, vollständig neu installiert werden.

Anhang l zum Protokoll des CTBT enthält die Namen und Standorte der Messstationen. Zur Zeit werden eine Reihe von fehlerhaften geografischen Koordinaten und Bezeichnungen korrigiert. Diese kleinen Modifikationen erfolgen auf der Grundlage von Artikel VII, Abs. 7 und 8 des CTBT. Sie müssen von der Vorbereitenden Kommission des CTBTO genehmigt werden.

Es wurden auch andere technische Überwachungsmittel zur grösseren Effizienz und Rentabilität der Verifikationsaktivitäten vorgeschlagen, zum Beispiel die Messung elektromagnetischer Impulse in der Atmosphäre oder die Satellitenüberwachung (Art. IV, Abs. 11). Ihr allfälliger Einsatz hängt letztlich vom technischen Fortschritt und den zu erwartenden Kosten ab.

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Vor-Ort-Inspektionen

Jeder Vertragsstaat hat das Recht, eine Vor-Ort-Inspektion auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats zu beantragen, um bei verdächtigen Ereignissen festzustellen, ob eine atomare Explosion stattgefunden hat. Ein Staat kann sein Gesuch mit Daten aus den «Nationalen Technischen Mitteln» (Satellitenaufklärung) begründen und/oder mit Daten des IMS.

Die vom CTBT vorgesehenen Vor-Ort-Inspektionen werden in Artikel IV (Abs. 34 bis 67} und in Teil II des Protokolls in allen Einzelheiten geregelt. Ein Gesuch um eine Inspektion vor Ort muss von mindestens 30 der 51 Mitglieder des Exekutivrates (Abs. 46) gutgeheissen werden. Der Exekutivrat muss innerhalb von 96 Stunden nach Eingang des Gesuchs reagieren, damit festgestellt werden kann, ob in Verletzung von Artikel I des Vertrags eine Nuklearexplosion stattgefunden hat, und damit sämtliche möglichen Daten gesammelt werden können, die der Aufdeckung einer eventuellen Vertragsverletzung dienen könnten (Abs. 35).

Um Missbräuchen oder Souveränitätsverletzungen vorzubeugen, wurden viele Vorkehrungen getroffen. So steht dem inspizierten Vertragsstaat das Recht zu, alle sicherheitsrelevanten Massnahmen zu ergreifen, die ihm notwendig erscheinen, um die nationale Sicherheit zu gewährleisten und die Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht im Zusammenhang mit den Inspektionszielen stehen, zu verhindern. Auch in Bezug auf die Durchführung der Inspektionen räumen die Bestimmungen des Protokolls dem inspizierten Vertragsstaat zahlreiche Vorrechte ein. Die Begründung eines Gesuchs mit Daten aus «Nationalen Technischen Mitteln» wurde, obwohl gemäss allgemein anerkannten Grundsätzen des internationalen Rechts zulässig, während der Verhandlungen ebenso kritisiert wie die Zuhilfenahme von Beobachtungssatelliten oder die Verbindung dieser Daten mit denen des IMS - allerdings erfolglos. Heutzutage verfügen lediglich einige technisch hoch entwickelte Länder über ausgereifte «Nationale Technische Mittel», was nicht dazu beiträgt, der Angst vor Missbräuchen oder Spionage entgegenzuwirken.

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Die Besonderheiten der Inkrafttretensklausel des Vertrags

Der CTBT tritt 180 Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die in Anhang 2 des Vertrags aufgeführten Staaten in Kraft. Es sind dies die 44 Mitgliedsländer der Abrüstungskonferenz, die gemäss der Internationalen Atomenergieagentur als Staaten mît Kernkraftreaktoren oder nuklearen Forschungsreaktoren gelten. Der Vertrag tritt aber keinesfalls früher als zwei Jahre nach der Auflegung zur Unterzeichnung (24. September 1996) in Kraft. Diese Frist soll es der Vorbereitenden Kommission erlauben, die ihr übertragenen Aufgaben zu lösen.

Artikel XIV des Vertrags stand bei der Schlussrunde der CTBT-Verhandlungen im Mittelpunkt der Diskussionen. Er erwies sich als unüberwindbares Hindernis für einen Konsens innerhalb der Abrüstungskonferenz und war dafür verantwortlich, dass der Vertragsentwurf nicht an die UNO-Generalversammlung überwiesen werden konnte. Indien hatte sich geweigert, ihn zu akzeptieren, und liess wissen, es werde keinen CTBT unterzeichnen, in dem ein verbindlicher Abrüstungskalender fehlt oder in dem Indien gegen seinen Willen unter den Staaten figuriert, von denen das Inkrafttreten abhängt. Es ist zwar höchst ungewöhnlich, dass ein Artikel die Ratifikation durch einen Staat fordert, der angekündigt hat, die Unterzeichnung zu verweigern. Eine solche Klausel verstösst aber nicht gegen geltendes Recht, auch wenn sie das Inkrafttreten des Vertrags ernsthaft gefährden kann und daher unpassend erscheinen mag.

Artikel XIV sieht darüber hinaus vor, dass, falls der Vertrag drei Jahre nach Auflegung zur Unterzeichnung nicht in Kraft getreten ist, die Mehrheit der Staaten eine Konferenz jener Staaten einberufen kann, die ihre Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt haben. Im Konsensverfahren soll dann untersucht und entschieden werden, welche Massnahmen gemäss Völkerrecht ergriffen werden können, um den Ratifikationsprozess zu beschleunigen und ein baldiges Inkrafttreten des Vertrags zu erleichtern. Diese Massnahmen werden im Vertrag aber nicht im Detail aufgeführt.

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Sicherung der Einhaltung der Vertragspflichten und Sanktionen

Artikel V des Vertrags sieht Massnahmen zur Bereinigung einer umstrittenen Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung des Vertrages vor. Dazu gehören auch Sanktionen, welche die Staatenkonferenz gegenüber einem Vertragsstaat verhängen kann. Artikel VI regelt das Streitschlichtungsverfahren bezüglich der Einhaltung oder Auslegung des Vertrags. Die Staatenkonferenz oder der Exekutivrat können besonders ernsthafte Vertragsverletzungen der UNO-Generalversammlung oder dem Internationalen Gerichtshof zur Kenntnis bringen.

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Institutionelles und Inhalt des Vertrags

Der Vertrag besteht aus einer Präambel mit zehn Absätzen und 17 Artikeln, deren Umfang stark variiert. Artikel II und IV zur Organisation und Verifikation sind besonders umfangreich. Die wesentlichen inhaltlichen Bestimmungen finden sich in den Artikeln I bis VI. Dem Vertrag beigefügt sind zwei Anhänge; sie sind fester Bestandteil des Vertrags. Anhang I umfasst eine Staatenliste für die geografische Aufteilung der Sitze im Exekutivrat der Organisation; Anhang II umfasst eine Liste der 663

44 Staaten, deren Ratifikation für das Inkrafttreten des Vertrags erforderlich ist.

Vervollständigt wird der Vertrag durch ein dreiteiliges Protokoll zu den Verifikationsmodalitäten des Vertrags: Teil I bezieht sich auf das IMS; Teil II legt die Bedingungen für Vor-Ort-Inspektionen fest; Teil III beschreibt kurz die vertrauensbildenden Massnahmen, darunter die freiwillige Ankündigung von chemischen Explosionen ab einer bestimmten Grössenordnung.

Schliesslich finden sich noch zwei Anhänge zum Protokoll: Einer zählt die Messstationen des IMS auf, der andere enthält eine Liste von Parametern für das Sortieren der Ereignisse im Internationalen Datenzentrum.

Die Präambel des CTBT bekräftigt die Notwendigkeit steter, systematischer und zunehmender Bemühungen zur weltweiten Reduktion der Nuklearwaffen mit dem Endziel der allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Einstellung aller Kernexplosionen die Weiterentwicklung und Verbesserung bestehender Nuklearwaffen einschränken und zur Nichtverbreitung von Kernwaffen beitragen muss.

Artikel I enthält die zentralen Verpflichtungen der Vertragsstaaten: die Verpflichtung, «keine Versuchsexplosionen von Nuklearwaffen und keine andere nukleare Explosion» durchzuführen, und die Verpflichtung, solche Explosionen «an jedem Ort unter der eigenen Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verbieten und zu verhindern», was auch Aktivitäten anderer Staaten oder anderer Staatsangehöriger abdeckt.

Artikel II beschreibt die Struktur der Organisation des CTBT und die Kompetenzen und Funktionen ihrer Organe, d.h. der Konferenz der Vertragsstaaten, des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats.

Artikel III beschreibt die nationalen Durchführungsmassnahmen, insbesondere die den Staaten aus dem CTBT erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der Verifikation.

Artikel IV ist der Beschreibung des Verifikationssystems und dessen Finanzierung gewidmet. Das Verifikationssystem besteht aus dem IMS auf der Grundlage von vier Überwachungstechnologien, den Konsultationen, den Vor-Ort-Inspektionen und den vertrauensbildenden Massnahmen.

Artikel V enthält Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung des Vertrages, einschliesslich Sanktionen.

Artikel VI regelt das
Streitschlichtungsverfahren zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Organisation.

Artikel VII ist dem Vertragsänderungsverfahren gewidmet.

Artikel VIII bezieht sich auf die Vertragsüberprüfung.

Artikel IX schreibt die unbegrenzte Geltungsdauer des Vertrags fest sowie die Möglichkeit der Vertragsstaaten, unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten.

Artikel X regelt den Status des Protokolls und der Anhänge.

Artikel XI bis XVII enthalten die Schlussbestimmungen des CTBT.

Anhang I des CTBT enthält die Liste der Vertragsstaaten, aufgeteilt in sechs Regionalgruppen.

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Anhang 2 des CTBT zählt die Staaten auf, deren Ratifikation für das Inkrafttreten des Vertrags notwendig ist.

Das Protokoll als Bestandteil des CTBT beschreibt im ersten Teil das IMS und die Aufgaben des Internationalen Datenzentrums. Darin enthalten sind auch die Messmethoden zur Vertragsüberwachung. Der zweite Teil des Protokolls bezieht sich auf die Vor-Ort-Inspektionsverfahren und beschreibt im Detail die Modalitäten der Durchführung solcher Inspektionen. Der dritte Teil ist den vertrauensbildenden Massnahmen für den Fall gewidmet, dass ein Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet eine chemische Explosion durchführt.

Anhang l des Protokolls enthält die Liste der Messstationen, die zusammen das IMS bilden.

Anhang 2 des Protokolls enthält eine Liste der Parameter für das Sortieren der Ereignisse im internationalen Datenzentrum.

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Beurteilung des CTBT aus der Sicht der Schweiz

Der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen entspricht dem Mandat, das die Abrüstungskonferenz vor dessen Verhandlung erteilt hat. Insbesondere der Forderung nach wirksamer und multilateraler Verifikation wird mit der Einrichtung des IMS entsprochen. Darüber hinaus ist der CTBT eine angemessene sicherheitspolitische Lösung, auch wenn einige Staaten ihn für noch unvollständig halten.

Der Abschluss dieses Abkommens entspricht im Übrigen einer von der Schweiz seit langem erhobenen Forderung, die aus den Berichten des Bundesrats vom 29. November 1993 über die schweizerische Aussenpolitik der 90er-Jahre und vom 31. Januar 1996 über die Rüstungskontrolle und die Abriistungspolitik der Schweiz hervorgeht. Der Abschluss des CTBT erfüllt ausserdem auch ein von der Schweiz bei der Überprüfungs- und Verlängerungskonferenz des NPT im Mai 1995 geäussertes Anliegen.

Durch Schaffung einer multilateralen Norm für ein Nukleartestverbot trägt der CTBT zur Stärkung der internationalen Sicherheit bei. Deshalb erscheinen die Ratifikation des CTBT durch die Schweiz und die daraus entstehenden Kosten als durchaus gerechtfertigt.

Ein Verbot von Nuklearversuchen spielt zwar keine Schlüsselrolle im Rahmen der Abrüstung und Rüstungskontrolle, es setzt aber trotzdem ein wichtiges politisches Signal. Der CTBT trägt zur globalen'Sicherheitspolitik bei, insbesondere zur horizontalen Nichtverbreitung von Nuklearwaffen (indem deren Entwicklung erschwert wird) und zur vertikalen Nichtverbreitung (indem die Modernisierung bereits bestehender Arsenale verhindert wird). Obwohl die Schweiz im Prinzip die indische Forderung nach vollständiger Abrüstung gemäss einem festgelegten Zeitplan unterstützt, wäre es illusorisch, dieses Ziel im Rahmen eines Abkommens über ein Atomtestverbot erreichen zu wollen.

Wie andere Länder ist die Schweiz der Meinung, dass der CTBT auch als Massnahme für den Umweltschutz betrachtet werden kann. Die Einstellung von Nukleartests sollte jegliche neue radioaktive Kontamination der Umwelt verhindern. Die Errichtung des IMS ist zwar kostspielig, aber mit diesem System lässt sich auch die natürliche seismische Aktivität bei Erdbeben überwachen und gleichzeitig die in der

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Umwelt vorhandene Radioaktivität messen, was insbesondere für gesundheitliche Zwecke nützlich ist.

Dem CTBT wird bei seinem Inkrafttreten nicht mehr das Gewicht zukommen, das er in den ersten Jahren des Nuklearzeitalters gehabt hätte. Länder mit einer modernen Technologie oder ausreichenden finanziellen Ressourcen zum Erwerb der technischen Mittel und des notwendigen spaltbaren Materials können heute auch ohne Nuklearversuche eine einfache Waffe mit Atomsprengkopf bauen. Ungleich schwieriger, wenn auch nicht unmöglich, ist es hingegen, eine thermonukleare Fusionswaffe ohne Versuche zu entwickeln.

Die Einhaltung des CTBT stellt für die sogenannten «nuklearen SchwellenländeD>, die den NPT nicht unterzeichnet haben, eine grosse Herausforderung dar. Auf sie zielt der CTBT direkt ab: Indien führte im Mai 1974 und im Mai 1998 Atomtests durch, Pakistan ebenfalls im Mai 1998. Beide Länder haben den CTBT nicht unterzeichnet, bekunden aber seit kurzem ihr Interesse daran.

Israel ist 1956 in die nukleare Welt eingetreten, im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Frankreich im zivilen nuklearen Bereich. Obschon Israel auf seinem Hoheitsgebiet noch keine Nuklearexplosion durchgeführt hat, hat es den CTBT unterzeichnet. Ob Israel ratifiziert, dürfte von der Entwicklung seiner regionalen Sicherheitspolitik und den Beziehungen zu seinen arabischen Nachbarstaaten abhängen. Diese haben, als Zeichen des Misstrauens gegenüber Israel, einen Beitritt abgelehnt.

Nordkorea als Nichtunterzeichnerstaat des CTBT könnte versuchen, in den Besitz von Kernwaffen zu gelangen, hat aber bis heute noch keinen Atomtest durchgeführt.

Von seiner Konzeption her ist der CTBT ein wichtiges Instrument der Rüstungskontrolle. Er bietet jedoch keine Ansätze für eine weitergehende Abrüstungspolitik.

Dieser Bereich wurde von Beginn weg ausgespart, da man sich nie auf ein solches Vertragsziel einigen konnte: Obwohl das Testverbot keine Ausnahmen für Explosionen vorsieht, ist es nicht ganz vollständig, denn der Vertrag verbietet sogenannte «subkritische», praktisch nicht nachweisbare Laborversuche nicht. Dies hängt natürlich mit 'dem Problem der Verifikation zusammen. Auch verbietet er die hoch entwickelten Computersimulationen nicht, die sich auf zahlreiche Daten aus früheren Nukleartests und auf die militärische Anwendung von Laserstrahlen stützen.
Schliesslich ist nirgendwo vorgesehen, dass die nuklearen Testgelände geschlossen werden müssen.

Die Bestimmungen der Präambel des CTBT, die sich auf die Abrüstung, insbesondere die nukleare Abrüstung, beziehen, sind von geringer Tragweite und beinhalten keinen Zeitplan und keine Verpflichtung zu entsprechenden Verhandlungen - im Gegensatz zu Artikel VI des NPT. Die Annahme des CTBT bringt aber wenigstens ein Verbot der nuklearen Explosionen, was einen gewissen Fortschritt bedeutet. Der Vertrag ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zum ·Endziel der nuklearen Abrüstung, einem wichtigen Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik.

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3

Folgen für die Schweiz und Umsetzungsmassnahmen

Da die Schweiz keine Kernwaffen besitzt und weder die Entwicklung solcher Waffen noch Versuche mit ihnen plant, beschränken sich die Umsetzungsmassnahmen der Schweiz auf den Beitrag an das internationale Überwachungssystem des CTBT.

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Finanzielle Folgen und Auswirkungen auf das Personalbudget

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Finanzielle Folgen

In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen gilt es, zwei Arten von jährlichen Ausgaben, die auf die Schweiz entfallen, zu unterscheiden: den obligatorischen Beitrag an das (bis jetzt provisorische) Technische Sekretariat der Organisation des CTBT in Wien, und die Finanzierung der Betriebskosten der seismischen Station in Davos.

Gemäss den Schätzungen des Technischen .Sekretariats der Organisation sollte sich das Jahresbudget der CTBTO nach den Investitionen für die Errichtung des IMS auf 70 Millionen USD belaufen. Dieser Betrag könnte aber noch Änderungen erfahren.

Die Höhe des schweizerischen Beitrags hängt von der Anzahl der Staaten ab, die den Vertrag unterzeichnet haben und der Organisation beigetreten sind. Beim heutigen Stand (149 Staaten) beläuft sich der obligatorische Beitrag der Schweiz auf l ,224 Prozent des Budgets oder 411 000 USD im Jahre 1997 und 646 000 USD für 1998.

Zu diesem obligatorischen Beitrag kommt die finanzielle Beteiligung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) an den Ausgaben des Schweizerischen Erdbebendienstes der ETHZ für den Unterhalt und die Wartung der seismischen Station in Davos hinzu. Jährlich stellt das EDA einen Betrag von 330 000 CHF für diesen Zweck zur Verfügung. Davon entfallen 280 000 CHF auf Personalkosten und 50 000 CHF auf Kosten für den Unterhalt der Schweizer Station in Davos und für die Erstellung wissenschaftlicher Analysen.

Die Umsetzungsmassnahmen, welche die zuständigen Departemente und Bundesämter betreffen, können im Rahmen der bestehenden Infrastruktur und der verfügbaren finanziellen Mittel bewältigt werden.

Die globalen jährlichen Ausgaben wurden ins Budget 1999 und in den Finanzplan 2000-2002 aufgenommen.

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Auswirkungen auf den Personalbestand

Die Verwaltungskosten für die Umsetzung des CTBT in der Schweiz können im Rahmen des heutigen Personalbestands der Bundesverwaltung bewältigt werden.

Bisher war eine Person beim Schweizerischen Erdbebendienst der ETHZ für die Umsetzung des CTBT in der Schweiz angestellt. Diese Stelle wird nach Inkrafttreten des Vertrags beibehalten.

667

32 321

Andere Folgen Auswirkungen auf den Informatikbereich

Um den Datenaustausch mit dem Internationalen Datenzentrum der CTBTO zu bewältigen, errichtet der Schweizerische Erdbebendienst der ETHZ mit der technischen Unterstützung der nationalen Alarmzentrale in Zürich ein Kommunikationssystem zwischen Zürich und Wien.

Die Zustimmung der Schweiz zum CTBT bringt keine weiteren Folgen im Informatikbereich mit sich.

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Beitrag zum Internationalen Überwachungssystem

Auf Grund von Anhang l des Protokolls zum CTBT wird die seismische Messstation von Davos in das weltweite Netz der 120 seismischen Sekundärstationen des IMS integriert. Die seismischen Aktivitäten in der Schweiz werden heute von einem nationalen Netz überwacht, dem auch die seismische Station in Davos angehört.

Durch die Verbindung mit dem IMS muss die Schweiz Daten von seismischen Aktivitäten an das Internationale Datenzentrum iri Wien liefern und erhält dafür Daten aller Stationen, die auch an diesem Programm beteiligt sind. Das internationale Datenzentrum vergleicht laufend alle von den Messstationen weltweit eingehenden Daten. Die seismische Station in Davos wird regelmässig durch Experten der CTBTO vor Ort auf ihre Funktionsbereitschaft und ihren technischen Zustand überprüft. Der Schweizerische Erdbebendienst der ETHZ verfügt über genügend Ressourcen bezüglich Personal und wissenschaftlicher Analysen. Seine aus dem Vertrag hervorgehenden Aufgaben bestehen im Wesentlichen darin, die seismischen Daten der Schweiz mit den in Davos zur Verfügung stehenden Instrumenten zu bearbeiten.

Kontakte unterhält die Schweiz auch mit jenen Gruppierungen, die sich im Rahmen des CTBT an den Infraschallmessungen beteiligen. Die Gruppe für Rüstung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verfügt über eine Infraschallmessstation. Es ist jedoch gegenwärtig nicht vorgesehen, diese Daten dem IMS zur Verfügung zu stellen.

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Folgen im Falle von gewöhnlichen chemischen Explosionen

Obschon der CTBT einem Vertragsstaat Explosionen mit chemischen Sprengstoffen im Rahmen von Bauarbeiten, öffentlichen Projekten oder militärischen Übungen nicht verbietet, sollten Explosionen mit mehr als 300 Tonnen Sprengstoff gemäss Teil III des Protokolls als vertrauensbildende Massnahme wenn möglich im Voraus angekündigt werden.

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Folgen im Falle von Inspektionen vor Ort

Die Vertragsbestimmungen zu den Inspektionen vor Ort sehen vor, dass bei Vertragsverletzungen zusätzliche Untersuchungen vorgenommen werden können. Ein ähnliches Verfahren besteht bereits bei anderen multilateralen Abkommen, denen 668

die Schweiz angehört. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Schweiz ein Inspektionsteam der CTBTO auf ihrem Hoheitsgebiet empfangen muss. Die Schweiz verfügt über ausreichende Ressourcen und Erfahrungen für den Empfang einer solchen Inspektion. Sie wäre gehalten, den Inspektoren der Organisation Zugang zu allen Orten zu gewähren, damit die Fakten im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung überprüft werden können.

325

Teilnahme der Schweiz an den Arbeiten der Vorbereitenden Kommission der CTBTO

Als Unterzeichnerstaat des CTBT ist die Schweiz berechtigt, an den Arbeiten der Vorbereitenden Kommission der künftigen CTBTO teilzunehmen. Dies tut sie denn auch seit November 1996. Im Rahmen dieser Kommission werden die Details der künftigen Verifikationsbestimmungen des Vertrags und die institutionellen Aspekte der Organisation ausgehandelt. Die Schweiz nimmt darin ein besonderes Koordinationsmandat wahr für Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der Verifikationsdaten des CTBT.

Die Schweiz kann spezialisierte Mitarbeiter der Bundesverwaltung und des Schweizerischen Erdbebendiensts nach Wien entsenden, um an den Aufbauarbeiten der Organisation teilzunehmen. Bei den Vollversammlungen wirkt zudem die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen mit. Diese Form der Vertretung soll auch nach Inkrafttreten des Vertrages beibehalten werden, damit die Schweiz die Arbeiten der CTBTO verfolgen kann.

33

Rechtliche Umsetzung des CTBT: Bestehende Kontrollen bezüglich des Verbots von Nukleartests in der Schweiz

Der CTBT verpflichtet die Schweiz nicht, in ihrer Gesetzgebung strafrechtliche Bestimmungen aufzunehmen, welche die vom Vertrag untersagten Aktivitäten verbieten. Zur Anwendung kämen die in Artikel 7 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SR 514.51) enthaltenen Bestimmungen.

In Artikel 7 verbietet das Kriegsmaterialgesetz «Kernwaffen (...) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig darüber zu verfügen». Damit besteht in der Schweiz bereits ein formelles Verbot von nuklearen Explosionen, auch für Handlungen, die internationale Abkommen verletzen, denen die Schweiz angehört. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch. die Nonproliferationsmassnahmen im Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter (SR 946.202} und im Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (SR 752.07).

Die Strafbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes verbieten die Teilnahme an Kernwaffenprojekten, die dem Völkerrecht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen des Atomgesetzes kämen beim Versuch, eine Explosion mit Spaltmaterial durchzuführen, zur Anwendung.

Diese rechtlichen Grundlagen sind ausreichend für eine umfassende Umsetzung des vom CTBT vorgesehenen Verbots in der Schweiz. Das Bundesamt für Aussenwirtschaft, das Bundesamt für Polizeiwesen, das Bundesamt für Energie, das Eidgenös669

sische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten werden mit der Umsetzung betraut.

In Bezug auf die institutionellen Aspekte der Umsetzung des CTBT tritt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Kontaktstelle zur CTBTO auf. Der Schweizerische Erdbebendienst der ETHZ ist mit der technischen Unterstützung der Nationalen Alarmzentrale in Zürich verantwortlich für den Datenaustausch mit dem Internationalen Datenzentrum der CTBTO in Wien.

4

Legislaturplanung

Die Ratifizierung des CTBT ist im Bericht über das Legislaturprogramm 1995-1999 vorgesehen (vgl. Ziff. VI des Berichtes).

5

Beziehung zum Europäischen Recht

Die Durchführung des CTBT ist zum jetzigen Zeitpunkt Sache der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und liegt nicht im Kompetenzbereich der Kommission der EU. Da sämtliche Mitgliedsstaaten den Vertrag ratifizieren wollen oder dies bereits getan haben und da dessen Wortlaut nur wenig legislativen Spielraum lässt, ist die Harmonisierung des nationalen Rechts mit dem europäischen Recht weitgehend garantiert.

6

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlussentwurfs beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Abkommen mit Drittstaaten abzuschliessen. Die Kompetenz der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Verfassung.

Der CTBT weist eine unbeschränkte Geltungsdauer auf und zieht keine multilaterale Vereinheitlichung nach sich. Jede Vertragspartei kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn sie feststellt, dass aussergewöhnliche Ereignisse im Zusammenhang mit dem Vertrag ihre höchsten Interessen gefährden. Ein Rücktritt ist sechs Monate im Voraus mitzuteilen (Art. IX). Die Verpflichtung, den Rücktritt den anderen Vertragsstaaten, dem Depositar und dem UNO-Sicherheitsrat bekannt zu geben und zu begründen, ist eine Verfahrensvorschrift, die das Rücktrittsrecht der Mitgliedsstaaten in keiner Weise einschränkt.

Da die Teilnahme am CTBT den Beitritt zur CTBTO beinhaltet, fällt sie unter Artikel 89 Abs. 3e Buchstabe b der Verfassung über das fakultative Referendum im Rahmen internationaler Abkommen.

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Bundesbeschluss zum Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Entwurf

vom

Die Schweizerische Bundesversammlung, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. September 19981,

beschliesst: Art. l 1 Der Vertrag vom 24. September 1996 über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen wird gutgeheissen.

2 Der Bundesrat wird zur Ratifikation ermächtigt.

Art, 2 Der vorliegende Bundesbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum über internationale Abkommen, welche den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Art. 89 Abs. 3 Bst. b der BV).

10106

l

BB11999 653

671

Übersetzung

Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Präambel Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind (im folgenden als «Vertragsstaaten» bezeichnet) erfreut über die internationalen Übereinkünfte und andere begrüssenswerte Massnahmen der letzten Jahre auf dem Gebiet der nuklearen Abrüstung, einschliesslich der Verringerung der Kemwaffenbestände, sowie auf dem Gebiet der Verhinderung jeder Form der Verbreitung von Kernwaffen, unter Hervorhebung der Bedeutung der vollständigen und sofortigen Durchführung dieser Übereinkünfte und Massnahmen, in der Überzeugung, dass die augenblickliche internationale Lage eine Gelegenheit bietet, weitere wirkungsvolle Massnahmen zur nuklearen Abrüstung und gegen jede Form der Verbreitung von Kernwaffen zu ergreifen, und in Bekundung ihrer Absicht, diese Massnahmen zu ergreifen, daher unter Hinweis darauf, dass anhaltende systematische und fortschreitende Bemühungen um eine weltweite Verringerung von Kernwaffen notwendig sind mit dem obersten Ziel, diese Waffen zu beseitigen und eine allgemeine und vollständige.

Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle herbeizuführen, in der Erkenntnis, dass die Einstellung sämtlicher Versuchsexplosionen von Kernwaffen und aller anderen nuklearen Explosionen durch Einschränkung der Weiterentwicklung und qualitativen Verbesserung von Kernwaffen und Beendigung der Entwicklung besserer neuer Arten von Kernwaffen eine wirksame Massnahme zur nuklearen Abrüstung und jeder Form der Nichtverbreitung darstellt, ferner in der Erkenntnis, dass eine Einstellung aller dieser nuklearen Explosionen einen bedeutenden Schritt zur Verwirklichung eines systematischen Prozesses darstellen wird, um nukleare Abrüstung zu erreichen, in der Überzeugung, dass eine Einstellung nuklearer Versuche am wirksamsten durch den Abschluss eines allgemeinen sowie international und wirksam verifizierbaren Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen erreicht werden kann, der seit langem eines der dringlichsten Anliegen der internationalen Staatengemeinschaft auf dem Gebiet der Abrüstung und Nichtverbreitung ist, in Anbetracht des in dem Vertrag von 1963 über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser durch dessen Vertragsparteien bekundeten Strebens, darauf hinzuwirken, dass alle Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten eingestellt werden,

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

ferner in Anbetracht der zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass dieser Vertrag zum Schutz der Umwelt beitragen könnte, in Bekräftigung des Zweckes, den Beitritt aller Staaten zu diesem Vertrag und seinen Zielen herbeizuführen und damit zur Verhinderung jeder Form der Verbreitung von Kernwaffen zum Prozess der nuklearen Abrüstung und somit zur Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit wirksam beizutragen sind wie folgt übereingekommen: Art. I Grundlegende Verpflichtungen (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Versuchsexplosion von Kernwaffen und keine andere nukleare Explosion durchzuführen und solche nuklearen Explosionen an jedem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verbieten und zu verhindern.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich ferner, die Durchführung einer Versuchsexplosion von Kernwaffen oder einer anderen nuklearen Explosion weder zu veranlassen noch zu fördern, noch sich in irgendeiner Weise daran zu beteiligen.

Art. II

Die Organisation

A. Allgemeine Bestimmungen (l)Die Vertragsstaaten errichten hiermit die Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) zur Verwirklichung von Ziel und Zweck dieses Vertrags, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschliesslich derjenigen über die internationale Verifikation seiner Einhaltung, und als Rahmen für die Konsultation und Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten.

(2) Alle Vertragsstaaten sind Mitglieder der Organisation. Einem Vertragsstaat darf seine Mitgliedschaft in der Organisation nicht entzogen werden.

(3) Sitz der Organisation ist Wien, Republik Österreich.

(4) Als Organe der Organisation werden hiermit die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat, und das Technische Sekretariat geschaffen, zu dem das Internationale Datenzentrum gehört.

(5) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Vertrag zusammen. Die Vertragsstaaten konsultieren einander unmittelbar oder durch die Organisation oder andere geeignete internationale Verfahren, einschliesslich der Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit deren Charta, über jede Angelegenheit, die im Zusammenhang mit Ziel und Zweck des Vertrags oder seiner Durchführung aufgeworfen werden kann.

(6) Die Organisation führt ihre in diesem Vertrag vorgesehenen Verifikationstätigkeiten mit der grösstmöglichen Zurückhaltung durch, ohne die rechtzeitige und wirksame Erreichung ihrer Ziele zu gefährden. Sie fordert nur die Informationen und Daten an, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich sind.

Sie trifft alle Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informatio-

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

nen über zivile und militärische Tätigkeiten und Einrichtungen, von denen sie bei der Durchführung des Vertrags Kenntnis erhält, und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Vertraulichkeit.

(7) Jeder Vertragsstaat behandelt Informationen und Daten, die er von der Organisation im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags vertraulich erhält, als vertraulich und lässt ihnen eine besondere Behandlung zukommen. Er behandelt diese Informationen und Daten ausschliesslich im Zusammenhang mit seinen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag.

(8) Die Organisation als unabhängiges Gremium ist bemüht, vorhandene Fachkenntnisse und gegebenenfalls Einrichtungen zu nutzen und durch Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation so kostengünstig wie möglich zu arbeiten.

Diese Vereinbarungen, abgesehen von Vereinbarungen wenig bedeutender oder üblicher wirtschaftlicher und vertraglicher Art, werden in Abkommen festgehalten, die der Konferenz der Vertragsstaaten zur Genehmigung vorzulegen sind.

(9) Die Kosten für die Tätigkeiten der Organisation werden von den Vertragsstaaten jährlich nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen, der der unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder in den Vereinten Nationen und der Organisation angepasst ist.

(10) Finanzielle Beiträge der Vertragsstaaten an die Vorbereitungskommission werden von ihren Beiträgen zum ordentlichen Haushalt in angemessener Weise abgezogen.

(11) Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner errechneten Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Organisation, wenn die Höhe seiner Rückstände dem Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen vollen zwei Jahre entspricht oder diesen Betrag übersteigt. Die Konferenz der Vertragsstaaten kann diesem Mitglied trotzdem erlauben, sein Stimmrecht auszuüben, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.

B. Die Konferenz der Vertragsstaaten · Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung (12) Die Konferenz der Vertragsstaaten (im folgenden als «Konferenz» bezeichnet) besteht aus allen Vertragsstaaten. Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in der
Konferenz; er kann von Stellvertretern und Beratern begleitet werden.

(13) Die erste Tagung der Konferenz wird vom Verwahrer spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags einberufen.

(14) Die Konferenz tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen; diese finden jedes Jahr statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.

(15) Eine ausserordentliche Tagung der Konferenz wird einberufen a) auf Beschluss der Konferenz, b) auf Antrag des Exekutivrats oder c) auf Antrag eines Vertragsstaats, unterstützt von der Mehrheit der Vertragsstaaten.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Die ausserordentliche Tagung wird spätestens 30 Tage nach dem Beschluss der Konferenz, dem Antrag des Exekutivrats oder dem Erreichen der erforderlichen Unterstützung einberufen, sofern in dem Beschluss oder dem Antrag nichts anderes vorgesehen ist.

(16) Die Konferenz kann auch in Übereinstimmung mit Artikel VII als Änderungskonferenz einberufen werden.

(17) Die Konferenz kann auch in Übereinstimmung mit Artikel VIII als Überprüfungskonferenz einberufen werden.

(18) Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.

(19) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn jeder Tagung wählt sie ihren Präsidenten und sonstige erforderliche Amtsträger. Diese bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten Tagung ein neuer Präsident und andere Amtsträger gewählt sind.

(20) Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist.

(21) Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.

(22) Die Konferenz fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden soweit möglich durch Konsens gefasst. Kommt ein Konsens nicht zustande, wenn eine Frage zur Abstimmung gestellt wird, so vertagt der Präsident der Konferenz die Abstimmung um 24 Stunden und bemüht sich während dieser Frist nach Kräften, das Zustandekommen eines Konsenses zu erreichen; vor Ablauf dieser Frist erstattet er der Konferenz Bericht. Kommt nach Ablauf von 24 Stunden ein Konsens nicht zustande, so fasst die Konferenz den Beschluss mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschlossen wird.

(23) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 26 Buchstabe k fasst die Konferenz den Beschluss, einen Staat in die Liste der Staaten in Anlage l aufzunehmen, in Übereinstimmung mit dem Verfahren für Beschlüsse über Sachfragen nach Absatz 22. Ungeachtet des Absatzes 22 fasst die Konferenz Beschlüsse über jede sonstige Modifikation der Anlage l durch Konsens.

Befugnisse und Aufgaben (24) Die Konferenz ist das Hauptorgan
der Organisation. Sie behandelt in Übereinstimmung mit diesem Vertrag alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Rahmen des Vertrags, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit den Befugnissen und Aufgaben des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats. Sie kann zu allen Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Rahmen des Vertrags, die von einem Vertragsstaat aufgeworfen oder ihr vom Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden, Empfehlungen abgeben und Beschlüsse fassen.

(25) Die Konferenz wacht über die Durchführung dieses Vertrags, überprüft seine Einhaltung und handelt im Interesse der Förderung seines Zieles und seines Zwe-

675

Umfassendes Veifoot von Nuklearversuchen

ckes. Sie wacht ferner über die Tätigkeiten des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats; sie kann beiden Organen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Leitlinien erteilen.

(26) Die Konferenz a) prüft und verabschiedet den Bericht der Organisation über die Durchführung dieses Vertrags, das Jahresprogramm und den Haushalt der Organisation, die vom Exekutivrat vorgelegt werden, und prüft andere Berichte; b) entscheidet über den Schlüssel für die von den Vertragsstaaten zu entrichtenden finanziellen Beiträge nach Absatz 9; c) wählt die Mitglieder des Exekutivrats; d) ernennt den -Generaldirektor des Technischen Sekretariats (im folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet); e) prüft und genehmigt die vom Exekutivrat vorgelegte Geschäftsordnung des Exekutivrats; % f) prüft und untersucht wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die auf die Wirkungsweise dieses Vertrags Auswirkungen haben könnten. In diesem Zusammenhang kann die Konferenz den Generaldirektor anweisen, einen wissenschaftlichen Beirat einzusetzen, der es ihm ermöglicht, in Wahrnehmung seiner Aufgaben der Konferenz, dem Exekutivrat oder Vertragsstaaten auf wissenschaftlichen oder technologischen Gebieten, die den Vertrag berühren, fachliche Beratung zu erteilen. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich in diesem Fall aus unabhängigen Fachleuten zusammen, die in persönlicher Eigenschaft tätig sind und in Übereinstimmung mit der von der Konferenz angenommenen Aufgabenstellung aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Erfahrung auf den für die Durchführung des Vertrags massgeblichen besonderen wissenschaftlichen Gebieten ernannt werden; g) trifft die erforderlichen Massnahmen, um nach Artikel V die Einhaltung dieses Vertrags zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen, die zu dem Vertrag im Widerspruch steht; h) prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission ausgearbeiteten und empfohlenen Entwürfe von Abkommen, Vereinbarungen, Bestimmungen, Verfahren, Arbeitshandbüchern, Leitlinien und sonstige Schriftstücke; i) prüft und genehmigt Abkommen oder Vereinbarungen, die vom Technischen Sekretariat mit Vertragsstaaten, anderen Staaten oder internationalen Organisationen ausgehandelt wurden und vom Exekutivrat im Namen der Organisation nach Absatz 38 Buchstabe h geschlossen werden sollen; j) setzt die nachgeordneten
Organe ein, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Vertrag für notwendig hält, und k) bringt gegebenenfalls Anlage l in Übereinstimmung mit Absatz 23 auf den neuesten Stand.

C. Der Exekutivrat Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung (27) Der Exekutivrat besteht aus 51 Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel das Recht, dem Exekuu'vrat anzugehören.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen (28) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung setzt sich der Exekutivrat wie folgt zusammen: a) zehn Vertragsstaaten aus Afrika; b) sieben Vertragsstaaten aus Osteuropa;c) neun Vertragsstaaten ausJLateinamerika und der Karibik; d) sieben Vertragsstaaten aus dem Nahen Osten und Südasien; e) zehn Vertragsstaaten aus Nordamerika und Westeuropa und f) acht Vertragsstaaten aus Südostasien, dem pazifischen Raum und dem Femen Osten.

Alle Staaten in jeder der genannten geographischen Regionen sind in Anlage l aufgeführt. Anlage l- wird gegebenenfalls von der Konferenz in Übereinstimmung mit Absatz 23 und Absatz 26 Buchstabe k auf den neuesten Stand gebracht. Sie darf nach den in Artikel VII enthaltenen Verfahren weder geändert noch modifiziert werden.

(29) Die Mitglieder des Exekutivrats werden von der Konferenz gewählt. In diesem Zusammenhang bestimmt jede geographische Region Vertragsstaaten aus dieser Region zur Wahl als Mitglieder des Exekutivrats wie folgt: a) Mindestens ein Drittel der jeder geographischen Region zugeteilten Sitze werden unter Berücksichtigung politischer und sicherheitspolitischer Interessen von Vertragsstaaten aus dieser Region besetzt, die auf der Grundlage der für den Vertrag massgeblichen nuklearen Fähigkeiten, wie sie sich aus internationalen Daten ergeben, sowie aufgrund aller oder eines der folgenden kennzeichnenden Kriterien, deren Reihenfolge jede Region festlegt, bestimmt werden: 1) Anzahl der Überwachungseinrichtungen des Internationalen Überwachungssystems; ü) Fachkenntnisse und Erfahrung in Überwachungstechnologie und iÜ) Beitrag zum Jahreshaushalt der Organisation; b) einer der jeder geographischen Region zugeteilten Sitze wird im Rotationsverfahren von dem Vertragsstaat besetzt, der im englischen Alphabet an erster Stelle steht unter den Vertragsstaaten jener Region, die am längsten nicht mehr als Mitglieder im Exekutivrat vertreten waren, seit sie Vertragsstaaten geworden sind oder das letzte Mal vertreten waren, je nachdem, welcher Zeitraum der kürzere ist. Ein auf dieser Grundlage bestimmter Vertragsstaat kann beschliessen, auf seinen Sitz zu verzichten. In diesem Fall lässt der Vertragsstaat dem Generaldirektor ein Schreiben über den Verzicht des Sitzes zugehen, und der Sitz wird
von dem Vertragsstaat besetzt, der im Einklang mit diesem Buchstaben in der Reihenfolge der Nächste ist, und c) die jeder geographischen Region zugeteilten übrigen Sitze werden von Vertragsstaaten besetzt, die unter allen Vertragsstaaten dieser Region im Rotationsverfahren oder durch Wahlen bestimmt werden.

(30) Jedes Mitglied des Exekutivrats hat einen Vertreter im Exekutivrat; er kann von Stellvertretern und Beratern begleitet werden.

(31) Jedes Mitglied des Exekutivrats amtiert vom Abschluss der Tagung der Konferenz, auf der es gewählt wird, bis zum Abschluss der zweiten danach abgehaltenen ordentlichen Jahrestagung der Konferenz; allerdings werden bei der ersten Wahl zum Exekutivrat 26 Mitglieder gewählt, die bis zum Abschluss der dritten ordentü677

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

eben Jahrestagung der Konferenz amtieren, wobei die in Absatz 28 beschriebene festgelegte zahlenmässige Verteilung gebührend berücksichtigt wird.

(32) Der Exekutivrat arbeitet seine Geschäftsordnung aus und legt sie der Konferenz zur Genehmigung vor.

.(33) Der Exekutivrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.

(34) Der Exekutivrat tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen. Zwischen den ordentlichen Tagungen tritt er zusammen, wie dies zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben notwendig ist.

(35) Jedes Mitglied des Exekutivrats hat eine Stimme.

(36) Der Exekutivrat fasst seine Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder. Der Exekutivrat fasst seine Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelsmehrheit aller seiner Mitglieder, sofern in diesem Vertrag nichts anderes festgelegt ist. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschlossen wird.

Befugnisse und Auf gaben (37) Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation. Er ist der Konferenz gegenüber verantwortlich. Er nimmt die ihm übertragenen Befugnisse und Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Vertrag wahr. Dabei handelt er nach Massgabe der Empfehlungen, Beschlüsse und Leitlinien der Konferenz und stellt sicher, dass sie ohne Unterbrechung und ordnungsgemäss durchgeführt werden.

(38) Der Exekutivrat a) fördert die wirksame Durchführung und Einhaltung dieses Vertrags; b) überwacht die Tätigkeiten des Technischen Sekretariats; c) erteilt der Konferenz die für die Prüfung weiterer Vorschläge zur Förderung von Ziel und Zweck des Vertrags notwendigen Empfehlungen; d) arbeitet mit der nationalen Behörde jedes Vertragsstaats zusammen; e) prüft den Entwurf des Jahresprogramms und des Haushalts der Organisation, den Entwurf des Berichts der Organisation über die Durchführung des Vertrags, den Bericht über die Ausübung seiner eigenen Tätigkeiten und etwaige weitere Berichte, die er für notwendig hält oder um welche die Konferenz ersucht, und legt'dies alles der Konferenz vor; f) trifft Vorkehrungen für die Tagungen der Konferenz, insbesondere arbeitet er die vorläufige Tagesordnung aus; g) untersucht Vorschläge zur Modifikation
des Protokolls oder der dazugehörenden Anlagen in Verwaltungsfragen oder technischen Fragen nach Artikel VII und gibt den Vertragsstaaten Empfehlungen über deren Annahme; h) schliesst im Namen der Organisation und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Konferenz Abkommen oder Vereinbarungen mit Vertragsstaaten, anderen Staaten und internationalen Organisationen und überwacht deren Durchführung, mit Ausnahme der unter Buchstabe i genannten Abkommen oder Vereinbarungen; i) genehmigt und überwacht die Wirkungsweise der Abkommen oder Vereinbarungen über die Durchführung von Verifikationstätigkeiten bei Vertragsstaaten und anderen Staaten, und

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

j)

genehmigt neue Arbeitshandbücher und jede vom Technischen Sekretariat gegebenenfalls vorgeschlagene Modifikation bereits vorhandener Arbeitshandbücher.

(39) Der Exekutivrat kann eine ausserordentliche Tagung der Konferenz beantragen.

(40) Der Exekutivrat a) erleichtert durch Informationsaustausch die Zusammenarbeit zwischen Vertragsstaaten sowie zwischen Vertragsstaaten und dem Technischen Sekretariat in Bezug auf die Durchführung dieses Vertrags; b) erleichtert Konsultation und Klarstellung zwischen Vertragsstaaten nach Artikel IV und c) nimmt Anträge und Berichte betreffend Inspektionen vor Ort nach Artikel IV entgegen, prüft sie und ergreift Massnahmen.

(41) Der Exekutivrat prüft alle von einem Vertragsstaat vorgebrachten Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung dieses Vertrags und' eines Missbrauchs der durch den Vertrag begründeten Rechte. Dabei konsultiert der Exekutivrat die betroffenen Vertragsstaaten und fordert gegebenenfalls einen Vertragsstaat auf, Massnahmen zu treffen, um die Lage innerhalb einer festgelegten Frist zu bereinigen.

Soweit der Exekutivrat weitere Schritte für erforderlich hält, trifft er unter anderem eine oder mehrere der folgenden Massnahmen: a) Er notifiziert allen Vertragsstaaten die Frage oder Angelegenheit; b) er bringt die Frage oder Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis; c) er erteilt der Konferenz Empfehlungen über Massnahmen oder trifft gegebenenfalls selbst Massnahmen nach Artikel V zur Bereinigung der Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung.

D. Das Technische Sekretariat (42) Das Technische Sekretariat unterstützt Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Vertrags. Das Technische Sekretariat unterstützt die Konferenz und den Exekutivrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das Technische Sekretariat führt die Verifikation durch und nimmt andere ihm durch den Vertrag übertragene Aufgaben sowie die ihm von der Konferenz und vom Exekutivrat in Übereinstimmung mit dem Vertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Bestandteil des Technischen Sekretariats ist das Internationale Datenzentrum.

(43) Zu den Aufgaben des Technischen Sekretariats in Bezug auf die Verifikation der Einhaltung dieses Vertrags gehört nach Artikel IV und dem Protokoll unter anderem Folgendes: a) Es ist verantwortlich für die Überwachung und Koordinierung des Betriebs des Internationalen
Überwachungssystems; b) es betreibt das Internationale Datenzentrum; c) es nimmt routinemässig Daten aus dem Internationalen Überwachungssystem entgegen, bearbeitet und analysiert sie und berichtet darüber; d) es leistet technische Hilfe und Unterstützung bei der Errichtung und dem Betrieb von Überwachungsstationen; e) es unterstützt den Exekutivrat dabei, Konsultation und Klarstellung zwischen Vertragsstaaten zu erleichtern;

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

f)

es nimmt Ersuchen um Inspektionen vor Ort entgegen und bearbeitet sie, unterstützt die Prüfung dieser Ersuchen durch den Exekutivrat, trifft Vorbereitungen für die Durchführung von Inspektionen vor Ort, leistet in deren Verlauf technische Hilfe und berichtet dem Exekutivrat; g) es handelt Abkommen oder Vereinbarungen mit Vertragsstaaten, anderen Staaten und internationalen Organisationen aus und schliesst vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Exekutivrat solche Abkommen oder Vereinbarungen über Verifikationstätigkeiten bei Vertragsstaaten oder anderen Staaten, und h) es hilft den Vertragsstaaten über ihre nationalen Behörden bei anderen Fragen betreffend die Verifikation aufgrund dieses Vertrags.

(44) Das Technische Sekretariat erstellt und unterhält vorbehaltlich der Genehmigung durch den Exekutivrat Arbeitshandbücher als Anleitung für den Betrieb der verschiedenen Teile des Verifikationssystems nach Artikel IV und dem Protokoll.

Diese Handbücher sind nicht Bestandteil dieses Vertrags oder des Protokolls und können vom Technischen Sekretariat vorbehaltlich der Genehmigung durch den Exekutivrat modifiziert werden. Das Technische Sekretariat teilt den Vertragsstaaten umgehend jede Modifikation der Arbeitshandbücher mit.

(45) Zu den Aufgaben des Technischen Sekretariats in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten gehört Folgendes: a) Es arbeitet den Entwurf des Programms und des Haushalts der Organisation aus und legt ihn dem Exekutivrat vor; b) es arbeitet den Entwurf des Berichts der Organisation über die Durchführung dieses Vertrags und weitere Berichte aus, welche die Konferenz oder der Exekutivrat anfordern, und legt sie dem Exekutivrat vor; c) es leistet der Konferenz, dem Exekutivfat und anderen nachgeordneten Organen verwaltungsmässige und technische Hilfe; d) es gibt im Namen der Organisation Mitteilungen über die Durchführung dieses Vertrags ab und nimmt sie entgegen, und e) es führt die Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Übereinkünften zwischen der Organisation und anderen internationalen Organisationen durch.

(46) Alle Ersuchen und Notifikationen der Vertragsstaaten an die Organisation werden dem Generaldirektor über ihre nationalen Behörden zugestellt. Die Ersuchen und Notifikationen sind in einer der amtlichen Sprachen abzufassen. In seiner Antwort verwendet der
Generaldirektor die Sprache, in der das zugestellte Ersuchen oder die zugestellte Notifikation abgefasst ist.

(47) In Bezug auf die Verantwortlichkeit des Technischen Sekretariats für die Ausarbeitung des Entwurfs des Programms und des Haushalts der Organisation und deren Vorlage beim Exekutivrat legt das Technische Sekretariat eine klare Aufstellung aller Kosten für jede als Teil des Internationalen Überwachungssystems errichtete Einrichtung fest und behält sie bei. In dem Entwurf des Programms und des Haushalts wird allen anderen Tätigkeiten der Organisation eine ähnliche Behandlung zuteil.

(48) Das Technische Sekretariat unterrichtet den Exekutivrat umgehend über alle Probleme, die sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergeben haben, die ihm

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bei der Durchführung seiner Tätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind und die es durch Konsultation mit dem betreffenden Vertragsstaat nicht hat ausräumen können.

(49) Das Technische Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der dessen Leiter und höchster Verwaltungsbeamter ist, sowie aus dem benötigten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Personal. Der Generaldirektor wird von der Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Der erste Generaldirektor wird von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung auf Empfehlung der Vorbereitungskommission ernannt.

(50) Der Generaldirektor ist gegenüber der Konferenz und dem Exekutivrat für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die'Arbeitsweise des Technischen Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass ein Höchstmass an Fachkenntnissen, Erfahrung, Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit gewährleistet ist. Nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten dürfen als Generaldirektor, als Inspektoren oder als Fach- oder Büropersonal tätig sein. Die Bedeutung einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage ist gebührend zu berücksichtigen. Bei der Einstellung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass das Personal auf das Mindestmass beschränkt bleibt, das für die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten des Technischen Sekretariats erforderlich ist.

(51) Der-Generaldirektor kann gegebenenfalls nach Konsultation mit dem Exekutivrat nichtständige Arbeitsgruppen wissenschaftlicher Fachleute zur Erteilung von Empfehlungen zu bestimmten Fragen einsetzen.

(52) Der Generaldirektor, die Inspektoren, die Inspektionsassistenten und die Mitglieder des Personals dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Der Generaldirektor übernimmt die Verantwortung für die Tätigkeiten eines Inspektionsteams.

(53) Jeder Vertragsstaat achtet den
ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortung des Generaldirektors, der Inspektoren, der Inspektionsassistenten und der Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

E. Vorrechte und Immunitäten (54) Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und geniesst die dafür notwendigen Vorrechte und Immunitäten.

(55) Die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die Vertreter der in den Exekutivrat gewählten Mitglieder mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor, die Inspektoren, die Inspektionsassistenten und die Mitglieder des Personals der Organisation geniessen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(56) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, werden in Übereinkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten sowie in einem Abkommen zwischen der Organisation und dem Staat, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, festgelegt.

Solche Übereinkünfte werden in Übereinstimmung mit Absatz 26 Buchstaben h und i geprüft und genehmigt.

(57) Unbeschadet der Absätze 54 und 55 gemessen der Generaldirektor, die Inspektoren, die Inspektionsassistenten und die Mitglieder des Personals des Technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten die im Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten.

Art. III Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen (1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen verfassungsrechtlichen Verfahren alle notwendigen Massnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Insbesondere trifft er alle notwendigen Massnahmen, a) um n'atürlichen und juristischen Personen an irgendeinem Ort in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgewalt jede Tätigkeit zu verbieten, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist; b) um natürlichen oder juristischen Personen an jedem Ort unter seiner Kontrolle eine solche Tätigkeit zu verbieten, und c) um im Einklang mit dem Völkerrecht natürlichen Personen seiner Staatsangehörigkeit eine solche Tätigkeit an jedem Ort zu verbieten.

(2) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit anderen Vertragsstaaten zusammen und gewährt in geeigneter Form rechtliche Hilfe, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz l zu erleichtem.

(3) Jeder Vertragsstaat unterrichtet die Organisation über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Massnahmen.

(4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bestimmt oder errichtet jeder Vertragsstaat eine nationale Behörde und teilt sie der Organisation mit, sobald der Vertrag für ihn in Kraft tritt. Die nationale Behörde dient als innerstaatliche Anlaufstelle für die Verbindung zu der Organisation und anderen Vertragsstaaten.

Art. IV

Verifikation

A. Allgemeine Bestimmungen (1) Zur Verifikation der Einhaltung dieses Vertrags wird ein Verifikationssystem geschaffen, das aus folgenden Teilen besteht: a) einem Internationalen Überwachungssystem; b) Konsultation und Klarstellung; c) Inspektionen vor Ort und d) vertrauensbildenden Massnahmen.

Bei Inkrafttreten des Vertrags ist das Verifikationssystem in der Lage, den Verifikationsanforderungen des Vertrags zu genügen.

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Umfassendes Verbot von Nukiearversuchen

(2) Verifikationstätigkeiten beruhen auf objektiven Informationen, beschränken sich auf den Gegenstand dieses Vertrags und werden auf der Grundlage der vollen Achtung der Souveränität der Vertragsstaaten mit der grösstmöglichen Zurückhaltung im Einklang mit dem wirksamen und rechtzeitigen Erreichen ihrer Ziele durchgeführt. Jeder Vertragsstaat enthält sich jeden Missbrauchs des Rechtes auf Verifikation, (3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich in Übereinstimmung mit diesem Vertrag, durch seine nach Artikel ÏII Absatz 4 errichtete nationale Behörde mit der Organisation und mit anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, um die Verifikation der Einhaltung des Vertrags unter anderem durch Folgendes zu erleichtern: a) Schaffung der zur Teilnahme an diesen Verifikationsmassnahmen erforderlichen Einrichtungen und der erforderlichen Kommunikationsmöglichkeiten; b) Bereitstellung von Daten aus nationalen Stationen, die'Teil des Internationalen Überwachungssystems sind; c) gegebenenfalls Teilnahme an einem Konsultations- und Klarstellungsverfahren; d) Zulassung der Durchführung von Inspektionen vor Ort und e) gegebenenfalls Beteiligung an vertrauensbildenden Massnahmen.

(4) Alle Vertragsstaaten geniessen ungeachtet ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten das gleiche Recht auf Verifikation und übernehmen die gleiche Verpflichtung zur Zulassung einer Verifikation.

(5) Für die Zwecke dieses Vertrags wird kein Vertragsstaat daran gehindert, Informationen zu verwenden, die durch nationale technische Verifikationsmittel in einer Weise erlangt wurden, die mit den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, einschliesslich der Achtung der Souveränität der Staaten, vereinbar ist.

(6) Unbeschadet des Rechtes der Vertragsstaaten, sicherheitsempfindliche Vorrichtungen, Tätigkeiten oder Standorte zu schützen, die mit diesem Vertrag nicht in Zusammenhang stehen, beeinflussen Vertragsstaaten weder Teile des Verifikationssystems des Vertrags noch die nach Absatz 5 durchgeführten nationalen technischen Verifikationsmittel.

(7) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, Massnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Vorrichtungen zu treffen und zu verhindern, dass vertrauliche Informationen und Daten, die mit diesem Vertrag nicht in Zusammenhang stehen, preisgegeben werden.

(S) Darüber hinaus werden alle erforderlichen
Massnahmen getroffen, um die Vertraulichkeit einer während der Verifikationstätigkeiten erlangten Information in Bezug auf zivile und militärische Tätigkeiten und Einrichtungen zu schützen.

(9) Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden Informationen, die durch das mit diesem Vertrag geschaffene Verifikationssystem erlangt wurden, allen Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und des Protokolls zugänglich gemacht.

(10) Dieser Vertrag darf nicht so ausgelegt werden, als schränke er den internationalen Austausch von Daten für wissenschaftliche Zwecke ein.

(11) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit der Organisation und mit anderen Vertragsstaaten bei der Verbesserung des Verifikationssystems und bei der Untersuchung des Verifikationspotentials zusätzlicher Überwachungstechnologien wie etwa

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Überwachung durch elektromagnetischen Impuls oder Satellitenüberwachung zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls bestimmte Massnahmen zur Verbesserung der wirksamen und kostengünstigen Verifikation dieses Vertrags zu entwickeln.

Solche Massnahmen werden, sobald sie vereinbart sind, in die vorhandenen Bestimmungen des Vertrags, des Protokolls oder als zusätzliche Abschnitte des Protokolls in Übereinstimmung mit Artikel VII aufgenommen oder gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel II Absatz 44 in die Arbeitshandbücher eingearbeitet.

(12) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Zusammenarbeit untereinander zu fördern, um einen möglichst vollständigen Austausch im Zusammenhang mit den bei der Verifikation dieses Vertrags eingesetzten Technologien zu erleichtern und sich an dem Austausch zu beteiligen und um damit alle Vertragsstaaten in die Lage zu versetzen, die innerstaatliche Durchführung von Verifikationsmassnahmen zu stärken und aus der Anwendung dieser Technologien für friedliche Zwecke Nutzen zu ziehen.

(13) Dieser'Vertrag wird in einer Weise durchgeführt, die eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten in Bezug auf die Weiterentwicklung der Anwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke vermeidet.

Verifikationsaufgaben des Technischen Sekretariats (14) In Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem in diesem Vertrag und dem Protokoll festgelegten Gebiet der Verifikation wird das Technische Sekretariat in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten für die Zwecke des Vertrags auf folgende Weise tätig: a) Es trifft Regelungen, um die für die Verifikation dieses Vertrags in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen massgeblichen Daten und Ergebnisberichte entgegenzunehmen und zu verteilen und um eine dieser Aufgabe angemessene Infrastruktur für die weltweite Kommunikation aufrechtzuerhalten; b). es wird routinemässig über sein Internationales Datenzentrum, das innerhalb des Technischen Sekretariats grundsätzlich die Anlaufstelle für Datenspeicherung und Datenverarbeitung ist, i) Ersuchen um Daten aus dem Internationalen Überwachungssystem entgegennehmen und einleiten; ü) gegebenenfalls Daten, die sich aus dem Verfahren der Konsultation und Klarstellung, aus Inspektionen vor Ort und aus vertrauensbildenden Massnahmen ergeben, entgegennehmen und Üi) andere
massgebliche Daten von Vertragsstaaten und internationalen Organisationen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Protokoll entgegennehmen; c) es überwacht, koordiniert und gewährleistet in Übereinstimmung mit den einschlägigen Arbeitshandbüchern die Arbeit des Internationalen Überwachungssystems und seiner Bestandteile sowie des Internationalen Datenzentrums; d) es verarbeitet, analysiert und berichtet routinemässig in Übereinstimmung mit vereinbarten Verfahren über Daten aus dem Internationalen Überwachungssystem, um die wirksame internationale Verifikation dieses Vertrags zu ermögli-

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eben und zu einer baldigen Klärung von Bedenken wegen der Einhaltung beizutragen; e) es stellt alle Daten, sowohl Rohdaten als auch verarbeitete Daten, und alle Ergenisberichte allen Vertragsstaaten zur Verfügung, wobei jeder Vertragsstaat die Verantwortung für die Verwendung der Daten aus dem Internationalen Überwachungssystem nach Artikel H Absatz? und den Absätzen 8 und 13 dieses Artikels übernimmt; f) es bietet allen Vertragsstaaten gleichen, freien, angemessenen und rechtzeitigen Zugang zu allen gespeicherten Daten; g) es speichert alle Daten, sowohl Rohdaten als auch verarbeitete Daten, und Ergebnisberichte; h) es koordiniert und erleichtert Ersuchen um zusätzliche Daten aus'dem Internationalen Überwachungssystem; i) es koordiniert Ersuchen um zusätzliche Daten von einem Vertragsstaat an einen anderen Vertragsstaat; j) es leistet technische Hilfe und Unterstützung bei der Errichtung und dem Betrieb von Überwachungseinrichtungen und entsprechenden Kommunikationsmitteln, wenn der betreffende Vertragsstaat um diese Hilfe und Unterstützung ersucht; k) es stellt jedem Vertragsstaat auf dessen Ersuchen Techniken zur Verfügung, die vom Technischen Sekretariat und seinem Internationalen Datenzentrum für das Sammeln, Speichern, Verarbeiten, Analysieren von Daten und das Berichten über Daten aus dem Verifikationssystem verwendet werden, und 1) es überwacht die Gesamtleistung des Internationalen Übenvachungssystems und des Internationalen Datenzentrums, bewertet sie und berichtet darüber.

(15) Die vom Technischen Sekretariat in Wahrnehmung seiner in Absatz 14 genannten und im Protokoll im Einzelnen aufgeführten Verifikationsaufgaben anzuwendenden vereinbarten Verfahren werden in den einschlägigen Arbeitshandbüchern ausführlich behandelt.

B. Das Internationale Überwachungssystem (16) Das Internationale Überwachungssystem besteht aus Einrichtungen für seismologische Überwachung, Radionuklid-Überwachung einschliesslich anerkannter Laboratorien, hydroakustische Überwachung, Infraschall-Überwachung und den entsprechenden Kommunikationsmitteln und wird vom Internationalen Datenzentrum des Technischen Sekretariats unterstützt.

(17) Das Internationale Überwachungssystem untersteht dem Technischen Sekretariat. Alle Überwachungseinrichtungen des Internationalen Übenvachungssystems befinden sich im Eigentum
und im Betrieb der Staaten, in denen sie sich befinden oder die sonst in Übereinstimmung mit dem Protokoll für sie verantwortlich sind.

(l 8) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, sich am internationalen Austausch von Daten zu beteiligen und Zugang zu allen Daten zu haben, die dem Internationalen Datenzentrum zur Verfügung gestellt wurden. Jeder Vertragsstaat arbeitet über seine nationale Behörde mit dem Internationalen Datenzentrum zusammen.

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Finanzierung des Internationalen Überwachungssystems (l 9) Für die in das Internationale Überwachungssystem einbezogenen und in den Tabellen 1-A, 2-A, 3 und 4 der Anlage l zum Protokoll bezeichneten Einrichtungen sowie für deren Arbeitsweise übernimmt die Organisation, soweit zwischen dem betreffenden Staat und der Organisation vereinbart wurde, dass diese Einrichtungen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen des Protokolls und der einschlägigen Arbeitshandbücher dem Internationalen Datenzentrum Daten liefern sollen, nach den aufgrund des Teiles I Absatz 4 des Protokolls geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen die Kosten a) für die Schaffung neuer Einrichtungen und die Verbesserung vorhandener Einrichtungen, sofern der für diese Einrichtungen verantwortliche Staat diese Kosten nicht selbst trägt; b) für den Betrieb und die Wartung von Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems, gegebenenfalls einschliesslich ihrer physischen Sicherheit, sowie für die Anwendung der vereinbarten Verfahren zur Daten-Authentisierung; c) für die Übermittlung von Daten (Rohdaten und verarbeitete Daten) des Internationalen Überwachungssystems an das Internationale Datenzentrum auf dem kürzesten und kostengünstigsten zur Verfügung stehenden Weg - erforderlichenfalls auch über geeignete Kommunikationsknoten -, die von Überwachungsstationen, Laboratorien, analytischen Einrichtungen oder von nationalen Datenzentren kommen, oder von Daten (gegebenenfalls einschliesslich Proben) aus Überwachungsstationen an Labor- und analytische Einrichtungen und d) die im Namen der Organisation durchgeführte Analyse von Proben.

(20) Für die in Tabelle 1-B der Anlage l zum Protokoll bezeichneten Stationen des seismologischen Hilfsnetzes übernimmt die Organisation entsprechend den aufgrund des Teiles I Absatz 4 des Protokolls geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen lediglich die Kosten a) für die Übermittlung von Daten an das Internationale Datenzentrum; b) für die Authentisierung von Daten aus diesen Stationen; c) für die Verbesserung der Stationen zur Anpassung an den erforderlichen technischen -Standard, sofern der Staat, der für diese Einrichtungen verantwortlich ist, diese Kosten nicht selbst trägt; d) für die gegebenenfalls erforderliche Schaffung neuer Stationen für die Zwecke dieses Vertrags
dort, wo derzeit geeignete Einrichtungen nicht vorhanden sind, sofem der Staat, der für diese Einrichtungen verantwortlich ist, diese Kosten nicht selbst trägt, und e) alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten, die von der Organisation, wie in den einschlägigen Arbeitshandbüchern festgelegt, benötigt werden.

(21) Die Organisation trägt femer die Kosten für die Versorgung jedes Vertragsstaats mit der beantragten Auswahl aus der in Teil Ï Abschnitt F des Protokolls bezeichneten üblichen Bandbreite der Ergebnisberichte und Dienstleistungen des Internationalen Datenzentrums. Die Kosten für die Vorbereitung und Übermittlung weiterer Daten oder Erzeugnisse werden von dem antragstellenden Vertragsstaat getragen.

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(22) Abkommen oder gegebenenfalls Vereinbarungen, die mit Vertragsstaaten oder Staaten, in denen sich Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems befinden oder die sonst für Einrichtungen verantwortlich sind, geschlossen werden, enthalten Bestimmungen über die Übernahme dieser Kosten. Diese Bestimmungen können Modalitäten enthalten, aufgrund derer ein Vertragsstaat jede der in Absatz 19 Buchstabe a und Absatz 20 Buchstaben c und d genannten Kosten für die Einrichtungen, die sich bei ihm befinden oder für die er sonst verantwortlich ist, übernimmt und dafür zum Ausgleich eine angemessene Kürzung seines berechneten finanziellen Beitrags an die Organisation erhält. Die Kürzung darf 50 v. H. des berechneten finanziellen Jahresbeitrags eines Vertragsstaats nicht überschreiten, kann jedoch über" mehrere aufeinanderfolgende Jahre verteilt werden. Ein Vertragsstaat kann die Kürzung mit einem anderen Vertragsstaat durch Abkommen oder Vereinbarung untereinander und mit Zustimmung des Exekutivrats teilen. Die in diesem Absatz genannten Abkommen oder Vereinbarungen werden nach Artikel II Absatz 26 Buchstabe h und Absatz 38 Buchstabe i genehmigt.

Veränderungen des Internationalen Überwachunssystems (23) Jede in Absatz 11 genannte Massnahme, die das Internationale Überwachungssystem durch Hinzufügung oder Wegfall einer Überwachungstechnologie berührt, wird, sobald sie vereinbart ist, nach Artikel VII Absätze l bis 6 in diesen Vertrag und das Protokoll aufgenommen.

(24) Folgende Veränderungen des Internationalen Überwachungssystem werden vorbehaltlich der Zustimmung der unmittelbar betroffenen Staaten als Angelegenheiten verwaltungsmässiger oder technischer Art nach Artikel VII Absätze 7 und 8 betrachtet: a) Veränderungen der Anzahl der in diesem Protokoll für eine bestimmte Überwachungstechnologie bezeichneten Einrichtungen und b) Veränderungen sonstiger Einzelheiten bei bestimmten Einrichtungen, wie sie in den Tabellen der Anlage l zum Protokoll wiedergegeben sind (darunter unter anderem der für die Einrichtung verantwortliche Staat, Standort, Name der Einrichtung, Art der Einrichtung und Zuweisung einer Einrichtung an das primäre seismologische Netz und das seismologisché Hilfsnetz).

Empfiehlt der Exekutivrat nach Artikel VII Absatz 8 Buchstabe d die Annahme solcher Veränderungen, so empfiehlt er
in der Regel auch nach Artikel VII Absatz 8 Buchstabe g, dass die Veränderungen mit der Notifikation des Generaldirektors über ihre Genehmigung in Kraft treten.

(25) Der Vorlage von Informationen und Beurteilungen beim Exekutivrat und bei den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 8 Buchstabe b fügt der Generaldirektor im Fall eines Vorschlags nach Absatz 24 Folgendes bei: a) eine technische Beurteilung des Vorschlags; b) eine Erklärung über die verwaltungsmässigen und finanziellen Folgen des Vorschlags und c) einen Bericht über Konsultationen mit den von dem Vorschlag unmittelbar betroffenen Staaten, einschliesslich des Hinweises auf ihre Zustimmung.

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Zeitweilige Regelungen (26) Bei erheblichem oder endgültigem Ausfall einer in den Tabellen der Anlage l zum Protokoll bezeichneten Überwachungseinrichtung oder zur Überbrückung anderer zeitweiliger Einschränkungen des Überwachungsumfangs leitet der Generaldirektor in Konsultation und mit Zustimmung der unmittelbar betroffenen Staaten und mit Genehmigung des Exekutivrats zeitweilige Regelungen von höchstens einjähriger Geltungsdauer ein, die gegebenenfalls im Einvernehmen zwischen dem Exekutivrat und den unmittelbar betroffenen Staaten um ein Jahr verlängert werden können. Diese Regelungen dürfen nicht dazu fuhren, dass die Anzahl der in Betrieb befindlichen Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems die Anzahl der für das jeweilige Netz bestimmten Einrichtungen übersteigt; sie haben soweit wie möglich den in dem Arbeitshandbuch des jeweiligen Netzes festgelegten technischen und betrieblichen Anforderungen zu entsprechen; sie werden im Rahmen des Haushalts der Organisation geführt. Der Generaldirektor unternimmt ferner Schritte zur Bereinigung der Lage und macht Vorschläge zu ihrer endgültigen Lösung. Der Generaldirektor notifiziert allen Vertragsstaaten jeden aufgrund dieses Absatzes gefassten Beschluss.

Beteiligte nationale Einrichtungen (27) Vertragsstaaten können auch einzeln mit der Organisation Vereinbarungen über die Zusammenarbeit treffen, um dem Internationalen Datenzentrum zusätzliche Daten aus nationalen Überwachungsstationen, die nicht förmlicher Teil des Internationalen Überwachungssystems sind, zur Verfügung zu stellen.

(28) Solche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit können wie folgt getroffen werden: a) auf Ersuchen eines Vertragsstaats und auf dessen Kosten unternimmt das Technische Sekretariat die Schritte, die für die Anerkennung erforderlich sind, dass eine bestimmte Überwachungseinrichtung den in den einschlägigen Arbeitshandbüchern für eine Einrichtung des Internationalen Überwachungssystems festgelegten technischen und betrieblichen Anforderungen entspricht, und trifft Regelungen für die Authentisierung seiner Daten. Vorbehaltlich der Zustimmung des Exekutivrats bestimmt anschliessend das Technische Sekretariat diese Einrichtung förmlich zu einer beteiligten nationalen Einrichtung. Das Technische Sekretariat unternimmt die zur Erneuerung ihrer Anerkennung
gegebenenfalls erforderlichen Schritte; b) das Technische Sekretariat führt eine aktuelle Liste der beteiligten nationalen Einrichtungen und verteilt sie an alle Vertragsstaaten; c) das Internationale Datenzentrum ruft auf Ersuchen eines Vertragsstaats von beteiligten nationalen Einrichtungen zum Zweck der Erleichterung von Konsultation und Klarstellung und der Prüfung von Ersuchen auf Inspektionen vor Ort Daten ab, wobei die Kosten für die Datenübermittlung von dem betreffenden Vertragsstaat getragen werden.

Die Bedingungen, unter denen zusätzliche Daten von solchen Einrichtungen zur Verfugung gestellt werden und unter denen das Internationale Datenzentrum um weitere oder beschleunigte Berichte oder Klarstellungen ersuchen kann, werden im Arbeitshandbuch für das entsprechende Überwachungsnetz ausgeführt.

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C. Konsultation und Klarstellung (29) Unbeschadet des Rechtes jedes Vertragsstaats, um eine Inspektion vor Ort zu ersuchen, sollen sich die Vertragsstaaten soweit möglich zunächst nach besten Kräften bemühen, untereinander oder mit der Organisation oder über sie jede Angelegenheit zu klären oder zu bereinigen, die Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung der grundlegenden Verpflichtungen dieses Vertrags hervorrufen kann.

(30) Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen nach Absatz 29 unmittelbar von einem anderen Vertragsstaat erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat so bald wie möglich die Klarstellung vor, spätestens jedoch 48 Stunden nach Eingang des Ersuchens. Der ersuchende und der ersuchte Vertragsstaat können den Exekutivrat und den Generaldirektor über das Ersuchen und die Antwort auf dem Laufenden halten.

(31) Ein Vertragsstaat hat das Recht, den Generaldirektor zu ersuchen, bei der Klarstellung einer Angelegenheit zu helfen, die Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung der grundlegenden Verpflichtungen dieses Vertrags hervorrufen kann.

Der Generaldirektor legt im Besitz des Technischen Sekretariats befindliche diesbezügliche geeignete Informationen vor. Auf Wunsch des ersuchenden Vertragsstaats unterrichtet der Generaldirektor den Exekutivrat über das Ersuchen und über die als Antwort vorgelegten Informationen.

(32) Ein Vertragsstaat hat das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, von einem anderen Vertragsstaat die Klarstellung einer Angelegenheit zu erwirken, die Bedenken wegen der Nichteinhaltung der grundlegenden Verpflichtungen dieses Vertrags hervorrufen kann. In solchem Fall gilt Folgendes: a) Der Exekutivrat leitet das Ersuchen um Klarstellung spätestens 24 Stunden nach dessen Eingang über den Generaldirektor an den ersuchten Vertragsstaat weiter; b) der ersuchte Vertragsstaat legt dem Exekutivrat so bald wie möglich, spätestens jedoch 48 Stunden nach Eingang des Ersuchens, die Klarstellung vor; c) der Exekutivrat nimmt von der Klarstellung Kenntnis und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat spätestens 24 Stunden nach ihrem Eingang; d) hält der ersuchende Vertragsstaat die Klarstellung für unzulänglich, so hat er das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, von dem ersuchten Vertragsstaat eine weitere Klarstellung zu erwirken.

Der Exekutivrat unterrichtet unverzüglich alle
anderen Vertragsstaaten über jedes nach diesem Absatz gestellte Ersuchen um Klarstellung sowie über jede Antwort des ersuchten Vertragsstaats.

(33) Hält der ersuchende Vertragsstaat die nach Absatz 32 Buchstabe d erhaltene Klarstellung für unbefriedigend, so hat er das Recht, eine Sitzung des Exekutivrats zu beantragen, an der die betroffenen Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder des Exekutivrats sind, teilzunehmen berechtigt sind. Auf dieser Sitzung prüft der Exekutivrat die Angelegenheit; er kann jede Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel V empfehlen.

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D. Inspektionen vor Ort Ersuchen um eine Inspektion vor Ort (34) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Artikel und Teil II des Protokolls um eine Inspektion vor Ort im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats oder in einem Gebiet ausserhalb der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates zu ersuchen.

(35) Einziger Zweck einer Inspektion vor Ort ist es, klarzustellen, ob unter Verletzung des Artikels I eine Versuchsexplosion von Kernwaffen oder eine andere nukleare Explosion durchgeführt worden ist, und soweit möglich alle Tatsachen zusammenzutragen, die zur Feststellung des möglichen Vertragsverletzers beitragen könnten.

(36) Der ersuchende Vertragsstaat ist verpflichtet, das Ersuchen um eine Inspektion vor Ort auf den Geltungsbereich dieses Vertrags zu beschränken und in dem Ersuchen Informationen nach Absatz 37 beizubringen. Der ersuchende Vertragsstaat enthält sich jedes unbegründeten oder missbräuchlichen Ersuchens um Inspektionen.

(37) Das Ersuchen um eine Inspektion vor Ort stützt sich auf die vom Internationalen Überwachungssystem gesammelten Informationen, auf einschlägige technische Informationen, die in einer mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts zu vereinbarenden Weise durch nationale technische Verifikationsmittel erlangt wurden, oder auf eine Verbindung von beiden. Das Ersuchen muss Informationen nach Teil II Absatz 41 des Protokolls enthalten.

(38) Der ersuchende Vertragsstaat legt das Ersuchen um eine Inspektion vor Ort dem Exekutivrat und gleichzeitig dem Generaldirektor vor, damit dieser es sofort bearbeiten kann.

Folgemassnahmen nach Eingang eines Ersuchens um eine Inspektion vor Ort (39) Der Exekutivrat beginnt sofort nach Eingang des Ersuchens um eine Inspektion vor Ort mit dessen Prüfung.

(40) Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden .Vertragsstaat innerhalb von zwei Stunden den Eingang des Ersuchens um eine Inspektion vor Ort und leitet das Ersuchen innerhalb von sechs Stunden an den Vertragsstaat weiter, in dem eine Inspektion stattfinden soll. Der Generaldirektor vergewissert sich, dass das Ersuchen den in Teil II Absatz 41 des Protokolls festgelegten Anforderungen genügt; falls notwendig, hilft er dem ersuchenden Vertragsstaat, das Ersuchen entsprechend abzufassen, und leitet das Ersuchen innerhalb von 24 Stunden an den Exekutivrat und alle anderen Vertragsstaaten weiter.

(41) Sobald das Ersuchen um eine Inspektion vor Ort den Anforderungen genügt, beginnt das Technische Sekretariat unverzüglich mit den Vorbereitungen für eine Inspektion vor Ort.

(42) Der Generaldirektor versucht unmittelbar nach Eingang eines Ersuchens um eine Inspektion vor Ort, die ein Inspektionsgebiet unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats betrifft, eine sofortige Klarstellung von dem Vertragsstaat, in dem eine Inspektion stattfinden soll, zu erwirken, um die in dem Ersuchen aufgeworfenen Bedenken zu klären und zu bereinigen.

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(43) Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung nach Absatz 42 erhält, legt dem Generaldirektor so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach Eingang des Ersuchens, Erklärungen und sonstige verfügbare einschlägige Informationen vor.

(44) Bevor der Exekutivrat über die Inspektion vor Ort einen Beschluss fasst, übermittelt der Generaldirektor dem Exekutivrat sofort jede verfügbare zusätzliche Information aus dem Internationalen Überwachungssystem oder von einem anderen Vertragsstaat über das in dem Ersuchen genannte Ereignis, darunter jede nach den Absätzen 42 und 43 vorgebrachte Klarstellung, sowie jede weitere aus dem Bereich des Technischen Sekretariats stammende Information, die der Generaldirektor für massgeblich hält oder die der Exekutivrat erbittet.

(45) Sofern der ersuchende Vertragsstaat nicht die in dem Ersuchen um eine Inspektion vor Ort erhobenen Bedenken für bereinigt hält und das Ersuchen zurücknimmt, fasst der Exekutivrat in Übereinstimmung mit Absatz 46 einen Beschluss über das Ersuchen.

Beschlüsse des Exekutivrats (46) Der Exekutivrat fasst einen Beschluss über eine Inspektion vor Ort spätestens 96 Stunden nach Eingang des Ersuchens von dem ersuchenden Vertragsstaat. Der Beschluss über die Genehmigung der Inspektion vor Ort wird mit mindestens 30 JaStimmen der Mitglieder des Exekutivrats gefasst. Genehmigt der Exekutivrat die Inspektion nicht, so werden die Vorbereitungen eingestellt, und das Ersuchen wird nicht weiter verfolgt.

(47) Spätestens 25 Tage nach Genehmigung der Inspektion vor Ort in Übereinstimmung mit Absatz 46 übermittelt das Inspektionsteam dem Exekutivrat über den Generaldirektor einen Tätigkeitsbericht über die Inspektion. Die Fortsetzung der Inspektion gilt als genehmigt, sofern der Exekutivrat nicht spätestens 72 Stunden nach Eingang des Tätigkeitsberichts über die Inspektion mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder beschliesst, die Inspektion nicht fortzusetzen. Beschliesst der Exekutivrat, die Inspektion nicht fortzusetzen, so wird die Inspektion beendet, und das Inspektionsteam verlässt so bald wie möglich in Übereinstimmung mit Teil II Absätze 109 und 110 des Protokolls das Inspektionsgebiet und das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats.

(48) Das Inspektionsteam kann im Verlauf der Inspektion vor Ort dem Exekutivrat Über den
Generaldirektor einen Vorschlag zur Durchführung von Bohrarbeiten unterbreiten. Der Exekutivrat fasst den Beschluss über den Vorschlag spätestens 72 Stunden nach dessen Eingang. Der Beschluss über die Genehmigung der Bohrarbeiten wird mit der Mehrheit aller Mitglieder des Exekutivrats gefasst.

(49) Das Inspektionsteam kann den Exekutivrat über den Generaldirektor ersuchen, die Inspektionsdauer um höchstens 70 Tage über den in Teil II Absatz 4 des Protokolls festgelegten zeitlichen Rahmen hinaus zu verlängern, wenn das Inspektionsteam eine solche Verlängerung für unbedingt erforderlich hält, um seinen Auftrag erfüllen zu können. Das Inspektionsteam gibt in seinem Ersuchen an, welche der in Teil II Absatz 69 des Protokolls aufgeführten Tätigkeiten und Verfahren es während der Verlängerung anzuwenden beabsichtigt. Der Exekutivrat fasst den Beschluss über das Ersuchen um Verlängerung spätestens 72 Stunden nach Eingang des Ersu-

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

chens. Der Beschluss über die Genehmigung einer Verlängerung der Inspektionsdauer wird mit der Mehrheit aller Mitglieder des Exekutivrats gefasst.

(50) Nach Genehmigung der Fortsetzung der Inspektion vor Ort in Übereinstimmung mit Absatz 47 kann das Inspektionsteam dem Exekutivrat jederzeit über den Generaldirektor die Beendigung der Inspektion empfehlen. Die Empfehlung gilt als genehmigt, sofern der Exekutivrat nicht spätestens 72 Stunden nach Eingang der Empfehlung mit Zweidrittelsmehrheit aller seiner Mitglieder beschliesst, die Beendigung der Inspektion nicht zu genehmigen. Wird die Inspektion beendet, so verlässt das Inspektionsteam so bald wie möglich in Übereinstimmung mit Teil II Absätze 109 und 110 des Protokolls das Inspektionsgebiet und das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats.

(51) Der ersuchende Vertragsstaat und der Vertragsstaat, in dem eine Inspektion stattfinden soll, können ohne Stimmrecht an den Beratungen des Exekutivrats über das Ersuchen um eine Inspektion vor Ort teilnehmen. Der ersuchende Vertragsstaat und der inspizierte Vertragsstaat können ohne Stimmrecht auch an allen folgenden Beratungen des Exekutivrats im Zusammenhang mit der Inspektion teilnehmen.

(52) Der Generaldirektor unterrichtet alle Vertragsstaaten innerhalb von 24 Stunden über Beschlüsse des Exekutivrats und die diesem vorgelegten Berichte, Vorschläge, Ersuchen und Empfehlungen nach den Absätzen 46 bis 50.

Folgemassnahmen nach Genehmigung einer Inspektion vor Ort durch den Exekutivrat (53) Eine vom Exekutivrat genehmigte Inspektion vor Ort wird unverzüglich von einem vom Generaldirektor bestellten Inspektionsteam in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Protokoll durchgeführt. Das Inspektionsteam trifft spätestens sechs Tage, nachdem das Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats um eine Inspektion vor Ort beim Exekutivrat eingegangen ist, am Punkt der Einreise ein.

(54) Der Generaldirektor erteilt einen Inspektionsauftrag für die Durchführung der Inspektion vor Ort. Der Inspektionsauftrag enthält die in Teil II Absatz 42 des Protokolls festgelegten Informationen.

(55) Der Generaldirektor notifiziert dem inspizierten Vertragsstaat die Inspektion spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise in Übereinstimmung mit Teil II Absatz 43 des Protokolls mit.
Durchführung einer Inspektion vor'Ort (56) Jeder Vertragsstaat erlaubt der Organisation, in seinem Hoheitsgebiet oder an jedem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle eine Inspektion vor Ort in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Protokoll durchzuführen. Ein Vertragsstaat braucht jedoch gleichzeitige Inspektionen vor Ort in seinem Hoheitsgebiet oder an jedem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nicht zuzulassen. .

(57) Der inspizierte Vertragsstaat hat in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Protokoll a) das Recht und die Verpflichtung, nach besten Kräften die Einhaltung dieses Vertrags darzulegen, und -zu diesem Zweck das Inspektionsteam in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag zu erfüllen;

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Umfassendes Verbot von Nuldearversuchen

b)

das Recht, die von ihm für notwendig gehaltenen Massnahmen zu treffen, um nationale Sicherheitsinteressen zu schützen und zu verhindern, dass vertrauliche Informationen, die mit diesem Vertrag nicht in Zusammenhang stehen, preisgegeben werden; c) die Verpflichtung, Zugang zum Inspektionsgebiet ausschliesslich zu dem Zweck zu gewähren, die für die Inspektion massgeblichen Tatsachen festzustellen, wobei er dem Buchstaben b und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen, die er in Bezug auf Eigentumsrechte oder Durchsuchungen und Beschlagnahmen haben kann, Rechnung trägt; d) die Verpflichtung, diesen Absatz oder Teil II Absatz 88 des Protokolls nicht dazu heranzuziehen, einen Verstoss gegen seine Verpflichtungen aus Artikel J zu verschleiern, und e) die Verpflichtung, das Inspektionsteam in seiner Bewegungsfreiheit innerhalb des Inspektionsgebiets und bei der Durchführung seiner Inspektionstätigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und dem Protokoll nicht zu behindern.

Im Zusammenhang mit einer Inspektion vor Ort bedeutet Zugang sowohl den tatsächlichen Zugang des Inspektionsteams und der Inspektionsausrüstung zu dem Inspektionsgebiet als auch die Durchführung von Inspektionstätigkeiten innerhalb desselben.

(58) Die Inspektion vor Ort wird mit der grösstmöglichen Zurückhaltung, welche die wirksame und fristgerechte Erfüllung des Inspektionsauftrags zulässt, und in Übereinstimmung mit den im Protokoll festgelegten Verfahren durchgeführt. Soweit möglich, beginnt das Inspektionsteam mit den unaufdringlichsten Verfahren und wendet weniger unaufdringliche Verfahren nur an, wenn es dies für die Sammlung ausreichender Informationen zur Klärung der Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung dieses Vertrags als notwendig erachtet. Die Inspektoren suchen nur die Informationen und Daten, die für die Inspektionszwecke notwendig sind, und sind bemüht, eine Einmischung in die üblichen Vorgänge des inspizierten Vertragsstaats auf ein Mindestmass zu beschränken.

(59) Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam während der gesamten Inspektion vor Ort und erleichtert seine Aufgabe.

(60) Beschränkt der inspizierte Vertragsstaat unter Hinweis auf Teil II Absätze 86 bis 96 des Protokolls den Zugang innerhalb des Inspektionsgebiets, so bemüht er sich in Konsultation mit dem Inspektionsteam nach besten
Kräften, mit alternativen Mitteln seine Einhaltung dieses Vertrags darzulegen.

Beobachter (61) Für die Teilnahme eines Beobachters gilt folgendes: a) Der ersuchende Vertragsstaat darf, vorbehaltlich der Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats, einen Vertreter entsenden, der Staatsangehöriger des ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten. Vertragsstaats ist, um die Durchführung der Inspektion vor Ort zu beobachten; b) der inspizierte Vertragsstaat benachrichtigt den Generaldirektor innerhalb von 12 Stunden nach Genehmigung der Inspektion vor Ort durch den Exekutivrat über seine Zulassung oder Ablehnung des vorgeschlagenen Beobachters; c) im Fall der Zulassung gewährt der inspizierte Vertragsstaat dem Beobachter Zugang nach Massgabe des Protokolls; 693

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

d)

der inspizierte Vertragsstaat lässt in der Regel den vorgeschlagenen Beobachter zu; lehnt er ihn jedoch ab, so wird diese Tatsache im Schlussbericht festgehalten.

Aus der Gesamtheit der ersuchenden Vertragsstaaten dürfen höchstens drei Beobachter teilnehmen.

Berichte über eine Inspektion vor Ort (62) Die Inspektionsberichte enthalten a) eine Beschreibung der vom Inspektionsteam vorgenommenen Tätigkeiten; b) die vom Inspektionsteam festgestellten Tatsachen, die für den Zweck der Inspektion von Bedeutung sind; c) eine Aufstellung der während der Inspektion vor Ort geleisteten Zusammenarbeit; d) eine Beschreibung der Tatsachen über den Umfang des während der Inspektion vor Ort gewährten Zugangs, einschliesslich der dem Team zur Verfügung gestellten alternativen Mittel, und e) sonstige Einzelheiten, die für den Zweck der Inspektion von Bedeutung sind.

Abweichende Beobachtungen der Inspektoren können dem Bericht beigefügt werden.

(63) Der Generaldirektor stellt dem inspizierten Vertragsstaat den Entwurf der Inspektionsberichte zur Verfügung. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, dem Generaldirektor innerhalb von 48 Stunden seine Bemerkungen und Erklärungen vorzubringen und alle Informationen und Daten zu nennen, die nach seiner Auffassung mit dem Zweck der Inspektion nicht in Zusammenhang stehen und nicht ausserhalb des Technischen Sekretariats verteilt werden sollten. Der Generaldirektor prüft die von dem inspizierten Vertragsstaat vorgebrachten Vorschläge zur Änderung des Entwurfs des Inspektionsberichts und übernimmt sie soweit möglich. Der Generaldirektor fügt ferner die von dem inspizierten Vertragsstaat vorgebrachten Bemerkungen und Erklärungen dem Inspektionsbericht als Anlage bei.

(64) Der Generaldirektor übermittelt den Inspektionsbericht umgehend dem ersuchenden Vertragsstaat, dem inspizierten Vertragsstaat, dem Exekutivrat und allen anderen Vertragsstaaten. Der Generaldirektor übermittelt ferner "dem Exekutivrat und allen anderen Vertragsstaaten umgehend alle Ergebnisse der in festgelegten Laboratorien vorgenommenen Probenanalysen nach Teil II Absatz 104 des Protokolls, die massgeblichen Daten aus dem Internationalen Überwachungssystem, die Bewertungen des ersuchenden und des inspizierten Vertragsstaats sowie jede sonstige Information, die der Generaldirektor als massgeblich
erachtet. Im Fall des in Absatz 47 genannten Tätigkeitsberichts über die Inspektion übermittelt der Generaldirektor den Bericht dem Exekutivrat innerhalb der in Absatz 47 festgelegten Frist.

(65) Der Exekutivrat überprüft im Einklang mit seinen Befugnissen und Aufgaben den Inspektionsbericht und jedes nach Absatz 64 vorgelegte Material und greift alle Bedenken auf, die sich auf folgende Fragen beziehen: a) ob ein Fall der Nichteinhaltung dieses Vertrags vorlag und b) ob das Recht, um eine Inspektion vor Ort zu ersuchen, missbraucht wurde.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(66) Gelangt der Exekutivrat im Einklang mit seinen Befugnissen und Aufgaben zu der Auffassung, dass im Hinblick auf Absatz 65 weitere Massnahmen erforderlich sind, so ergreift er in Übereinstimmung mit Artikel V die geeigneten Massnahmen.

Nicht stichhaltige oder missbräuchliche Ersuchen um eine Inspektion vor Ort (67) Genehmigt der Exekutivrat die Inspektion vor Ort nicht, mit der Begründung, dass das Ersuchen um eine Inspektion vor Ort nicht stichhaltig oder missbräuchUch ist, oder wird die Inspektion aus denselben Gründen beendet, so prüft und beschliesst der Exekutivrat, ob geeignete Massnahmen zur Bereinigung der Lage getroffen werden, darunter folgende Massnahmen: a) Aufforderung an den ersuchenden Vertragsstaat, die Kosten für die Vorbereitungen durch das Technische Sekretariat zu tragen; b) für einen vom Exekutivrat festzusetzenden Zeitraum Aussetzung des Rechtes des ersuchenden Vertragsstaats, um eine Inspektion vor Ort zu ersuchen, und c) für gewisse Zeit Aussetzung des Rechtes des ersuchenden Vertragsstaats, im Exekutivrat vertreten zu sein.

E. Vertrauensbildende Massnahmen (68) Zu dem Zweck, a) zur rechtzeitigen Bereinigung aller Bedenken über die Einhaltung beizutragen, die aus möglichen Fehlinterpretationen der Verifikationsdaten im Zusammenhang mit chemischen Explosionen stammen, und b) bei der Kalibrierung der Stationen zu helfen, die Teil der Netze des Internationalen Überwachungssystems sind, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, mit der Organisation und mit anderen Vertragsstaaten zur Durchführung der in Teil III des Protokolls festgelegten einschlügigen Massnahmen zusammenzuarbeiten.

Art. V

Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Vertrags, einschliesslich Sanktionen (1) Die Konferenz trifft, unter anderem unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Exekutivrats, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Vertrags zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Vertrag im Widerspruch steht.

(2) Ist ein Vertragsstaat von der Konferenz oder vom Exekutivrat aufgefordert worden, eine Lage zu bereinigen, die hinsichtlich der Einhaltung dieses Vertrags Probleme aufwirft, und kommt er der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Konferenz unter anderem beschliessen, die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus dem Vertrag durch den Vertragsstaat einzuschränken oder auszusetzen, bis die Konferenz etwas anderes beschliesst.

(3) Kann durch die Nichteinhaltung der grundlegenden Verpflichtungen dieses Vertrags Schaden für Ziel und Zweck des Vertrags entstehen, so kann die Konferenz den Vertragsstaaten gemeinsame Massnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht empfehlen.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(4) Die Konferenz oder in dringenden Fällen der Exekutivrat kann die Frage samt sachdienlichen Informationen und Schlussfolgerungen den Vereinten Nationen zur Kenntnis bringen.

Art. VI Beilegung von Streitigkeiten (1) Streitigkeiten, die über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags entstehen können, werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und nach Massgabe der Charta der Vereinten Nationen beigelegt.

(2) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Organisation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die Parteien einander mit dem Ziel, eine umgehende Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl herbeizuführen, unter anderem durch Inanspruchnahme der geeigneten Organe des Vertrags sowie im gegenseitigen Einvernehmen durch Verweisung an den Internationalen Gerichtshof nach Massgabe seines Statuts. Die beteiligten Parteien halten den Exekutivrat über die getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden.

(3) Der Exekutivrat kann zur Beilegung einer Streitigkeit, die Über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags entstehen kann, durch die von ihm als zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten auffordert, eine Beilegung durch ein Verfahren ihrer Wahl zu versuchen, die Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis bringt und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist vorschlägt.

(4) Die Konferenz prüft Fragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, die von Vertragsstaaten aufgeworfen oder ihr durch den Exekutivrat zur Kenntnis gebracht wurden. Soweit sie dies für notwendig hält, schafft sie nach Massgabe des Artikels II Absatz 26 Buchstabe j Organe für die Beilegung dieser Streitigkeiten oder betraut vorhandene Organe mit dieser Aufgabe.

(5) Die Konferenz und der Exekutivrat werden unabhängig voneinander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation ergibt. Zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen wird zu diesem Zweck im Einklang mit Artikel II
Absatz 38 Buchstabe h eine Vereinbarung getroffen.

(6) Dieser Artikel lässt die Artikel IV und V unberührt.

Art. Vu Änderungen (I) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags Änderungen des Vertrags, des Protokolls oder der Anlagen zum Protokoll vorschlagen. Jeder Vertragsstaat kann auch in Übereinstimmung mit Absatz 7 Modifikationen des Protokolls oder der Anlagen zum Protokoll vorschlagen, Die Vorschläge von Änderungen unterliegen den Verfahren in den Absätzen 2 bis 6. Die Vorschläge von Modifikationen in Übereinstimmung mit Absatz 7 unterliegen den Verfahren in Absatz 8.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(2) Der Änderungsvorschlag darf nur von einer Änderungskonferenz geprüft und angenommen werden.

(3) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generaldirektor übermittelt, der ihn an alle Vertragsstaaten und den Verwahrer weiterleitet und die Auffassungen der Vertragsstaaten einholt, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Generaldirektor eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.

(4) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an eine ordentliche Tagung der Konferenz statt, sofem nicht alle Vertragsstaaten, welche die Einberufung einer Änderungskonferenz befürworten, darum ersuchen, dass sie früher abgehalten wird. Eine Änderungskonferenz findet frühestens 60 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags statt..

(5) Änderungen werden von der Änderungskonferenz mit den Ja-Stimmen der Mehrheit der Vertragsstaaten ohne eine Nein-Stimme eines Vertragsstaats angenommen.

(6) Änderungen treten für alle Vertragsstaaten 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunden aller Vertragsstaaten, die auf der Änderungskonferenz eine Ja-Stimme abgegeben haben, in Kraft.

(7) Um die Durchführbarkeit und Wirksamkeit dieses Vertrags zu gewährleisten, werden die Teile I und III des Protokolls und die Anlagen l und 2 zum Protokoll in Übereinstimmung mit Absatz 8 modifiziert, soweit sich die vorgeschlagenen Modifikationen nur auf Angelegenheiten verwaltungsmässiger oder technischer Art beziehen. Das Verfahren der Modifikation nach Absatz 8 findet keine Anwendung auf alle übrigen Bestimmungen des Protokolls und der Anlagen zum Protokoll.

(8) Die in Absatz 7 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen folgenden Verfahren: a) Der Wortlaut der vorgeschlagenen Modifikationen wird dem Generaldirektor mit den notwendigen Informationen übermittelt. Jeder Vertragsstaat und der Generaldirektor können zur Prüfung des Vorschlags zusätzliche Informationen beibringen. Der Generaldirektor leitet diese Vorschläge und Informationen umgehend an alle Vertragsstaaten, den Exekutivrat und den Verwahrer weiter; b) spätestens 60
Tage nach Eingang des Vorschlags wertet der Generaldirektor ihn aus, um seine möglichen Folgen für diesen Vertrag und dessen Durchführung festzustellen, und übermittelt diese Informationen allen Vertragsstaaten und dem Exekutivrat; c) der Exekutivrat prüft den Vorschlag anhand aller ihm verfügbaren Informationen, insbesondere die Frage, ob der Vorschlag die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt. Spätestens 90 Tage nach Eingang des Vorschlags notifiziert der Exekutivrat allen Vertragsstaaten seine Empfehlung mit entsprechenden Erklärungen zur Prüfung. Die Vertragsstaaten bestätigen den Eingang innerhalb von zehn Tagen; d) empfiehlt der Exekutivrat allen Vertragsstaaten, den Vorschlag anzunehmen, so gilt er als genehmigt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat dagegen Einspruch erhebt. Empfiehlt der Exeku697

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

livrât, den Vorschlag abzulehnen, so gut er als abgelehnt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat gegen die Ablehnung Einspruch erhebt; e) findet eine Empfehlung des Exekutivrats nicht die nach Buchstabe d erforderliche Annahme, so entscheidet die Konferenz auf ihrer nächsten Tagung über den Vorschlag als Sachfrage, einschliesslich der Frage, ob er die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt; f) der Generaldirektor notifiziert allen Vertragsstaaten und dem Verwahrer jeden aufgrund dieses Absatzes gefassten Beschluss; g) nach diesem Verfahren genehmigte Modifikationen treten für alle Vertragsstaaten 180 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generaldirektor ihre Genehmigung notifiziert hat, sofern nicht eine andere Frist vom Exekutivrat empfohlen oder von der Konferenz beschlossen wird.

Art. Vin Überprüfung des Vertrags (1) Sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten etwas anderes beschliesst, wird zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Wirkungsweise und der Wirksamkeit des Vertrags abgehalten zu dem Zweck, Gewissheit darüber zu erlangen, dass die Ziele und Zwecke in der Präambel und in den Bestimmungen des Vertrags verwirklicht werden. Diese Überprüfung trägt allen für den Vertrag massgeblichen neuen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung. Auf der Grundlage eines Ersuchens eines Vertragsstaats prüft die Überprüfungskonferenz die Möglichkeit, die Durchführung unterirdischer nuklearer Explosionen für friedliche Zwecke zuzulassen. Beschliesst die Überprüfungskonferenz im Konsens, dass solche nuklearen Explosionen zugelassen werden können, so nimmt sie unverzüglich ihre Arbeit auf, um den Vertragsstaaten eine entsprechende Änderung des Vertrags zu empfehlen, die jeden militärischen Nutzen aus einer solchen nuklearen Explosion ausschliesst. Ein derartiger Änderungsvorschlag wird dem Generaldirektor von jedem Vertragsstaat übermittelt und in Übereinstimmung mit Artikel VII behandelt.

(2) Danach können im Abstand von zehn Jahren weitere Überprüfungskonferenzen mit demselben Ziel einberufen werden, wenn die Konferenz dies als Verfahrensfrage im vorangegangenen Jahr beschlossen hat. Diese Konferenzen können nach weniger als zehn Jahren einberufen werden, wenn die Konferenz dies
als Sachfrage beschliesst.

(3) Üblicherweise findet eine Überprüfungskonferenz unmittelbar nach der in Artikel II vorgesehenen ordentlichen Jahrestagung der Konferenz statt.

Art. IX Geltungsdauer und Rücktritt (1) Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.

(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn er feststellt, dass aussergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Vertrags, zusammenhängende Ereignisse seine höchsten Interessen gefährden.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(3) Der Rücktritt erfolgt, indem der Vertragsstaat sechs Monate im Voraus allen anderen Vertragsstaaten, dem Exekutivrat, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seinen Rücktritt anzeigt. Die Anzeige enthält eine Darlegung des aussergewöhnlichen Ereignisses oder der aussergewöhnlichen Ereignisse, die nach Auffassung des Vertragsstaats seine höchsten Interessen gefährden.

Art. X Status des Protokolls und der Anlagen Die Anlagen dieses Vertrags, das Protokoll und die Anlagen zum Protokoll sind Bestandteil des Vertrags. Jede Bezugnahme auf den Vertrag schliesst die Anlagen des Vertrags, das Protokoll und die Anlagen zum Protokoll ein.

Art XI Unterzeichnung Dieser Vertrag liegt vor seinem Inkrafttreten allen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. Xn Ratifikation Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

Art. XIH Beitritt Jeder Staat, der diesen Vertrag nicht vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit danach beitreten.

Art. XIV Inkrafttreten (1) Dieser Vertrag tritt 180 Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller in Anlage 2 des Vertrags aufgeführten Staaten in Kraft, keinesfalls jedoch früher als vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem er zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

(2) Ist dieser Vertrag drei Jahre nach dem Jahrestag, an dem er zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht in Kraft getreten, so beruft der Verwahrer auf Ersuchen der Mehrheit der Staaten, die bereits ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben, eine Konferenz ein. Diese Konferenz untersucht, in welchem Umfang die in Absatz l festgelegte Vorschrift bisher erfüllt wurde; sie prüft und beschliesst im Konsens, welche Massnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden können, um den Ratifikationsprozess zur Erleichterung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags zu beschleunigen.

(3) Sofern die in Absatz 2 genannte Konferenz oder eine andere derartige Konferenz nichts anderes beschliesst, wird dieser Vorgang an jedem folgenden Jahrestag, an dem dieser Vertrag zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, bis zum Inkrafttreten des Vertrags wiederholt.

(4) Alle Unterzeichnerstaaten werden aufgefordert, an der in Absatz 2 genannten und an allen in Absatz 3 genannten folgenden Konferenzen als Beobachter teilzunehmen.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(5) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt werden, tritt er am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. XV Vorbehalte Vorbehalte zu den Artikeln dieses Vertrags und seinen Anlagen sind nicht zulässig.

Vorbehalte zu dem Protokoll zum Vertrag und zu den Anlagen zum Protokoll, die mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

Art. XVI Verwahrer (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Vertrags; er nimmt Unterzeichnungen, Ratifikations- und Beitrittsurkunden entgegen.

(2) Der Verwahrer unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und aller Änderungen und Modifikationen des Vertrags sowie den Eingang sonstiger Mitteilungen.

(3) Der Verwahrer übersendet den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften dieses Vertrags.

(4) Dieser Vertrag wird vom Verwahrer nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Art. XVII Verbindliche Wortlaute Dieser Vertrag, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Anlage I des Vertrags Liste der Staaten nach Artikel II Absatz 28 Afrika Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, Säo Tome und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigte Republik Tansania, Zaire, Zentralafrikanische Republik.

Osteuropa Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn.

Lateinamerika und die Karibik Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Belize, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Grenada, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Kolumbien, Kuba, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago, Uruguay, Venezuela.

Naher Osten und Südasien Afghanistan, Arabische Republik Syrien, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Indien, Irak, Iran (Islamische Republik), Israel, Jemen, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Malediven, Nepal, Oman, Pakistan, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate.

Nordamerika und Westeuropa Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, Zypern.

Südostasien, pazifischer Raum und Ferner Osten Australien, Brunei Darussalam, China, Cookinseln, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Fidschi, Indonesien, Japan, Kambodscha, Kiribati, Malaysia, Marschallinseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Mongolei, Myanmar, Nauru, Neuseeland, Niue, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Republik Korea, Salomonen, Samoa, Singapur, Thailand, Tonga, Tuvalu, Vanuatu, Vietnam.

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Umfassendes Verbot von Nufcledrversuchen

Anlage 2 des Vertrags Liste der Staaten nach Artikel XIV Liste der Mitgliedstaaten der Abrüstungskonferenz vom 18. Juni 1996, die an der Arbeit der Tagung der Konferenz von 1996 förmlich teilgenommen haben und in Tabelle l der Veröffentlichung der Internationalen Atomenergie-Organisation «Kernkraftreaktoren in der Welt» in der Ausgabe von April 1996 aufgeführt sind, sowie der Mitgliedstaaten der Abrüstungskonferenz vom 18. Juni 1996, die an der Arbeit der Tagung der Konferenz von 1996 förmlich teilgenommen haben und in Tabelle l der Veröffentlichung der Internationalen Atomenergie-Organisation «Kernforschungsreaktoren in der Welt» in der Ausgabe von Dezember 1995 aufgeführt sind: Ägypten,'Algerien, Argentinien, Australien, Bangladesch, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Chile, Demokratische -Volksrepublik Korea, Deutschland, Finnland, Frankreich, Indien, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Israel, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Peru, Polen, Republik Korea, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Südafrika, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland, Vietnam, Zaire.

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Protokoll zum Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen

Teil I Aufgaben des Internationalen Überwachungssystems und des Internationalen Datenzentrums A. Allgemeine Bestimmungen (l)Das Internationale Überwachungssystem umfasst die in Artikel IV Absatz 16 festgelegten Übenvachungseinrichtungen mit ihren jeweiligen Kommunikationsmitteln.

(2) Zu dem Internationalen Überwachungssystem gehören die in Anlage l zu diesem Protokoll aufgeführten Überwachungseinrichtungen. Das Internationale Überwachungssystem erfüllt die in den einschlägigen Arbeitshandbüchern bezeichneten technischen und betriebsmässigen Anforderungen.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel II bewirkt und koordiniert die Organisation in Zusammenarbeit und Konsultation mit den Vertragsstaaten, mit anderen Staaten und gegebenenfalls internationalen Organisationen den Betrieb und die Wartung sowie alle zukünftigen vereinbarten Modifikationen oder Entwicklungen des Internationalen Überwachungssystems.

(4) In Übereinstimmung mit den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen und Verfahren vereinbaren ein Vertragsstaat oder ein anderer Staat, in dem sich Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems befinden oder der sonst für derartige Einrichtungen verantwortlich ist, und das Technische Sekretariat im Einklang mit dem Völkerrecht eine Zusammenarbeit bei der Errichtung, dem Betrieb, der Verbesserung, der Finanzierung und der Wartung von Überwachungseinrichtungen und damit zusammenhängenden anerkannten Laboratorien und Kommunikationsmitteln in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle oder anderswo. Diese Zusammenarbeit steht im Einklang mit den Sicherheits- und Authentisierungsanforderungen und den technischen Beschreibungen in den einschlägigen Arbeitshandbüchern. Der betreffende Staat räumt dem Technischen Sekretariat die Befugnis zum Zugang auf eine Überwachungseinrichtung ein, um die Ausrüstung und die Nachrichtenverbindungen zu prüfen, und stimmt der Durchführung der erforderlichen Änderungen an der Ausrüstung und den Betriebsverfahren zu, damit den vereinbarten Anforderungen entsprochen wird. Das Technische Sekretariat leistet diesen Staaten die technische Hilfe, die der Exekutivrat für die einwandfreie Arbeitsweise der Einrichtung als Teil des Internationalen Überwachungssystems für erforderlich hält.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(5) Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten oder den Staaten, in denen sich Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems befinden oder die sonst für solche Einrichtungen verantwortlich sind, werden in jedem Einzelfall in Übereinkünften oder Vereinbarungen festgelegt.

B. Seismologische Überwachung (6) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit im Rahmen eines internationalen Austausches von seismischen Daten, um bei der Verifikation der Einhaltung dieses Vertrags mitzuwirken. Diese Zusammenarbeit umfasst die Einrichtung und den Betrieb eines weltweiten Netzes von primären seismologischen Überwachungsstationen und seismologischen Hifsstationen. Diese Stationen liefern im Einklang mit den vereinbarten Verfahren Daten an das Internationale Datenzentrum, (7) Das Netz von Primärstationen besteht aus den in Tabelle 1-A der Anlage l zu diesem Protokoll aufgeführten 50 Stationen. Diese Stationen erfüllen die technischen und betriebsmässigen Anforderungen, die in dem Arbeitshandbuch für die seismologische Überwachung und den internationalen Austausch seismischer Daten festgelegt sind. Die Daten werden ununterbrochen von den Primärstationen unmittelbar oder über ein nationales Datenzentrum online an das Internationale Datenzentrum übertragen.

(8) Zur Ergänzung des primären Netzes liefert ein Hilfsnetz von 120 Stationen dem Internationalen Datenzentrum auf Anforderung Informationen unmittelbar oder über ein nationales Datenzentrum. Die zu benutzenden HilfsStationen sind in Tabelle l-B der Anlage l zu diesem Protokoll aufgeführt. Die HilfsStationen erfüllen die technischen und betriebsmässigen Anforderungen, die in dem Arbeitshandbuch für die seismologische Überwachung und den internationalen Austausch seismischer Daten festgelegt sind. Daten von den HilfsStationen können jederzeit vom Internationalen Datenzentrum angefordert werden; sie sind über Online-Rechnerverbindungen sofort verfügbar.

C. Radionuklid-Überwachung (9) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit im Rahmen eines internationalen Datenaustausches über Radionuklide in der Atmosphäre, um bei der Verifikation der Einhaltung dieses Vertrags mitzuwirken. Diese Zusammenarbeit umfasst die Einrichtung und den Betrieb eines weltweiten Netzes von RadionuklidÜberwachungsstationen
und anerkannten Laboratorien. Das Netz liefert im Einklang mit den vereinbarten Verfahren Daten an das Internationale Datenzentrum.

(10) Das Netz von Stationen zur Messung von Radionukliden in der Atmosphäre umfasst insgesamt 80 Stationen, die in Tabelle 2-A der Anlage l zu diesem Protokoll aufgeführt sind. Alle Stationen müssen in der Lage sein, das Vorhandensein massgeblicher Partikel in der Atmosphäre zu prüfen. Bei Inkrafttreten dieses Vertrags müssen ausserdem 40 Stationen in der Lage sein, das Vorhandensein massgeblicher Edelgase in der Atmosphäre zu überwachen. Zu diesem Zweck genehmigt die Konferenz auf ihrer ersten Tagung eine Empfehlung der Vorbereitungskommission, aus der hervorgeht, welche 40 der in Tabelle 2-A der Anlage l zu diesem Protokoll aufgeführten Stationen in der Lage sein müssen, das Vorhandensein von Edelgasen zu überwachen. Auf ihrer ersten ordentlichen Jahrestagung prüft und beschliesst die 704

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Konferenz einen Plan zur Durchführung der Edelgas-Überwachung im gesamten Netz. Der Generaldirektor arbeitet für die Konferenz einen Bericht Über die Einzelheiten einer solchen Durchführung aus. Alle Überwachungsstationen erfüllen die technischen und betriebsmässigen Anforderungen, die im Arbeitshandbuch für die Radionuklid-Überwachung und den internationalen Austausch von RadionuklidDaten festgelegt sind.

(l 1) Das Netz der Radionuklid-Überwachungsstationen wird von Laboratorien gestützt, die vom Technischen Sekretariat im Einklang mit dem einschlägigen Arbeitshandbuch für die Durchführung von Analysen der Proben aus Radionuklid-Überwachungsstationen anerkannt sind und auf der Grundlage eines Vertrags mit der Organisation auf Honorarbasis arbeiten. Die in Tabelle 2-B der Anlage l zu diesem Protokoll aufgeführten und entsprechend ausgestatteten Laboratorien werden bei Bedarf vom Technischen Sekretariat auch herangezogen, um weitere Analysen von Proben aus Radionuklid-Überwachungsstationen vorzunehmen. Mit Zustimmung des Exekutivrats können - soweit erforderlich - weitere Laboratorien vom Technischen Sekretariat für die Durchführung von routinemässigen Analysen der Proben aus manuell gesteuerten Überwachungsstationen anerkannt werden. Alle anerkannten Laboratorien liefern die Ergebnisse derartiger Analysen an das Internationale Datenzentrum und erfüllen auf diese Weise die technischen und betriebsmässigen Anforderungen, die in dem Arbeitshandbuch für die Radionuklid-Überwachung und den internationalen Austausch von Radionuklid-Daten festgelegt sind.

D. Hydroakustische Überwachung (12) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei einem internationalen Austausch hydroakustischer Daten, um bei der Verifikation der Einhaltung dieses Vertrags mitzuwirken. Diese Zusammenarbeit umfasst die Einrichtung und den Betrieb eines weltweiten Netzes von hydroakustischen Überwachungsstationen.

Diese Stationen liefern im Einklang mit den vereinbarten Verfahren Daten an das Internationale Datenzentrum.

(13) Das Netz hydroakustischer Stationen besteht aus den in Tabelle 3 der Anlage l zu diesem Protokoll aufgeführten Stationen und umfasst ein Gesamtnetz aus sechs Hydrophon- und fünf T-Phasen-Stationen. Diese Stationen erfüllen die technischen und betriebsmässigen Anforderungen, die im Arbeitshandbuch
für die hydroakustische Überwachung und den internationalen Austausch hydrostatischer Daten (Operational Manual for Hydroacoustic Monitoring and thè International Exchange of Hydroacoustic Data) festgelegt sind.

E. Infraschall-Überwachung (14) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei einem internationalen Austausch von Infraschall-Daten, um bei der Verifikation der Einhaltung dieses Vertrags mitzuwirken. Diese Zusammenarbeit umfasst die Einrichtung und den Betrieb eines weltweiten Netzes von Infraschall-Überwachungsstationen. Diese Stationen liefern im Einklang mit den vereinbarten Verfahren Daten an das Internationale Datenzentrum.

(15) Das Netz von Infraschall-Stationen besteht aus den in Tabelle 4 der Anlage l zu diesem Protokoll aufgeführten Stationen und umfasst insgesamt 60 Stationen.

Diese Stationen erfüllen die technischen und betriebsmässigen Anforderungen, die 705

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

im Arbeitshandbuch für die Infraschall-Überwachung und den internationalen Austausch von Infraschall-Daten (Operational Manual for Infrasound Monitoring and thè International Exchange of Infrasound Data) festgelegt sind.

F. Aufgaben des Internationalen Datenzentrums (16) Das Internationale Datenzentrum empfängt, sammelt, verarbeitet, analysiert, meldet und archiviert Daten von Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems, einschliesslich der Ergebnisse der in anerkannten Laboratorien vorgenommenen Analysen.

(17) Die vom Internationalen Datenzentrum bei der Erfüllung seiner vereinbarten Aufgaben anzuwendenden Verfahren und Kriterien für das automatische Aussortieren gewöhnlicher Ereignisse, insbesondere in Bezug auf das Erstellen standardisierter Ergebnisberichte und das Erbringen standardisierter Dienstleistungen für die Vertragsstaaten, werden im Arbeitshandbuch für das Internationale Datenzentrum ausgearbeitet und schrittweise weiterentwickelt. Die anfänglich von der Vorbereitungskommission ausgearbeiteten Verfahren und Kriterien werden von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung genehmigt.

Standardisierte Erzeugnisse des Internationalen Datenzentrums (l 8) Das Internationale Datenzentrum wendet routinemässig automatische Verarbeitungsverfahren und individuell durchgeführte interaktive Analysen auf die Rohdaten des Internationalen Überwachungssystems an, um standardisierte Erzeugnisse im Namen aller Vertragsstaaten herzustellen und zu archivieren. Diese Erzeugnisse werden allen Vertragsstaaten kostenlos zur Verfügung gestellt und lassen die endgültigen Beurteilungen hinsichtlich der Art eines Ereignisses, die weiterhin in die Verantwortung der Vertragsstaaten fällt, unberührt; sie beinhalten Folgendes: a) integrierte Listen aller vom Internationalen Überwachungssystem entdeckten Signale sowie Listen gewöhnlicher Ereignisse und Bulletins, einschliesslich der für jedes vom Internationalen Datenzentrum ausgemachte Ereignis berechneten Werte und der damit verbundenen Fehler, gestützt auf einheitliche Parameter; b) Bulletins über die aussortierten gewöhnlichen Ereignisse, die sich aus der durch das Internationale Datenzentrum erfolgten Anwendung von Kriterien für das automatische Aussortieren gewöhnlicher Ereignisse auf jedes Ereignis unter Verwendung der in Anlage 2 zu diesem Protokoll
festgelegten Kennzeichnungsparameter ergeben und dem Zweck dienen, die Ereignisse im Bulletin zu kennzeichnen, hervorzuheben und damit auszusortieren, bei denen es sich entweder um natürliche oder um künstlich erzeugte nichtnukleare Phänomene handelt. Das Bulletin über die gewöhnlichen Ereignisse gibt für jedes Ereignis numerisch den Grad an, bis zu dem es den Kriterien über das automatische Aussortieren von Ereignissen entspricht oder nicht entspricht. Bei der Aussortierung gewöhnlicher Ereignisse wendet das Internationale Datenzentrum weltweite und ergänzende Aussortierungskriterien an, um gegebenenfalls regionalen Schwankungen Rechnung zu tragen. Das Internationale Datenzentrum wird mit zunehmender Erfahrung beim Betrieb des Internationalen Überwachungssystems seine technischen Möglichkeiten nach und nach verbessern; c) kurze Zusammenfassungen der vom Internationalen Datenzentrum erfassten und archivierten Daten, der Erzeugnisse des Internationalen Datenzentrums

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen sowie der Leistungsfähigkeit und des Betriebszustands des Internationalen Überwachungssystems und des Internationalen Datenzentrums und d) Auszüge oder Teile der unter den Buchstaben a bis c bezeichneten standardisierten Erzeugnisse des Internationalen Datenzentrums, die entsprechend dem Ersuchen eines einzelnen Vertragsstaats ausgewählt werden.

(19) Das Internationale Datenzentrum führt für die Vertragsstaaten kostenlose Sonderuntersuchungen durch, um mittels Analyse durch Fachleute eine gründliche technische Überprüfung der Daten des Internationalen Überwachungssystems zur Verbesserung der Schätzwerte für die einheitlichen Signal- und Ereignisparameter herbeizuführen, falls es von der Organisation oder einem Vertragsstaat darum ersucht wird.

Dienstleistungen des Internationalen Datenzentrumsfìir die Vertragsparteien (20) Das Internationale Datenzentrum verschafft den Vertragsstaaten einen offenen, gleichen, rechtzeitigen und bequemen Zugang zu allen Rohdaten oder verarbeiteten Daten des Internationalen Überwachungssystems, zu allen Erzeugnissen des Internationalen Datenzentrums und allen anderen Daten des Internationalen Überwachungssystems im Archiv des Internationalen Datenzentrums oder über das Internationale Datenzentrum zu Daten in Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems. Die Methoden zur Unterstützung des Zugangs zu den Daten und zur Beschaffung von Daten umfassen folgende Dienstleistungen: a) automatische und regelmässige Weiterleitung der Erzeugnisse des Internationalen Datenzentrums oder der von einem Vertragsstaat getroffenen Auswahl dieser Erzeugnisse an den betreffenden Vertragsstaat und auf Ersuchen des Vertragsstaats Weiterleitung der von ihm getroffenen Auswahl von Daten des Internationalen Überwachungssystems; b) Beschaffung der Daten oder Erzeugnisse, die als Antwort auf Ad-hoc-Ersuchen von Vertragsstaaten um Rückgewinnung von Daten und Erzeugnissen aus den Archiven des Internationalen Datenzentrums und Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems entstanden sind, einschliesslich eines interaktiven elektronischen Zugangs zu der Datenbank des Internationalen Datenzentrums; c) auf Ersuchen einzelner Vertragsstaaten in vertretbarem Rahmen kostenlose Hilfe mittels technischer Analysen durch Fachleute von Daten des
Internationalen Überwachungssystems und von anderen vom Vertragsstaat gelieferten massgeblichen Daten, um dem betreffenden Vertragsstaat zu helfen, die Quelle bestimmter Ereignisse festzustellen. Das Ergebnis einer derartigen technischen Analyse wird als Erzeugnis des ersuchenden Vertragsstaats betrachtet, soll aber allen Vertragsstaaten zur Verfügung stehen.

Die unter den Buchstaben a und b bezeichneten Dienstleistungen des Internationalen Datenzentrums werden jedem Vertragsstaat kostenlos zur Verfügung gestellt. Umfang und Format der Daten sind in dem Arbeitshandbuch für das Internationale Datenzentrum festgelegt.

Nationales Aussortieren von Ereignissen (21) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats wendet das Internationale Datenzentrum auf alle seine standardissierten Erzeugnisse regelmässig und automatisch die von dem Vertragsstaat festgelegten Kriterien für das nationale Aussortieren von Ereignissen 707

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

an und liefert dem betreffenden Vertragsstaat die Ergebnisse einer derartigen Analyse. Diese Dienstleistung ist für den ersuchenden Vertragsstaat kostenlos. Das Ergebnis dieser nationalen Rechnervorgänge zum Aussortieren von Ereignissen wird als Erzeugnis des ersuchenden Vertragsstaats betrachtet.

Technische Hilfe (22) Das Internationale Datenzentrum leistet einzelnen Vertragsstaaten auf deren Ersuchen wie folgt technische Hilfe: a) bei der Formulierung der Anforderungen für die Auswahl und das Aussortieren von Daten und Erzeugnissen; b) durch die für. einen ersuchenden Vertragsstaat in vertretbarem Rahmen kostenlose Einrichtung von Rechneralgorithmen oder Software des betreffenden Vertragsstaats im Internationalen Datenzentrum, damit er neue Signal- und Ereignisparameter berechnen kann, die im Arbeitshandbuch für das Internationale Datenzentrum nicht enthalten sind; dabei wird das Ergebnis als Erzeugnis des ersuchenden Vertragsstaats betrachtet; c) durch Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Möglichkeiten, Daten des Internationalen Überwachungssystems in einem nationalen Datenzentrum zu empfangen, zu verarbeiten und zu analysieren.

(23) Das Internationale Datenzentrum überwacht ständig den Betriebszustand der Einrichtungen des Internationalen Überwachungssystems, der Nachrichtenverbindungen und seiner eigenen Verarbeitungssysteme und berichtet darüber. Es teilt den Verantwortlichen sofort mit, falls die Betriebsleistung eines Teiles den in dem einschlägigen Arbeitshandbuch vereinbarten Werten nicht genügt.

Teil D Inspektionen vor Ort A. Allgemeine Bestimmungen (1) Die in diesem Teil genannten Verfahren werden nach den Bestimmungen in Artikel IV für Inspektionen vor Ort durchgeführt.

(2) Die Inspektion vor Ort wird in dem Gebiet vorgenommen, in dem das Ereignis eingetreten ist, das zu dem Ersuchen um die Inspektion vor Ort Anlass gab.

(3) Das Gebiet, in dem eine Inspektion vor Ort durchgeführt wird, muss zusammenhängend sein und darf eine Grosse von 1000 km2 nicht überschreiten. Die lineare Ausdehnung darf in jeder Richtung nicht mehr als 50 km betragen.

(4) Die Dauer einer Inspektion vor Ort darf 60 Tage nach Genehmigung des entsprechenden Ersuchens in Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 46 nicht überschreiten, kann jedoch nach Artikel ÏV Absatz 49 um höchstens 70 Tage verlängert werden.

(5) Erstreckt sich das im Inspektionsauftrag bezeichnete Inspektionsgebiet auf das Hoheitsgebiet oder auf einen anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle von mehr als einem Vertragsstaat, so finden die Bestimmungen über Inspektionen vor Ort auf jeden der Vertragsstaaten Anwendung, auf die sich das Inspektionsgebiet erstreckt.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(6) Befindet sich das Inspektionsgebiet unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, oder ist für den Zugang vom Punkt der Einreise zum Inspektionsgebiet die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen als des inspizierten Vertragsstaats erforderlich, so nimmt der inspizierte Vertragsstaat hinsichtlich dieser Inspektionen die in diesem Protokoll vorgesehenen Rechte und Pflichten wahr. In diesem Fall erleichtert der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Inspektionsgebiet befindet, die Inspektion und leistet die notwendige Hilfe, damit das Inspektionsteam seine Aufgaben rechtzeitig und wirksam erfüllen kann. Vertragsstaaten, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise zum Erreichen des Inspektionsgebiets erfolgen muss, erleichtern die Durchreise.

(7) Befindet sich das Inspektionsgebiet unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des inspizierten Vertragsstaats, jedoch im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, so trifft der inspizierte Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Inspektion in Übereinstimmung mit diesem Protokoll durchgeführt werden kann. Ein Vertragsstaat, unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich ein oder mehrere Gebiete im Hoheitsgebiet eines Staates befinden, der nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, trifft alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Inspektionsgebiet befindet, bereit ist, die für den Vertragsstaat bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aufzunehmen. Ist ein inspizierter Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang sicherzustellen, so legt er dar, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat.

(8) Befindet sich das Inspektionsgebiet zwar im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, jedoch unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, so trifft der Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, die von einem inspizierten Vertragsstaat und einem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Inspektionsgebiet befindet, verlangt würden, um dafür zu sorgen, dass die Inspektion vor Ort unbeschadet der Regeln und Gepflogenheiten des Völkerrechts in Übereinstimmung mit diesem Protokoll durchgeführt werden
kann. Ist der Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang zum Inspektionsgebiet sicherzustellen, so legt er dar, dass er unbeschadet der Regeln und Gepflogenheiten des Völkerrechts alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat.

(9) Die Grosse des Inspektionsteams bleibt auf das zur einwandfreien Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Mindestmass beschränkt. Die Gesamtzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats anwesenden Mitglieder des Inspektionsteams darf, ausser bei Bohrarbeiten, 40 Personen nicty überschreiten. Ein Staatsangehöriger des ersuchenden Vertragsstaats oder des inspizierten Vertragsstaats darf nicht Mitglied des Inspektionsteams sein.

(10) Der Generaldirektor legt die Grosse des Inspektionsteams fest und wählt unter Berücksichtigung 'der Umstände eines bestimmten Ersuchens dessen Mitglieder aus einer Liste von Inspektoren und Inspektionsassistenten aus.

(11) Der inspizierte Vertragsstaat sorgt dafür, dass dem Inspektionsteam alles Notwendige zur Verfügung steht, wie etwa Kommunikationsmittel, Dolmetscherdienste, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung.

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(12) Die Organisation erstattet dem inspizierten Vertragsstaat innerhalb einer angemessen kurzen Frist nach Beendigung der Inspektion alle Ausgaben, einschliesslich der in den Absätzen 11 und 49 genannten, die mit dem Aufenthalt und den auftragsbedingten Tätigkeiten des Inspektionsteams im Hoheitsgebiet des inspizierten Staates zusammenhängen.

'(13) Verfahren für die Durchführung von Inspektionen vor Ort sind in dem Arbeitshandbuch für Inspektionen vor Ort im Einzelnen beschrieben.

B. Ständige Regelungen Bestellung von Inspektoren und Inspektionsassistenten (14) Ein Inspektionsteam kann aus Inspektoren und Inspektionsassistenten bestehen.

Eine Inspektion vor Ort darf nur von eigens für diese Aufgabe bestellten befähigten Inspektoren durchgeführt werden. Sie können von eigens bestellten Inspektionsassistenten, wie etwa technisches und Verwaltungspersonal, Luftfahrzeugbesatzungen und Dolmetscher, unterstützt werden.

(15) Die Inspektoren und Inspektionsassistenten werden zur Bestellung von den Vertragsstaaten beziehungsweise im Fall des Personals-des Technischen Sekretariats vom Generaldirektor aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Erfahrungen für den Zweck und die Aufgaben von Inspektionen vor Ort benannt. Die Kandidaten werden von den Vertragsstaaten nach Absatz 18 im Voraus zugelassen.

(16) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Dienstrang, die Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen der Personen, die vom Vertragsstaat zur Bestellung als Inspektoren und Inspektionsassistenten vorgeschlagen werden.

(17) Spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags übermittelt das Technische Sekretariat allen Vertragsstaaten schriftlich eine erste Liste mit dem Namen, der Staatsangehörigkeit, dem Geburtsdatum und dem Dienstrang der vom Generaldirektor und den einzelnen Vertragsstaaten zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten unter Angabe ihrer Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen.

(l 8) Jeder Vertragsstaat bestätigt sofort den Eingang der ersten Liste der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten. Jeder in der Liste genannte Inspektor oder Inspektionsassistent gilt als anerkannt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage
nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich erklärt, dass er ihn ablehnt. Der Vertragsstaat kann den Widerspruch begründen. Im Fall der Ablehnung darf der vorgeschlagene Inspektor oder Inspektionsassistent im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der ihn abgelehnt hat, oder an einem anderen Ort unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle keine Inspektion vor Ort durchführen oder daran teilnehmen; Das Technische Sekretariat bestätigt sofort den Eingang der Notifikation des Widerspruchs.

(19) Schlägt der Generaldirektor oder ein Vertragsstaat Ergänzungen oder Änderungen der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten vor, so werden die ErsatzInspektoren und -Inspektionsassistenten in derselben Weise bestellt wie für die erste Liste. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Technischen Sekretariat umgehend, wenn

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ein von ihm benannter Inspektor oder Inspektionsassistent die Aufgaben eines Inspektors oder Inspektionsassistenten nicht mehr erfüllen kann.

(20) Das Technische Sekretariat aktualisiert die Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten ständig und notifiziert allen Vertragsstaaten jede Ergänzung oder Änderung der Liste.

(21) Ein um eine Inspektion vor Ort ersuchender Vertragsstaat kann vorschlagen, dass ein Inspektor aus der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten nach Artikel IV Absatz 61 als sein Beobachter tätig wird.

(22) Vorbehaltlich des Absatzes 23 hat ein Vertragsstaat jederzeit das Recht, Widerspruch gegen einen bereits anerkannten Inspektor oder Inspektionsassistenten einzulegen. Er notifiziert dem Technischen Sekretariat seinen Widerspruch schriftlich und kann ihn begründen. Der Widerspruch wird 30 Tage nach Eingang der Notifikation beim Technischen Sekretariat wirksam. Das Technische Sekretariat bestätigt sofort den Eingang der Notifikation des Widerspruchs und teilt dem den Widerspruch einlegenden und dem bestellenden Vertragsstaat den Zeitpunkt mit, an dem die Bestellung des Inspektors oder Inspektionsassistenten für den betreffenden Vertragsstaat hinfällig wird.

(23) Der Vertragsstaat, dem eine Inspektion notifiziert worden ist, versucht nicht, einem von den im Inspektionsauftrag genannten Inspektoren oder Inspektionsassistenten aus dem Inspektionsteam zurücknehmen zu lassen.

(24) Die Anzahl der von einem Vertragsstaat anerkannten Inspektoren und Inspektionsassistenten muss gross genug sein, damit diese immer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Behindert nach Auffassung des Generaldirektors die Ablehnung der vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten durch einen Vertragsstaat die Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Inspektoren und Inspektionsassistenten oder erschwert sie sonst die wirksame Durchführung einer Inspektion vor Ort, so verweist der Generaldirektor die Frage an den Exekutivrat.

(25) Jeder in der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten genannte Inspektor erhält eine einschlägige Ausbildung. Die Ausbildung wird vom Technischen Sekretariat nach den im Arbeitshandbuch für Inspektionen vor Ort festgelegten Verfahren vorgenommen. Das Technische Sekretariat stellt im Einvernehmen mit den Vertragsstaaten einen Ausbildungsplan
für die Inspektoren zusammen.

Vorrechte und Immunitäten (26) Nach Annahme der ersten in Absatz 18 vorgesehenen beziehungsweise später nach Absatz 19 geänderten Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und auf Antrag eines Inspektors oder Inspektionsassistenten Visa für die mehrfache Einreise und Ausreise und/oder Durchreise sowie sonstige entsprechende Dokumente auszustellen, die jedem Inspektor und Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum alleinigen Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Jeder Vertragsstaat stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Visa oder Reisedokumente spätestens 48 Stunden nach Eingang des Antrags aus oder sofort bei Ankunft des Inspektionsteams am Punkt der Einreise im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats. Die Dokumente müssen so lange gültig sein, wie es für den Aufenthalt des Inspektors oder des In-

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spektionsassistenten zum alleinigen Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats erforderlich ist.

(27) Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Mitgliedern des Inspektionsteams die unter den Buchstaben a bis i genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Inspek' tionsteams im Interesse dieses Vertrags und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden ihnen für den gesamten Zeitraum zwischen der Ankunft im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats und der Abreise von dort und danach für die in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben zuvor vorgenommenen Handlungen gewährt.

a) Die Mitglieder des Inspektionsteams gemessen die Unverletzlichkeit, die den Diplomaten nach Artikel 29 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 Über diplomatische Beziehungen gewährt wird; b) die Wohn- und Büroräume des Inspektionsteams, das Inspektionstätigkeiten nach diesem Vertrag ausübt, geniessen die Unverletzlichkeit und den Schutz, die den Räumlichkeiten der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz l des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden; c) die Papiere und die Korrespondenz einschliesslich der Akten des Inspektionsteams geniessen die Unverletzlichkeit, die allen Papieren und der Korrespondenz der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird. Das Inspektionsteam hat das Recht, in seinem Nachrichtenverkehr mit dem Technischen Sekretariat Codes zu benutzen; d) die von Mitgliedern des Inspektionsteams mitgeführten Proben und zugelassenen Ausrüstungsgegenstände sind nach Massgabe dieses Vertrags unverletzlich und von allen Zöllen befreit. Gefährliche Proben werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften befördert; e) die Mitglieder des Inspektionsteams geniessen die Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 31 Absätze l, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden; f) die Mitglieder des Inspektionsteams, welche die durch diesen Vertrag zugewiesenen Tätigkeiten ausüben, geniessen die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die den Diplomaten nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt
werden; g) den Mitgliedern des Inspektionsteams ist es erlaubt, in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats ohne Entrichtung von Zöllen oder ähnlichen Abgaben Gegenstände für den persönlichen Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; h) den Mitgliedern des Inspektionsteams werden dieselben Währungs- und Devisenerleichterungen gewährt wie den Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichem Auftrag; i) die Mitglieder des Inspektionsteams dürfen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats keine auf persönlichen Gewinn gerichtete Berufs- oder Gewerbetätigkeit ausüben.

(28) Bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten als des inspizierten Vertragsstaats geniessen die Mitglieder des Inspektionsteams die Vor-

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Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

rechte und Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 40 Absatz l des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Den Papieren und der Korrespondenz einschliesslich der Aufzeichnungen sowie den Proben und den zugelassenen Ausrüstungsgegenständen, welche die Mitglieder des Inspektionsteams mitführen, werden die in Absatz 27 Buchstaben c und d genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt.

(29) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder des Inspektionsteams verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats zu beachten; soweit mit ihrem Inspektionsauftrag vereinbar, sind sie verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates einzumischen. Ist der inspizierte Vertragsstaat der Auffassung, dass ein Missbrauch der in diesem Protokoll festgelegten Vorrechte und Immunitäten vorliegt, so finden zwischen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Generaldirektor Konsultationen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, und, wenn ja, um eine Wiederholung zu vermeiden.

(30) Die Immunität der Mitglieder des Inspektionsteams von der Gerichtsbarkeit kann vom Generaldirektor in den Fällen aufgehoben werden, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie aufgehoben werden kann, ohne dass die Durchführung dieses Vertrags beeinträchtigt wird. Die Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.

(31) Den Beobachtern werden dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt, die den Mitgliedern des Inspektionsteams aufgrund dieses Abschnitts gewährt werden; ausgenommen sind diejenigen nach Absatz 27 Buchstabe d.

Punkte der Einreise (32) Jeder Vertragsstaat bestimmt seine Punkte der Einreise und stellt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieser Vertrag für ihn in Kraft getreten ist, die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Punkte der Einreise sind so zu wählen, dass das Inspektionsteam jedes Inspektionsgebiet von mindestens einem Punkt der Einreise innerhalb von 24 Stunden erreichen kann. Das Technische Sekretariat teilt allen Vertragsstaaten mit, wo sich die Punkte der Einreise befinden.

Die Punkte der Einreise können auch als Punkte der Ausreise dienen.

(33) Jeder Vertragsstaat kann seine
Punkte der Einreise ändern, indem er dem Technischen Sekretariat die Änderung anzeigt. Die Änderungen werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Technische Sekretariat die Anzeige erhalten hat, so dass es alle Vertragsstaaten entsprechend unterrichten kann.

(34) Ist das Technische Sekretariat der Auffassung, dass die Punkte der Einreise für die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen nicht ausreichen oder dass die von einem Vertragsstaat vorgeschlagenen Änderungen der Punkte der Einreise die rechtzeitige Durchführung der Inspektion behindern würden, so nimmt es mit dem betreffenden Vertragsstaat Konsultationen auf, um das Problem zu lösen.

Regelungen für die Benutzung nicht planmässig verkehrender Luftfahrzeuge (35) Wenn die rechtzeitige Anreise zum Punkt der Einreise mit planmässig verkehrenden Linienflügen nicht möglich ist, kann ein Inspektionsteam auch nicht plan-

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mässig verkehrende Luftfahrzeuge benutzen. Spätestens 30 Tage, nachdem dieser Vertrag für ihn in Kraft getreten ist, teilt jeder Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer für das nicht planmässig verkehrende Luftfahrzeug mit, mit dem das Inspektionsteam und die für die Inspektion notwendige Ausrüstung befördert werden. Die Flugstrecken verlaufen auf den festgelegten internationalen Luftverkehrsstrassen, die zwischen dem Vertragsstaat und dem Technischen Sekretariat als Grundlage für die diplomatische Einfluggenehmigung vereinbart worden sind.

Zugelassene'Inspektionsausrüstung (36) Die Konferenz prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung eine Liste der Ausrüstungsgegenstände, die bei Inspektionen vor Ort eingesetzt werden sollen. Jeder Vertragsstaat kann Vorschläge für die Aufnahme von Ausrüstung in diese Liste unterbreiten. In den im Arbeitshandbuch für Inspektionen vor Ort im Einzelnen ausgeführten Beschreibungen für den Einsatz der Ausrüstung wird den Sicherheits- und Vertraulichkeitserwägungen an den Orten, an denen die Ausrüstung mutmasslich eingesetzt-wird, Rechnung getragen.

(37) Die bei Inspektionen vor Ort eingesetzte Ausrüstung besteht aus der Grundausrüstung für die in Absatz 69 genannten Inspektionstätigkeiten und -verfahren und der Hilfsausrüstung, die für die wirksame und rechtzeitige Durchführung von Inspektionen vor Ort erforderlich ist.

(38) Das Technische Sekretariat sorgt dafür, dass alle Arten von zugelassener Ausrüstung für Inspektionen vor Ort bei Bedarf zur Verfügung stehen. Wird die Ausrüstung für eine Inspektion vor Ort benötigt, so bescheinigt das Technische Sekretariat ordnungsgemäss, dass die Ausrüstung kalibriert, gewartet und geschützt worden ist.

Zur Erleichterung der Prüfung der Ausrüstung am Punkt der Einreise durch den inspizierten Vertragsstaat stellt das Technische Sekretariat Unterlagen bereit und bringt Siegel an, um die Bescheinigung zu beglaubigen.

(39) Ständig verfügbare Ausrüstung befindet sich im Gewahrsam des Technischen Sekretariats. Das Technische Sekretariat ist für Wartung und Kalibrierung dieser Ausrüstung verantwortlich, (40) Das Technische Sekretariat trifft gegebenenfalls mit Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Bereitstellung der in der Liste aufgeführten Ausrüstung. Diese Vertragsstaaten
sind für die Wartung und die Kalibrierung dieser Ausrüstung verantwortlich.

C. Ersuchen um eine Inspektion vor Ort, Inspektionsauftrag und Notifikation der Inspektion Ersuchen um eine Inspektion vor Ort (41) Nach Artikel IV Absatz 37 enthält das Ersuchen um eine Inspektion vor Ort zumindest folgende Informationen: a) die geschätzten geographischen und vertikalen Koordinaten des Ortes, an dem das Ereignis, das zu dem Ersuchen Anlass gab, stattgefunden hat, unter Berücksichtigung einer möglichen Fehlerspanne; b) die voraussichtlichen Grenzen des zu inspizierenden Gebiets, das im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 auf einer Karte angegeben ist; 714

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

c) d) e) f) g) h)

den zu inspizierenden Vertragsstaat oder die zu inspizierenden Vertragsstaaten oder die Angabe, dass das zu inspizierende Gebiet oder ein Teil davon ausserhalb der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates liegt; die wahrscheinliche Umgebung des Ereignisses, das zu dem Ersuchen Anlass gab; der mutmassliche Zeitpunkt des Ereignisses, das zu dem Ersuchen Anlass gab, unter Angabe einer möglichen Fehlerspanne; alle Daten, auf die sich das Ersuchen stützt; die persönlichen Daten des gegebenenfalls vorgeschlagenen Beobachters; die Ergebnisse eines Konsultations- und Klarstellungsprozesses nach Artikel IV oder, falls zutreffend, eine Darlegung der Gründe, warum ein derartiger Konsultations- und Klarstellungsprozess nicht stattgefunden hat. -

Inspektionsauftrag (42) Der Auftrag für eine Inspektion vor Ort enthält folgendes: a) den Beschluss des Exekutivrats über das Ersuchen um eine Inspektion vor Ort; b) den Namen des zu inspizierenden Vertragsstaats oder der zu inspizierenden Vertragsstaaten oder die Angabe, dass das zu inspizierende Gebiet oder ein Teil davon ausserhalb der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates liegt; c) die auf einer Karte kenntlich gemachte Lage des Inspektionsgebiets und seiner Grenzen unter Berücksichtigung aller Informationen, auf die sich das Ersuchen stützt, und aller sonstigen verfügbaren technischen Informationen, in Konsultation mit dem ersuchenden Vertragsstaat; d) die geplanten Arten von Tätigkeit des Inspektionsteams im Inspektionsgebiet; e) den vom Inspektionsteam zu benutzenden Punkt der Einreise; f) gegebenenfalls alle Punkte der Durchreise oder Basispunkte; g) den Namen des Leiters des Inspektionsteams; h) die Namen der Mitglieder des Inspektionsteams; i) 'den Namen des gegebenenfalls vorgeschlagenen Beobachters; j) die Liste der im Inspektionsgebiet einzusetzenden Ausrüstung.

Ist aufgrund eines Beschlusses des Exekutivrats nach Artikel IV Absätze 46 bis 49 eine Änderung des Inspektionsauftrags erforderlich, so kann der Generaldirektor den Auftrag in Bezug auf die Buchstaben d, h und j gegebenenfalls aktualisieren. Der Generaldirektor notifiziert dem inspizierten Vertragsstaat sofort jede derartige Änderung.

Notifikation der Inspektion (43) Die Notifikation des Generaldirektors nach Artikel IV Absatz 55 enthält .folgende Informationen: a) den Inspektionsauftrag; v b) den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens des Inspektionsteams am Punkt der Einreise; c) das Verkehrsmittel, mit dem das Inspektionsteam am Punkt der Einreise eintrifft; d) gegebenenfalls die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer des nicht planmässig verkehrenden Luftfahrzeugs;

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e)

eine Liste der Ausriistungsgegenstände, die der inspizierte Vertragsstaat dem Inspektionsteam auf Ersuchen des Generaldirektors für den Einsatz im Inspektionsgebiet zur Verfügung stellen soll.

(44) Der inspizierte Vertragsstaat bestätigt den Eingang der Notifikation des Generaldirektors spätestens 12 Stunden nach deren Eintreffen.

D. Tätigkeiten vor der Inspektion Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats, Tätigkeiten am Punkt der Einreise und Weiterbeförderung in das Inspektionsgebiet (45) Der inspizierte Vertragsstaat, dem das Eintreffen des Inspektionsteams notifiziert worden ist, sorgt für dessen sofortige Einreise in sein Hoheitsgebiet.

(46) Wird für die Reise zum Punkt der Einreise ein nicht planmässig verkehrendes Luftfahrzeug benutzt, so übermittelt das Technische Sekretariat dem inspizierten Vertragsstaat über die nationale Behörde einen Flugplan für den Flug des Luftfahrzeugs vom letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des betreffenden Vertragsstaats zu dem Punkt der Einreise, und zwar spätestens sechs Stunden vor dem geplanten Abflug von diesem Flughafen. Dieser Plan wird in Übereinstimmung mit den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation eingereicht. Das Technische Sekretariat trägt in dem Feld für Bemerkungen auf dem Flugplan die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer und die entsprechende Bezeichnung ein, die das Luftfahrzeug als Inspektionsluftfahrzeug ausweisen. Wird ein Militärluftfahrzeug benutzt, so muss das Technische Sekretariat zuvor den inspizierten Vertragsstaat um die Erlaubnis zum Einflug in dessen Luftraum ersuchen.

(47) Spätestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug des Inspektionsteams von dem letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des inspizierten Vertragsstaats sorgt der inspizierte Vertragsstaat dafür, dass der nach Absatz 46 eingereichte Flugplan genehmigt wird, damit das Inspektionsteam zur vorgesehenen Ankunftszeit am Punkt der Einreise eintreffen kann.

(48) Falls erforderlich, vereinbaren der Leiter des Inspektionsteams und der Vertreter des inspizierten Vertragsstaats einen Basispunkt und einen Flugplan vom Punkt der Einreise bis zum Basispunkt und gegebenenfalls zum Inspektionsgebiet.

(49) Der inspizierte Vertragsstaat sorgt dafür, dass am Punkt der Einreise und,
falls notwendig, am Basispunkt und im Inspektionsgebiet die vom Technischen Sekretariat für das Luftfahrzeug des Inspektionsteams verlangten Möglichkeiten für Abstellen, Sicherheit, Wartung und Treibstoffversorgung zur Verfügung stehen. Diese Luftfahrzeuge brauchen keine Lande-, Abflug- oder ähnlichen Gebühren zu entrichten. Dieser Absatz gilt auch für Luftfahrzeuge, die während der Inspektion vor Ort für Überflüge eingesetzt werden.

(50) Vorbehaltlich des Absatzes 51 gibt es für das Inspektionsteam keine Einschränkungen seitens des inspizierten Vertragsstaats in Bezug auf die in das Hoheitsgebiet des Vertragsstaats mitgefühlte, dem Inspektionsauftrag entsprechende zugelassene Ausrüstung oder deren Einsatz nach Massgabe des Vertrags und dieses Protokolls.

(51) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, unbeschadet der in Absatz 54 genannten Fristen, in Gegenwart von Mitgliedern des Inspektionsteams am Punkt der 716

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Einreise zu prüfen, ob die Ausrüstung nach Absatz 38 zugelassen und anerkannt ist.

Der inspizierte Vertragsstaat kann Ausrüstung, die mit dem Inspektionsauftrag nicht übereinstimmt oder die nach Absatz 38 nicht zugelassen und anerkannt ist, zurückweisen.

(52) Unmittelbar nach Ankunft am Punkt der Einreise und unbeschadet der in Absatz 54 genannten Fristen legt der Leiter des Inspektionsteams dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats den Inspektionsauftrag und einen vom Inspektionsteam vorbereiteten ersten Inspektionsplan vor, in dem die von ihm durchzuführenden Tätigkeiten aufgeführt sind. Das Inspektionsteam erhält von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats mit Hilfe von Karten und anderen geeigneten Unterlagen eine Einweisung. Die Einweisung umfasst einschlägige natürliche Geländemerkmale, Sicherheits- und Vertraulichkeitsfragen und logistische Regelungen für die Inspektion. Der inspizierte Vertragsstaat kann Orte innerhalb des Inspektionsgebiets 'angeben, die nach seiner Auffassung mit dem Zweck der Inspektion nicht in Zusammenhang stehen.

(53) Nach der Besprechung vor der Inspektion kann das Inspektionsteam gegebenenfalls den ersten Inspektionsplan unter Berücksichtigung von Bemerkungen des inspizierten Vertragsstaats ändern. Der geänderte Inspektionsplan wird dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats zur Verfügung gestellt.

(54) Der inspizierte Vertragsstaat tut alles in seiner Macht Stehende, um Hilfe zu leisten und das sichere Geleit des Inspektionsteams, der in den Absätzen 50 und 51 genannten zugelassenen Ausrüstung und des Gepäcks vom Punkt der Einreise zum Inspektionsgebiet spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen am Punkt der Einreise zu gewährleisten, sofern innerhalb der in Absatz 57 genannten Frist kein anderer Zeitplan vereinbart wurde.

(55) Für die Bestätigung, dass das Gebiet, in das das Inspektionsteam gebracht wurde, mit dem im Inspektionsauftrag bezeichneten Inspektionsgebiet übereinstimmt, hat das Inspektionsteam das Recht, zugelassene Ausrüstung zur Standortbestimmung einzusetzen. Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam bei dieser Aufgabe.

E. Durchführung von Inspektionen Allgemeine Regeln (56) Das Inspektionsteam erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe des Vertrags und dieses Protokolls.

(57) Das Inspektionsteam nimmt seine Inspektionstätigkeiten
im Inspektionsgebiet so schnell wie möglich auf, spätestens jedoch 72 Stunden nach der Ankunft am Punkt der Einreise.

(58) Die Tätigkeiten des Inspektionsteams werden so gestaltet, dass die fristgerechte und wirksame Erfüllung seiner Aufgaben gewährleistet ist, der inspizierte Vertragsstaat so wenig wie möglich beeinträchtigt und das Inspektionsgebiet möglichst wenig gestört werden.

(59) Wurde der inspizierte Vertragsstaat nach Absatz 43 Buchstabe e oder im Verlauf der Inspektion ersucht, Ausrüstung bereitzustellen, die vom Inspektionsteam im

717

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Inspektionsgebiet eingesetzt werden soll, so kommt der inspizierte Vertragsstaat diesem Ersuchen im Rahmen seiner Möglichkeiten nach.

(60) Während der Inspektion vor Ort hat das Inspektionsteam unter anderem folgende Rechte und Pflichten: a) Es hat das Recht, den Ablauf der Inspektion in Übereinstimmung mit dem Inspektionsauftrag und unter Berücksichtigung aller vom inspizierten Vertragsstaat unternommenen Schritte im Einklang mit den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang zu bestimmen; b) es hat das Recht, den Inspektionsplan erforderlichenfalls zu ändern, um die wirksame Durchführung der Inspektion zu gewährleisten; c) es hat die Pflicht, die vom inspizierten Vertragsstaat vorgebrachten Empfehlungen und vorgeschlagenen Änderungen des Inspektionsplans zu berücksichtigen; d) es hat das Recht, um Klarstellungen im Zusammenhang mit Unklarheiten, die während der Inspektion auftreten könnten, zu ersuchen; e) es hat die Pflicht, nur die in Absatz 69 bezeichneten Verfahren einzusetzen und Tätigkeiten zu unterlassen, die für den Zweck der Inspektion nicht massgeblich sind. Das Team sammelt und erfasst Tatsachen, die mit dem Zweck der Inspektion zusammenhängen, sucht und erfasst jedoch keine Informationen, die eindeutig nicht damit zusammenhängen. Gesammeltes und später für nicht zweckmässig gehaltenes Material wird dem inspizierten Vertragsstaat zurückgegeben; f) es hat die Pflicht, in seinem Bericht Daten und Erklärungen über die Art des Ereignisses, das zu dem Ersuchen Anlass gab, zu berücksichtigen und aufzunehmen, die vom inspizierten Vertragsstaat aus seinem nationalen Überwachungsnetz oder aus anderen Quellen beschafft werden; g) es hat die Pflicht, dem inspizierten Vertragsstaat auf dessen Ersuchen Kopien der im Inspektionsgebiet gesammelten Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen; h) es hat die Pflicht, die Vertraulichkeits- sowie die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften des inspizierten Vertragsstaats zu beachten.

(61) Während der Inspektion vor Ort hat der inspizierte Vertragsstaat unter anderem folgende Rechte und Pflichten: a) Er hat das Recht, dem Inspektionsteam jederzeit Empfehlungen in Bezug auf eine mögliche Änderung des Inspektionsplans zu erteilen; b) er hat das Recht und die Pflicht, einen Vertreter zu stellen, der Verbindung zum Inspektionsteam hält; c) er hat das
Recht, dem Inspektionsteam bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Vertreter beizugeben, die alle vom Inspektionsteam durchgeführten Tätigkeiten beobachten. Das Inspektionsteam darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben dadurch nicht aufgehalten oder sonst behindert werden; d) er hat das Recht, weitere Informationen zu liefern und um die Zusammenstellung und Erfassung weiterer Tatsachen zu ersuchen, die nach seiner Auffassung für die Inspektion massgeblich sind; e) er hat das Recht, das gesamte Bildmaterial und alle Messergebnisse sowie Proben zu untersuchen und Aufnahmen oder Teile von Aufnahmen zurückzubehalten, die sicherheitsempfindliche Bereiche zeigen, welche mit dem Zweck der 718

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

f) g)

Inspektion nicht in Zusammenhang stehen. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, Kopien von allen Aufnahmen und Messergebnissen zu erhalten. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, Originalaufnahmen und Erstnegative zurückzubehalten und Aufnahmen oder Teile von Aufnahmen innerhalb seines Hoheitsgebiets mit einem gemeinsamen ' Siegel zu versehen. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, einen eigenen Kameramann für die vom Inspektionsteam verlangten Standfotos und Videoaufnahmen zu stellen. Andernfalls werden diese Aufgaben von Mitgliedern des Inspektionsteams wahrgenommen; er hat das Recht, das Inspektionsteam aus seinen nationalen Überwachungsnetzen und aus anderen Quellen mit Daten und Erklärungen über die Art des Ereignisses, das zu dem Ersuchen Anlass gab, zu versorgen; er hat die Pflicht, dem Inspektionsteam die Klarstellung zu geben, die für die Lösung von während der Inspektion möglicherweise auftretenden-Unklarheiten erforderlich ist.

Nachrichtenverkehr (62) Die Mitglieder des Inspektionsteams haben das Recht, sich während der Inspektion vor Ort jederzeit miteinander und mit dem Technischen Sekretariat in Verbindung zu setzen. Zu diesem Zweck können sie mit Zustimmung des inspizierten Vertragsstaats ihre eigene ordnungsgemäss genehmigte und anerkannte Ausrüstung benutzen, soweit der inspizierte Vertragsstaat ihnen nicht den Zugang zu weiteren Fernmeldeeinrichtungen ermöglicht.

Beobachter (63) In Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 61 nimmt der ersuchende Vertragsstaat mit dem Technischen Sekretariat Verbindung auf, um das Eintreffen des Beobachters an demselben Punkt der Einreise oder Basispunkt, an dem auch das Inspektionsteam eintrifft, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintreffen des Inspektionsteams abzustimmen.

(64) Der Beobachter hat das Recht, während der gesamten Inspektion mit der in dem inspizierten Vertragsstaat ansässigen Botschaft des ersuchenden Vertragsstaats oder, ist eine Botschaft nicht vorhanden, mit dem ersuchenden Vertragsstaat selbst in Verbindung zu stehen.

(65) Der Beobachter hat das Recht, sich im Inspektionsgebiet einzufmden und den vom inspizierten Vertragsstaat gewährten Zugang zu dem und in dem Inspektionsgebiet zu erhalten.

(66) Der Beobachter hat das Recht, während der gesamten Inspektion dem Inspektionsteam Empfehlungen zu geben.

(67) Während der gesamten Inspektion hält das Inspektionsteam den Beobachter über die Durchführung und die Feststellungen auf dem Laufenden.

(68) Während der gesamten Inspektion stellt der inspizierte Vertragsstaat dem Beobachter alles Notwendige zur Verfügung oder lässt es ihm zur Verfügung stellen, wie es in ähnlicher Form nach Absatz 11 auch dem In'spektionsteam zuteil wird.

Alle mit dem Aufenthalt des Beobachters im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats verbundenen Kosten werden vom ersuchenden Vertragsstaat getragen.

719

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Inspektionstätigkeiten und -verfahren (69) Folgende Inspektionstätigkeiten und -verfahren können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über kontrollierten Zugang, Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben sowie Überflüge durchgeführt werden: a) Standortbestimmung aus der Luft und an der Erdoberfläche zur Bestätigung der Grenzen des Inspektionsgebiets und zur Festlegung der Koordinaten von Orten innerhalb dieses Gebiets als Unterstützung der Inspektionstätigkeiten; b) Sichtbeobachtung, Video- und Standbildfotografie sowie Multispektralaufnahmen einschliesslich IR-Messung an und unter der Erdoberfläche sowie aus der Luft zur Entdeckung von Anomalien und künstlich herbeigeführten Veränderungen; c) Messung der Radioaktivität über, unter und an der Erdoberfläche mit Hilfe von Gammastrahlungsüberwachung und energieauflösender Analyse aus der Luft, an oder unter der Erdoberfläche zur Entdeckung und Identifizierung von Strahlungsanomalien; d) Probenahme aus der Umgebung und Analyse von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen über, an und unter der Erdoberfläche zur Entdeckung von Anomalien; e) Passive seismologische Überwachung auf Nachbeben zur Eingrenzung des Suchbereichs und zur Erleichterung der Bestimmung der Art eines Ereignisses; f) Resonanzseismometrie und aktive seismologische Untersuchungen zur Entdeckung und Lokalisierung unterirdischer Anomalien, einschliesslich Hohlräume und Gesteinstrümmer; g) Messung und Kartierung von Magnet- und Gravitationsfeldern, Messungen mit erdeindringendem Radar und elektrische Leitfähigkeitsmessungen an der Erdoberfläche und aus der Luft zur Entdeckung von Anomalien oder künstlich herbeigeführten Veränderungen und h) Bohrarbeiten zur Gewinnung radioaktiver Proben.

(70) Bis zu 25 Tage nach Genehmigung der Inspektion vor Ort in Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 46 hat das Inspektionsteam das Recht, jede der in Absatz 69 Buchstaben a bis e aufgeführten Tätigkeiten und Verfahren durchzuführen. Sobald die Fortsetzung der Inspektion nach Artikel IV Absatz 47 genehmigt ist, hat das Inspektionsteam das Recht, jede der in Absatz 69 Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten und Verfahren durchzuführen. Bohrarbeiten dürfen vom Inspektionsteam erst durchgeführt werden, nachdem sie vom Exekutivrat nach Artikel IV Absatz 48 genehmigt worden sind. Ersucht das Inspektionsteam
um eine Verlängerung der Inspektionsdauer nach Artikel IV Absatz 49, so gibt es in seinem Ersuchen an, welche der in Absatz 69 aufgeführten Tätigkeiten und Verfahren es zur Erfüllung seines Auftrags durchzuführen beabsichtigt.

Überflüge (71) Das Inspektionsteam hat das Recht, während der Inspektion vor Ort das Inspektionsgebiet zu überfliegen, um sich einen allgemeinen Überblick über das Gebiet zu verschaffen, die Orte für bodengestützte Inspektionen einzugrenzen und zu optimieren und mit Hilfe der in Absatz 79 genannten Ausrüstung die Sammlung von stichhaltigen Beweisen zu erleichtem.

720

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(72) Der Überflug erfolgt so früh wie praktisch möglich. Die Gesamtdauer des Überflugs über das Inspektionsgebiet darf 12 Stunden nicht überschreiten.

(73) Weitere Überflüge mit der in den Absätzen 79 und 80 bezeichneten Ausrüstung können vorbehaltlich der Zustimmung des inspizierten Vertragsstaats durchgeführt werden.

(74) Der Bereich, der überflogen werden soll, darf nicht über das Inspektionsgebiet hinausreichen.

(75) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, das Überfliegen von sicherheitsempfindlichem Gelände, das mit dem Zweck der Inspektion nicht in Zusammenhang steht, einzuschränken und in Ausnahmefällen mit ausreichender Begründung zu verbieten. Die Einschränkungen können sich auf die Flughöhe, die Anzahl der Überflüge und Kreise, die Schwebeflugdauer, die Art des Luftfahrzeugs, die Anzahl der Inspektoren an Bord und auf die Art der Messungen oder Beobachtungen beziehen.

Ist das Inspektionsteam der Auffassung, dass die Einschränkungen und Verbote von Überflügen über sicherheitsempfindliches Gelände die Erfüllung seines Auftrags behindern können, so bemüht sich der inspizierte Vertragsstaat nach Kräften, andere Inspektionsmittel zur Verfügung zu stellen.

(76) Die Überflüge werden nach einem ordnungsgemäss eingereichten und genehmigten Flugplan entsprechend den Luftfahrtregeln und -Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats durchgeführt. Die Flugsicherheitsvorschriften des inspizierten Vertragsstaats werden bei allen Flugbewegungen streng eingehalten.

(77) Eine Landung während des Überflugs wird in der Regel nur für eine Zwischenlandung oder zum Auftanken genehmigt.

(78) Die Überflüge erfolgen in den Höhen, die das Inspektionsteam im Einklang mit den durchzuführenden Tätigkeiten, den Sichtverhältnissen und den Luftfahrt- und S i cherheits Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats sowie mit dessen Recht, sicherheitsempfindliche Informationen, die mit dem Zweck der Inspektion nicht in Zusammenhang stehen, zu schützen, verlangt. Überflüge dürfen nur bis zu einer Höhe von 1500 m über der Erdoberfläche durchgeführt werden.

(79) Bei den aufgrund der Absätze 71 und 72 durchgeführten Überflügen darf folgende Ausrüstung an Bord des Luftfahrzeugs verwendet werden: a) Ferngläser; b) Passiv-Ortungsgeräte; c) Videokameras und d) Standbild-Handkameras.

(80) Bei allen weiteren Überflügen
aufgrund des Absatzes 73 dürfen die Inspektoren an Bord des Luftfahrzeugs auch tragbare, leicht aufzustellende Ausrüstung für Folgendes benutzen: a) Multispektralaufnahmen (einschliesslich IR); b) Gammaspektroskopie und c) Messung und Kartierung magnetischer Felder.

(81) Die Überflüge werden mit einem relativ langsamen Starr- oder Drehflügler durchgeführt. Das Luftfahrzeug muss eine weite freie Sicht auf das überflogene Gebiet bieten.

721

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(82) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, sein nach den technischen Anforderungen des entsprechenden Arbeitshandbuchs ausgerüstetes eigenes Luftfahrzeug und seine eigene Besatzung zur Verfügung zu stellen. Andernfalls wird das Luftfahrzeug vom Technischen Sekretariat bereitgestellt oder gemietet.

(83) Wird das Luftfahrzeug vom Technischen Sekretariat bereitgestellt oder gemietet, so hat der inspizierte Vertragsstaat das Recht, das Luftfahrzeug zu prüfen, um sicherzustellen, dass es mit der zugelassenen Inspektionsausrüstung ausgestattet ist.

Diese Prüfung muss innerhalb der in Absatz 57 genannten Frist abgeschlossen sein.

(84) Das Personal an Bord des Luftfahrzeugs setzt sich wie folgt zusammen: a) die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Mindestzahl an Besatzungsmitgliedem; b) bis zu vier Mitglieder des Inspektionsteams; c) bis zu zwei Vertreter des inspizierten Vertragsstaats; d) gegebenenfalls ein Beobachter, vorbehaltlich der Zustimmung des inspizierten Vertragsstaats, und e) ein Dolmetscher, falls erforderlich.

(85) Die Verfahren zur Durchführung von Überflügen sind in dem Arbeitshandbuch für Inspektionen vor Ort im Einzelnen erläutert Kontrollierter Zugang (86) Das Inspektionsteam hat das Recht auf Zugang zum Inspektionsgebiet in Übereinstimmung mit dem Vertrag und diesem Protokoll.

(87) Der inspizierte Vertragsstaat verschafft Zugang innerhalb des Inspektionsbereichs in Übereinstimmung mit der in Absatz 57 genannten Frist.

(88) Aufgrund des Artikels IV Absatz 57 des Vertrags und des Absatzes 86 dieses Protokolls hat der inspizierte Vertragsstaat unter anderem folgende Rechte und Pflichten: a) das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Protokoll Massnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen und Orte zu treffen; b) die Pflicht, bei eingeschränktem Zugang innerhalb des Inspektionsgebiets sich nach besten Kräften zu bemühen, den Anforderungen des Inspektionsauftrags durch andere Mittel zu entsprechen. Die Lösung von Problemen in Bezug auf eine oder mehrere Aspekte der Inspektion darf das Inspektionsteam bei der Durchführung anderer Aspekte der Inspektion nicht verzögern oder behindern; c) das Recht, die letzte Entscheidung über den Zugang des Inspektionsteams unter Berücksichtigung seiner Pflichten aus dem Vertrag und den Bestimmungen über den
kontrollierten Zugang zu treffen.

(89) Aufgrund des Artikels IV Absatz 57 Buchstabe b des Vertrags und des Absatzes 88 Buchstabe a dieses Protokolls hat der inspizierte Vertragsstaat das Recht, im gesamten Inspektionsgebiet Massnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen und Orte zu treffen und die Preisgabe von vertraulichen Informationen, die mit dem Zweck der Inspektion nicht in Zusammenhang stehen, zu verhindern.

Zu diesen Massnahmen kann unter anderem Folgendes gehören: a) Abdecken sicherheitsempfindlicher Datensichtgeräte, Lager und Ausrüstungen;

722

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

b)

Beschränkung der Messung von Radioaktivität und Kernstrahlung auf die Feststellung, ob die für den Zweck der Inspektion massgeblichen Strahlungsarten und -energien vorhanden sind; c) Beschränkung der Probenahme oder Probenanalyse auf die Feststellung, ob die für den Zweck der Inspektion massgeblichen radioaktiven und nicht radioaktiven Produkte vorhanden sind; d) Kontrolle des Zugangs zu Gebäuden und anderen Bauten in Übereinstimmung mit den Absätzen 90 und 91 und e) Bekanntgabe von Bereichen mit eingeschränktem Zugang in Übereinstimmung mit den Absätzen 92 und 96.

(90) Der Zugang zu Gebäuden und anderen Bauten wird nach Artikel IV Absatz 47 bis zur Genehmigung der Fortsetzung der Inspektion vor Ort aufgeschoben; ausgenommen ist der Zugang zu Gebäuden und anderen Bauten, in denen sich der Eingang zu einer Mine, einer Höhle oder zu anderen Hohlräumen grösseren Ausmasses befindet, die anders nicht zugänglich sind. Bei diesen Gebäuden und Bauten hat das Inspektionsteam lediglich das Recht des Durchgangs, entsprechend den Anweisungen des inspizierten Vertragsstaats, um in die Minen, Höhlen oder anderen Hohlräume zu gelangen.

(91) Wenn das Inspektionsteam nach der Genehmigung der Fortsetzung der Inspektion in Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 47 dem inspizierten Vertragsstaat glaubhaft nachweist, dass der Zugang zu bestimmten Gebäuden und anderen Bauten für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist und dass die in dem Auftrag genehmigten erforderlichen Tätigkeiten nicht von aussen vorgenommen werden können, so hat das Inspektionsteam das Recht, zu solchen Gebäuden und anderen Bauten Zugang zu erlangen. Der Leiter des Inspektionsteams ersucht um Zugang zu einem bestimmten Gebäude oder Bau, gibt dabei den Zweck an, die Anzahl der Inspektoren sowie die vorgesehenen Tätigkeiten. Die Einzelheiten für den Zugang müssen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat ausgehandelt werden. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, den Zugang zu Gebäuden und anderen Bauten einzuschränken oder in Ausnahmefällen mit ausreichender Begründung zu verbieten.

(92) Wird nach Absatz 89 Buchstabe e der Zugang zu Bereichen als eingeschränkt erklärt, so darf der Bereich nicht grösser sein als vier Quadratkilometer. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, bis zu 50 Quadratkilometer zu Bereichen
mit eingeschränktem Zugang zu erklären. Wird mehr als ein Bereich mit eingeschränktem Zugang bekanntgegeben, so muss der Abstand zwischen den einzelnen Bereichen mindestens 20 Meter betragen. Jeder Bereich muss eindeutig festgelegte und zugängliche Grenzen haben.

(93) Grosse, Lage und Grenzen der Bereiche mit eingeschränktem Zugang werden dem Leiter des Inspektionsteams spätestens dann mitgeteilt, wenn das Inspektionsteam um Zugang zu einem Ort ersucht, der einen solchen Bereich oder Teile davon enthält.

(94) Das Inspektionsteam hat das Recht» bis an die Grenzen des Bereichs mit eingeschränktem Zugang Ausrüstung aufzustellen und sonstige Schritte zur Durchführung der Inspektion zu unternehmen.

723

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

(95) Dem Inspektionsteam wird gestattet, alle offenen Stellen innerhalb des Bereichs mît eingeschränktem Zugang von dessen Grenzen aus in Augenschein zu nehmen und zu beobachten.

(96) Das Inspektionsteam bemüht sich nach besten Kräften, den Auftrag ausserhalb der zu Bereichen mit eingeschränktem Zugang erklärten Zonen zu erfüllen, bevor es um Zugang zu solchen Bereichen ersucht. Weist das Inspektionsteam zu irgendeinem Zeitpunkt dem inspizierten Vertragsstaat glaubhaft nach, dass die in dem Auftrag genehmigten notwendigen Tätigkeiten nicht von aussen vorgenommen werden können und dass der Zugang zu einem solchen Bereich zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist, so muss einigen Mitgliedern des Inspektionsteams Zugang gewährt werden, damit sie bestimmte Aufgaben innerhalb des Bereichs wahrnehmen können.

Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, sicherheitsempfindliche Ausrüstung, Gegenstände und Material, die mit dem Zweck der Inspektion nicht in Zusammenhang stehen, abzudecken oder sonst zu schützen. Die Anzahl der Inspektoren ist auf das zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Inspektion notwendige Mindestmass zu beschränken. Die Einzelheiten für den Zugang müssen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat ausgehandelt werden.

Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben (97) Vorbehaltlich der Absätze 86 bis 96 und 98 bis 100 hat das Inspektionsteam das Recht, zweckdienliche Proben zu entnehmen und aus dem Inspektionsgebiet zu entfernen.

(98) Sooft wie möglich analysiert das Inspektionsteam Proben vor Ort. Vertreter des inspizierten Vertragsstaats haben das Recht, zugegen zu sein, wenn die Proben vor Ort analysiert werden. Auf Ersuchen des Inspektionsteams hilft der inspizierte Vertragsstaat im Einklang mit vereinbarten Verfahren bei der Analyse der Proben vor Ort. Das Inspektionsteam hat das Recht, Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien ausserhalb des Inspektionsgebiets nur dann weiterzugeben, wenn es nachweist, dass die erforderliche Probenanalyse nicht vor Ort durchgeführt werden kann.

(99) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, einen Teil aller entnommenen Proben zurückzubehalten, wenn die Proben analysiert werden, und kann ein Doppel der Proben entnehmen.

(100) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, darum zu
ersuchen, dass ihm alle nicht gebrauchten Proben oder Teile davon zurückgegeben werden.

(101) Die festgelegten Laboratorien nehmen chemische und physikalische Analysen der zur Analyse ausserhalb des Inspektionsgebiets verbrachten Proben vor. Einzelheiten dieser Analysen werden im Arbeitshandbuch für Inspektionen vor Ort ausgearbeitet.

(l 02) Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit, Vollständigkeit und Erhaltung der Proben sowie für die Vertraulichkeit der zur Analyse ausserhalb des Inspektionsgebiets verbrachten Proben. Der Generaldirektor richtet sich hierbei nach den Verfahren, die im Arbeitshandbuch für Inspektionen vor Ort enthalten sind. In jedem Fall obliegt es dem Generaldirektor, a) ein strenges System für die Entnahme, Behandlung, Beförderung und Analyse der Proben aufzustellen;

724

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen b)

die Laboratorien anzuerkennen, die zur Durchführung der verschiedenen Arten von Analysen festgelegt sind; c) die Standardisierung der Ausrüstung und Verfahren in diesen festgelegten Laboratorien und der mobilen Analyseausrüstungen und -verfahren zu überwachen; d) die Qualitätskontrolle und die allgemeinen Normen im Zusammenhang mit der Anerkennung dieser Laboratorien und mit der mobilen Ausrüstung und entsprechenden Verfahren zu überwachen; e) unter den festgelegten Laboratorien diejenigen auszuwählen, die analytische oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit speziellen Untersuchungen vornehmen.

(103) Soll eine Analyse ausserhalb des Inspektionsgebiets vorgenommen werden, so werden die Proben in mindestens zwei festgelegten Laboratorien analysiert. Das Technische Sekretariat sorgt für die zügige Durchführung der Analyse. Das Technische Sekretariat legt über den Verbleib der Proben Rechenschaft ab; jede nicht gebrauchte Probe oder Teile davon werden dem Technischen Sekretariat zurückgegeben.

(104) Das Technische Sekretariat sammelt die Ergebnisse der im Laboratorium vorgenommenen Analysen derjenigen Proben, die für den Zweck der Inspektion massgeblich sind. Nach Artikel IV Absatz 63 übermittelt der Generaldirektor diese Ergebnisse umgehend dem inspizierten Vertragsstaat, der sich dazu äussern kann, und danach dem Exekutivrat und allen anderen Vertragsstaaten; er fügt ausführliche Informationen über die von den festgelegten Laboratorien benutzten Ausrüstungen und Methoden hinzu.

Durchführung von Inspektionen in Gebieten ausserhalb der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates i (105) Bei einer Inspektion vor Ort in einem Gebiet ausserhalb der Hoheitsgewalt eines Staates konsultiert der Generaldirektor mit. den entsprechenden Vertragsstaaten und vereinbart mit ihnen Durchgangs- oder Basispunkte zur Erleichterung des schnellen Eintreffens des Inspektionsteams im Inspektionsgebiet.

(106) Die Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich die Durchgangs- oder Basispunkte befinden, helfen soweit möglich bei der Erleichterung der Inspektion, darunter die Beförderung des Inspektionsteams, seines Gepäcks und seiner Ausrüstung in das Inspektionsgebiet, und sie veranlassen das Notwendige nach Absatz 11. Die Organisation erstattet den helfenden Vertragsstaaten alle entstandenen Kosten.

(107) Vorbehaltlich
der Genehmigung durch den Exekutivrat kann der Generaldirektor mit den Vertragsstaaten ständige Regelungen treffen, um die Hilfe im Fall einer Inspektion vor Ort in einem Gebiet ausserhalb der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates zu erleichtern.

(108) Haben ein oder mehrere Vertragsstaaten ein verdächtiges Ereignis in einem Gebiet ausserhalb der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates untersucht, bevor um eine Inspektion vor Ort in dem betreffenden Gebiet ersucht wurde, so kann der Exekutivrat alle Ergebnisse dieser Untersuchung in seine Ausführungen nach Artikel IV einbeziehen.

725

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Verfahren im Anschluss an die Inspektion (109) Sobald die Inspektion beendet ist, kommt das Inspektionsteam mit dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats zusammen, um die vorläufigen Feststellungen des Inspektionsteams zu überprüfen und Zweifelsfragen zu klären. Das Inspektionsteam übermittelt dem inspizierten Vertragsstaat seine vorläufigen Feststellungen in schriftlicher Form nach einem einheitlichen Muster; es legt ihm auch eine Liste der Proben und des sonstigen Materials vor, die nach Absatz 98 aus dem Inspektionsgebiet entnommen wurden. Dieses Schriftstück wird vom Leiter des Inspektionsteams unterschrieben. Es wird von dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gegengezeichnet, um deutlich zu machen, dass er von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis genommen hat. Die Zusammenkunft endet spätestens 24 Stunden nach Beendigung der Inspektion.

Abreise (110) Nach Abschluss der Verfahren im Anschluss an die Inspektion verlassen das Inspektionsteam und der Beobachter das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats so bald wie möglich. Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, Hilfe zu leisten und für das sichere Geleit des Inspektionsteams, seiner Ausrüstung und seines Gepäcks zum Punkt der Ausreise zu sorgen. Sofern zwischen dem inspiziertem Vertragsstaat und dem Inspektionsteam nichts anderes vereinbart wird, ist der Punkt der Ausreise derselbe wie der Punkt der Einreise.

Teil HI Vertrauensbildende Massnahmen (1) Nach Artikel IV Absatz 68 notifiziert jeder Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat auf freiwilliger Grundlage jede chemische Explosion in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, bei der 300 Tonnen TNT-Äquivalent oder mehr Sprengstoff auf einmal eingesetzt werden.

Nach Möglichkeit erfolgt die Notifikation im Voraus. Sie enthält Einzelheiten über Ort, Zeitpunkt, Menge und Art des verwendeten Sprengstoffs sowie über die Ausführung und den Zweck der Explosion.

(2) Jeder Staat übermittelt dem Technischen Sekretariat auf freiwilliger Grundlage so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Vertrags Informationen über den nationalen Einsatz aller sonstigen chemischen Explosionen von mehr als 300 Tonnen TNT-Äquivalent und aktualisiert diese Informationen danach einmal im Jahr. Insbesondere gibt der Vertragsstaat über Folgendes Auskunft: a) die geographische Lage der Bereiche, in denen die Explosionen stattfinden; b) die Art der Tätigkeiten, durch die sie erzeugt werden, sowie das allgemeine Profil und die Häufigkeit solcher Explosionen; c) alle anderen zweckdienlichen Einzelheiten, falls verfügbar; damit unterstützt er das Technische Sekretariat bei der Feststellung des Ursprungs einer Explosion, die vom Internationalen Überwachungssystem entdeckt wurde, (3) Ein Vertragsstaat kann auf freiwilliger und auf gegenseitig anerkannter Grundlage Vertreter des Technischen Sekretariats oder anderer Vertragsstaaten einladen, die

726

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

in den Absätzen l und 2 bezeichneten Bereiche in seinem Hoheitsgebiet zu besuchen.

(4) Zum Zweck der Kalibrierung des Internationalen Überwachungssystems können die Vertragsstaaten mit dem Technischen Sekretariat in Verbindung treten, um chemische Kalibrierexplosionen vorzunehmen oder zweckdienliche Informationen über chemische Explosionen, die für andere Zwecke geplant sind, zu beschaffen.

727

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Anlage 1 zum Protokoll

Liste der seismologischen Stationen, die das primäre Netz bilden Tabelle Ì-A Für Station zu ständiger Staat

l.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

728

Argentinien

Standort

PLCA Paso Flores Australien WRA Warramunga. NT Australien ASAR Alice Springs. NT Australien STKA Stephens Creek, SA Australien MAW Mawson, Antarktis Bolivien LPAZ La Paz Brasilien BDFB Brasilia Kanada ULMC Lac du Bonnet. Man.

Kanada YKAC Yellowknife, N.W.T.

SCH Kanada Schefferville - Quebec Zentralafrikanische BGCA Republik Bangui China HAI Hailar China LZH Lanzhou Kolumbien XSA EL Rosal Elfenbeinküste DBIC Dimbroko Ägypten LXEG Luxor Finnland FINES Lahti Frankreich PPT Tahiti Deutschland GEC2 Freyung noch nicht bekannt Iran (Islamische THR Republik) Teheran

Breite

Länge

Typ

40,78

70,6 W

3-C

19,95

134,3 O

array

23,7 S

133,90

array

31,9 S

141,60

3-C

67,6 S

62,9 O

3-C

16,38

68,1 W

3-C

15,6 S

48,0 W

3-C

50,2 N

95,9 W

3-C

62,5 N

114,6 W

array

54,8 N

66,8 W

3-C

05,2 N

18,4 O

3-C

49,3 N

1 19,7 0

3-C> array

36,1 N

103,8 O

3-C> array

04,9 N

74,3 W

3-C

06,7 N

04,9 W

3-C

26,0 N

33,00

array

61,4 N

26,10

array

17,6 S

149,6 W

3-C

48,9 N

13,7 O

array

35,8 N

51,4 O

3-C

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Länge

Typ

22.

Japan

36,5 N

138,2 O

array

23.

Kasachstan

46,8 N

82,0 O

array

24.

Kenia

01,1 S

37,20

3-C

25.

Mongolei

48,0 N

106,8 O

3-C > array

26.

Niger

27.

Norwegen

28.

Norwegen

29.

Pakistan

30.

Paraguay

31.

Korea, Republik

32.

Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation

MJAR Matsushiro MAK Makanchi KMBO Kilimambogo JAVM Javhlant New Site Neuer Standort NAO Hamar ARAO Karasjok PRPK Pari CPUP Villa Florida KSRS Wonju KBZ Khabaz (Chabas) ZAL Zalesovo (Salesowo) NRI Norilsk PDY Peledui PET PetropawlowskKamtschatski USK Ussurisk New Site Neuer Standort BOSA Boshof ESDC Sonseca CMTO Chiang Mai THA Thala BRTR Belbashi wird nach Keshkin verlegt GEYT Alibeck

33.

34.

35.

36.

38.

Russische Föderation Saudi-Arabien

39.

Südafrika

40.

Spanien

41.

Thailand

42.

Tunesien

43.

Türkei

44.

Turkmenistan

37.

noch nicht bekannt

3-C > array

60,8 N

10,8 O

array

69,5 N

25,5 O

array

33,7 N

73,30

array

26,35

57,3 W

3-C

37,5 N

127,9 O

array

43,7 N

42,9 O

3-C

53,9 N

84,80

3-C > array

69,0 N

88.0O

3-C

59,6 N

1 12,6 O

3-C > array

53,1 N

157,8 O

3-C > array

44,2 N

132,0 O

3-C > array

noch nicht bekannt

array

28,65

25,6 O

3-C

39,7 N

04,0 W

array

18,8 N

99,OO

array

35,6 N

08,70

3-C

39,9 N

32,8 O

array

37,9 N

58,1 O

array

729

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Länge

Typ

45.

Ukraine

50,4 N

29,1 O

array

46.

Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika

AkASG Malin LJTX Lajitas, TX MNV Mina, NV PIWY Pinedale, WY ELAK Eielson, AK VNDA Vanda, Antarktis

29,3 N

103,7 W

array

38,4 N

118,2 W

array

42,8 N

109,6 W

array

64,8 N

146,9 W

array

77.5S

161,90

3-C

47.

48.

49.

50.

Erklärung: 3-C > array: Bedeutet, dass der Standort seinen Betrieb im Internationalen Überwachungssystem zunächst als eine 3-Component-Station aufnimmt und zu einem späteren Zeitpunkt zu einem «Array» verbessert werden könnte.

730

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Liste der seismologischen Stationen, die das Hilfsnetz bilden Tabelle 1-B Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Länge

Typ

1.

Argentinien

31,65

68,2 W

3-C

2.

Argentinien

55,0 S

68,0 W

3-C

3.

Armenien

40,1 N

44,7 O

3-C

4.

Australien

20,15

146,3 O

3-C

5.

Australien

18,1 S

125,6 O

3-C

6.

Australien

32,9 S

1 17,2 O

3-C

7.

Bangladesh

22,4 N

91,8 O

3-C

8.

Bolivien

16,05

61,1 W

3-C

9.

Botswana

25,05

25,6 O

3-C

10.

Brasilien

0,7 S

60,0 W

3-C

11.

Brasilien

6,9 S

37,0 W

3-C

12.

Kanada

63,7 N

68,5 W

3-C

13.

Kanada

58,4 N

130,0 W

3-C

14.

Kanada

44,8 N

79,1 W

3-C

15.

Kanada

52,2 N

128,1 W

3-C

16.

Kanada

76,2 N

1 19,4 W

3-C

17.

Kanada

68,3 N

133,5 W

3-C

18.

Chile

27,25

109,4 W

3-C

19.

Chile

22,6 S

68,9 W

3-C

20.

China

40,0 N

116,2 O

3-C

21.

China

25,2 N

102,8 O

3-C

22.

China

CFA Coronel Fontana USHA Ushuaia CNI Garni CTA Charters Towers, QLD FITZ Fitzroy Crossing, WA NWAO Narrogin, WA CHT Chittagong SIV San Ignacio LBTB Lobatse PTGA Pitinga RGNB Rio Grande do Norie FRB Iqaluit, N.W.T DLBC Dease Lake, B.C.

SADO Sadowa, Ont.

BBB Bella Bella, B.C.

MBC Mould Bay, N.W.T.

INK Inuvik, N.W.T.

RPN Osterinsel LVC Limon Verde BJT Baijiatuan KMI Kunming SSE Sheshan

31,1 N

121,2O

3-C

731

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für Station zustündiger Staat

Standen

Breite

Länge

Typ

23.

China

34,0 N

108,90

3-C

24.

Cookinseln

21,25

159,8 W

3-C

25.

Costa Rica

10,3 N

85,0 W

3-C

26.

Tschechische Republik Dänemark

XAN Xi'an RAR Rarotonga JTS Las Juntas de Abangares VRAC

49,3 N

16,60

3-C

67,0 N

50,6 W

3-C

11,5 N

42,9 O

3-C

29,9 N

31,8 O

3-C

8,9 N

38,70

3-C

17,85

178,1 O

3-C

22,15

166,3 O 1

3-C

5,2 N

52,7 W

3-C

1,75 71, 7 S

13,6 O 2,9 W

3-C 3-C

35,3 N

24,9 O

3-C

15,0 N

90,5 W

3-C

64,8 N

21,3 W

3-C

6,5 S

107,0 O

3-C

2,5 S

140,7 O

3-C

0,9 S '

131,30

3-C

2,7 N

98,90

3-C

5,05

119,8 O

3-C

10,2 S

123,6 O

3-C

27.

Vranov SFJ

Sondre Stromfjord, Grönland ATD Arta Tunnel KEG

28.

Dschibuti

29.

Ägypten

30.

Äthiopien

Kottamya FURI

31.

Fidschi

Furi MSVF

32.

Frankreich

33.

Frankreich

KOG Kourou,

34.

35.

Gabun

BAMB Bambay SANAE Station, Antarktis IDI

Monasavu, Viti Levu NOUC Port Laguerre,

Neukaledonien Französisch Guayana

36.

Deutschland/ Südafrika Griechenland

37.

Guatemala

Anogia, Kreta RDG Rabir

38.

Island

BORG

39.

40.

noch nicht bekannt Indonesien PACI

41.

Indonesien

42.

Indonesien

43.

Indonesien

44.

Indonesien

Sorong, Irian Jaya PSI Parapat, Sumatra KAPI

Indonesien

Kappang, Sulawesi Selatan KUG

45.

Borgames Cibinong, Jawa Barat JAY Jayapura, Irian Jaya SWI

Kupang,

Nusatenggara Timur

732

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für

Standon

Breite

Länge

Typ

Stationzuständigerr Staat

46.

Iran (Islamische Republik)

KRM Kenn an

30,3 N

57,1O

3-C

47.

Iran (Islamische Republik)

MSN Masjed-e-Soleyman

31,9 N

49,3 O

3-C

48.

Israel

29,8 N

34,9 O

3-C

49.

Israel

MBH Eilath PARD Parod

32,6 N

35,3 O

array

50.

Italien

ENAS Enna, Sizilien

37,5 N

14,3 O

3-C

51.

Japan

33,1 N

130,9 O

3-C

52.

Japan

JNU Ohita, Kyushu JOW Kunigami, Okinawa

26,8 N

128,3 O

3-C

53.

Japan

139,8 O

3-C

54.

Japan

142,6 O

3-C

55.

Japan

JHJ 33,1 N Hachijojima, Izu-Inseln JKA 44,1 N Kamikawa-asahi, Hokkaido 27,1 N JCJ Chichijima, Ogasawara

142,2 O

3-C

56.

Jordanien

32,5 N

37,6 O

3-C-

57.

Kasachstan

53,1 N

70,30

array

58.

Kasachstan

50,7 N

78,6 O

array

59.

Kasachstan

50,4 N

58,00

3-C

60.

Kirgisistan

42,6 N

74,50

3-C

61.

Madagaskar

18,9 S

47,6 O

3-C

62.

Mali

14,5 N

4,0 W

3-C

63.

Mexiko

20,2 N

88,3 W

3-C

64.

Mexiko

18,0 N

94,4 W

3-C

65.

Mexiko

24,2 N

1 10,2 W

3-C

66.

Marokko

32,8 N

4,6 W

3-C

67.

Namibia

19,1 S

17,4 O

3-C

68.

Nepal

28,0 N

86,80

3-C

Ashgot BRVK Borovoye KURK Kurchatow AKTO Aktjubinsk AAK Ala-Archa TAN Antananarivo KOWA Kowa TEYM Tepich, Yucatan TUVM Tuzandepeti, Veracruz LPBM La Paz, Baja California Sur MOT Midelt TSUM Tsumeb EVN Everest

733

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für Station zuständiger Staat

69.

70.

71.

72.

73.

74.

75.

76.

77.

78.

79.

80.

81.

82.

83.

84.

85.

86.

87.

88.

89.

90.

91.

734

Standort

EWZ Erewhon, Südinsel Neuseeland RAO Raoul Island Neuseeland UFZ Urewera, Nordinsel Norwegen SPITS Spitzbergen Norwegen JMI Jan Mayen Oman WSAR Wadi Sarin Papua-Neuguinea PMG Port Moresby Papua-Neuguinea BIAL Bialla Peru CAJP Cajamarca Peru NNA Nana Philippinen DAV Davao, Mindanao Philippinen TGY Tagaytay, Luzon Rumänien MLR Muntele Rosu Russische KIRV Föderation Kirow Russische K1VO Föderation Kislowodsk Russische OBN Föderation Obninsk Russische ARU Föderation Arti Russische SEY Seymchan Föderation Russische TLY Föderation Talaya Russische YAK Föderation Yakutsk (Jakutsk) Russische URG Föderation Urgal Russische BIL Föderation Bilibino Russische TIXI Föderation Tiksi Neuseeland

Breite

Länge

Typ

43,5 S

170,9 O

3-C

29,2 S

177,9 W

3-C

38,3 S

177,1 O

3-C

78,2 N

16,40

3-C

70,9 N

8,7 W

3-C

23,0 N

58,00

3-C

9,4 S

147,2 O

3-C

5,3 S

151,10

3-C

7,0 S

78,0 W

3-C

12,0 S

76,8 W

3-C

7,1 N

125,6 O

3-C

14,1 N

120,9 O

3-C

45,5 N

25,9 O

3-C

58,6 N

49,4 O

3-C

44,0 N

42,7 O

array

55,1 N

36,6 O

3-C

56,4 N

58,6 O

3-C

62,9 N

152,4 O

3-C

51,7 N

103,6 O

3-C

62,0 N

129,7 O

3-C

51,1 N

132,3 O

3-C

68,0 N

166,4 O

3-C

71, 6 N

128,9 O

3-C

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für Station zuständiger S (aal

Standort

Breite

Länge

Typ

92.

Russische Föderation

47,0 N

142,8 O

3-C

93.

Russische Föderation

YSS Yuzhno-Sakhalinsk (Juchno-Sachalinsk) MA2 Magadan ZIL Zilim AFI Aftamalu RAYN Ar Rayn MEO

59,6 N

150,8 O

3-C

53,9 N

57,00

3-C

13,9 S

171,8 W

3-C

23,6 N

45,60

3-C

14,4 N

17,0 W

3-C

HNR Honiara, Guadalcanal SUR Sutherland

9,4 S

160,0 O

3-C

32.4.S

20,80

3-C

coc

6,9 N

79,9 O

3-C

60,1 N

13,7 O

3-C

46,8 N

9,8 O

3-C

0,4 S

30,4 O

3-C

55,3 N

3,2 W

array

13,6 N

144,90

3-C

PMSA Palmer Station, Antarktis

64,88

64,1 W

3-C

TKL Tuckaleechee Cavems, TN PFCA Pinon Fiat, CA YBH Yreka, CA KDC Kodiak Island, AK

35,7 N

83,8 W

3-C

33,6 N

1 16,5 W

3-C

41, 7 N

122,7 W

3-C

57,8 N

152,5 W

3-C

ALQ Albuquerque, NM

35,0 N

106,5 W

3-C

ATTU Attu Island, AK ELK Elko, NV

52,8 N

172,7 O

3-C

40,7 N

1 15,2 W

3-C

SPA South Pole, Antarktis

90,08

-

3-C

94.

Russische

Föderation

95.

Samoa

96.

Saudi-Arabien

97.

Senegal

98.

Salomonen

99.

Südafrika

100.

Sri Lanka

101.

102.

103.

104.

105.

106.

107.

108.

109.

110.

111.

112.

113.

114.

Mbour

Colombo Schweden HFS Hagfors DAVOS Schweiz Davos Uganda MBRU Mbarara Vereinigtes EKA Eskdalemuir Königreich Vereinigte Staaten GUMO Guam, Marianen von Amerika

Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika

735

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Lange

Typ

117,1 W

3-C

18,1 N

66,2 W

3-C

8,9 N

70,6 W

3-C

118.

Venezuela

10,2 N ' 64,6 W

3-C

119.

Sambia

15,3 S

3-C

120.

Simbabwe

NEW Newport, WA SJG San Juan, PR SDV Santo Domingo PCRV Puerto la Cruz LSZ Lusaka BUL Bulawayo

48,3 N

117.

Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Venezuela

115.

116.

736

28,2 O

noch anzugeben

3-C

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Liste der Radionuklid-Stationen Tabelle 2-A

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Länge

Argentinien Argentinien

Buenos Aires Salta Bariloche Melbourne, VIC

5 8,0 W 65,0 W 7 1,3 W 144,6 O 62,50 146,8 O 159,0 0 97.0O 130,7 O 1 16,0 O 43,1 W 35,0 W 9,9 O 123,2 W 94,9 W 114,5 W 53,0 W 70,6 W 108,4 W 116,2 O 103,3 O

Cayenne, Französisch-Guayana Dumont d'Urville, Antarktis Schauinsland/Freiburg Reykjavik

34,0 S 24,03 41,1 S 37,5 S 67,6 S 19,2 S 54,0 S 12,05 12,4 S 31,9 S 22,5 S 8,0 S 4,2 N 49,3 N 74,7 N 62,5 N 47,0 N 53,1 S 27,1 S 39,8 N 35,8 N 23,0 N 21,25 1,05 5,5 N 18,05 17,05 17,0 N 21,1 S 49,05 5,0 N 66,05 47,9 N 64,4 N

Teheran

35,0 N

52,00

Okinawa

26,5 N

127,9 O

Argentinien Australien Australien Australien Australien Australien

Australien Australien

Brasilien Brasilien Kamerun

Kanada Kanada Kanada Kanada Chile Chile

Mawson, Antarktis Townsville, QLD

Macquarie Island Cocosinseln Darwin, NT Perth, WA Rio de Janeiro Recife Duala Vancouver, B.C.

Resolute, N.W.T.

Yellowknife, N.W.T St. John's, N.L.

Punta Arenas Hanga Roa, Osterinsel

China China China

Peking Lanzhou

Cookinseln Ecuador Äthiopien Fidschi

Rarotonga

Frankreich

Papeete, Tahiti Pointe-à-Pitre, Guadeloupe

Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Deutschland Island noch nicht bekannt Iran (Islamische Republik) Japan

Guangzhou Isla San Cristóbal, Galapagos Filtu Nadi

Réunion Port-aux-Français, Kerguelen

113,30 159,8 W 89,2 W 42,70 177,5 0 150,0 W 62,0 W 55,6 O 70.0O 52,0 W 140,0 O 7,9 O 21,9 W

737

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Lunge

38.

39, 40.

4L 42.

43.

44.

45.

46.

47.

48.

49.

50.

51.

52.

53.

Japan Kiribati Kuwait Libyen Malaysia Mauretanien Mexiko Mongolei Neuseeland Neuseeland Niger Norwegen Panama Papua-Neuguinea Philippinien Portugal

36,3 N 2,0 N 29,0 N 32,5 N 2,6 N 18,0 N 28,0 N 47,5 N 44,0 S 35,1 S 18,0 N 78,2 N 8,9 N 3,0 S 14,5 N 37,4 N

139,0 W

54.

55.

56.

57.

58.

59.

60.

61.

62.

63.

64.

65.

66.

67.

68.

69.

70.

Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Südafrika Schweden Tansania Thailand Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika

Takasaki, Gunma Kiritimati Kuwait City Misratah Kuala Lumpur Nouakchott Baja California Ulan-Bator Chatham Island Kaitaia Bilma Spitzbergen Panama City New Hanover Quezon City Ponta Delgada. Säo Miguel, Azoren Kirow Norilsk Peledui Bilibino Ussurisk Salesowo Petropawlowsk-Kamtschatski Dubna Marion Island Stockholm Daressalam Bangkok BIOT/Chagos Archipel St. Helena Tristan da Cunha Halley, Antarktis Sacramento, CA

69,0 N 59,6 N 68,0 N 43,7 N 53,9 N 53,1 N 56,7 N 46,53 59,4 N 6,0 S 13,8 N 7,0 S 16,0 S 37,0 S 76,05 38,7 N

49,4 W 88,00 112,6 O 166,4 O 131,9 O 84,8 O 158,8 O 37.3O 37.0O 18,00 39.0O 100,5 O 72,00 6,0 W 12,3 W 28,0 W 121,4 W

Sand Point, AK

55,0 N

160,0 W

Melbourne, FL

28,3 N

80,6 W

Palmer Station, Antarktis

64,5 S

64,0 W

71.

72.

73.

738

58,6 N

157,0 W 48,0 O 15,00 101,5 O 17,0 W 113,0 W 107,0 0 176,5 W 173,3 O 13,0 O 16,4 O 79,6 W 150,00 121,00 25,4 W

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

74.

75.

76.

77.

78.

79.

80.

Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Länge

Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika

Ashland, KS

37.2 N

99,8 W

Charlottesville, VA.

38,0 N

78,0 W

Salchaket, AK

64.4 N

147,1 W

Wake Island

19.3 N

166,6 O

Midway Islands

28,0 N

177,0 W

Oahu, HI

21.5 N

158,0 W

Upi, Guam

13,7 N

144,9 O

739

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Liste der Radionuklid-Laboratorien Tabelle 2-B Für Laboratorium zuständiger Staat

Name und Ort des Laboratoriums

i.

Argentinien

National Board of Nuclear Régulation Buenos Aires

2.

Australien

3.

Österreich

4.

Brasilien

5.

Kanada

6.

7.

Finnland

8.

Frankreich

9.

Israel

10.

Italien

11.

Japan

12.

Neuseeland

13.

Russische Föderation

Australian Radiation Laboratory Melbourne, VIC Austrian Research Center Seibersdorf Institute of Radiation Protection amd Dosimetry Rio de Janeiro Health Kanada Ottawa Ont Peking Centre for Radiation and Nuclear Safety Helsinki Atomic Energy Commission Montlhéry Soreq Nuclear Research Centre Yavne Laboratory of National Agency for thé Protection of thè Environment Rom Japan Atomic Energy Research Institute Tokaj, Ibarakì National Radiation Laboratory Christchurch Central Radiation Control Laboratory, Ministry of Defence Special Vérification Service Moskau

14.

Südafrika

15.

Vereinigtes Königreich

16.

Vereinigte Staaten von Amerika

740

China

Atomic Energy Corporation Pelindaba AWEBlacknest Chilton McClellan Central Laboratories Sacramento, CA

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Liste der hydroakustischen Stationen Tabelle 3 Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Länge

Typ

2.

Australien Kanada

34,4 S 53,3 N

115,1 O 132,5 W

Hydrophon T-phase

3.

Chile

33,75

78,8 W

Hydrophon

4.

5.

6.

7.

8.

Frankreich Frankreich Mexiko Portugal Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Staaten von Amerika

Cap Leeuwin, WA Queen Charlotte Islands, B.C.

Juan Femdndez Island Crozet Islands Guadeloupe Clarion Island Flores BIOT/ Chagos Archipel Tristan da Cunha

46,5 S 16,3 N 18,2 N 39,3 N 7,3 S

52,2 O 61,1 W 1 14,6 W 3 1,3 W 72,40

Hydrophon T-phase T-phase T-phase Hydrophon

37,2 S

12,5 W

T-phase

Ascension

8,0 S

14,4 W

Hydrophon

Wake Island

19,3 N

166,6 O

Hydrophon

l.

9.

10.

11.

741

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Liste der Infraschall-Stationen Tabelle 4

'l.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

S.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

742

Für Station zuständiger Staat

Standort

Breite

Länge

Argentinien .

Argentinien Australien Australien Australien Australien Australien Bolivien Brasilien Kanada Kap Verde Zentralafrikanische Republik Chile Chile China China Côte d'Ivoire Dänemark Dschibuti Ecuador Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Deutschland Deutschland noch nicht bekannt Iran (Islamische Republik) Japan Kasachstan Kenia Madagaskar Mongolei Namibia Neuseeland Norwegen

Paso Flores Ushuaia Davis Base, Antarktis Narrogin, WA Hobart, TAS Cocosinseln Warramunga, NT La Paz Brasilia Lac du Donnet, Man.

Kapverdische Inseln Bangui

40,75 55,0 S 68,4 S 32,98 42,1 S 12,3 S 19,95 16,3 S 15,65 50,2 N 16,0 N 5,2 N

70,6 W 68,0 W 77,60 1 17,2 O 147,2 O 97,00 134,3 O 68,1 W 48,0 W 95,9 W 24,0 W 18,4 O

Osterinsel Juan Fernández Island Peking Kunming Dimbokro Dundas, Grönland Dschibuti Galapagosinseln Marquesas Islands Port La Guerre, Neukaledonien Kerguelen Tahiti Kourou, Französisch-Guayana Freyung Georg von Neumayer, Antarktis

27,0 S 33,8 S 40,0 N 25,0 N 6,7 N 76,5 N 11,3 N 0,0 N 10,05 22,15 49,25 17,65 5,2 N 48,9 N 70,65

109,2 W 80,7 W 1 16,0 O 102,8 O 4,9 W 68,7 W 43,5 O 91,7 W 140,0 W 166,3 O

Teheran

35,7 N

51,4 O

Tsukuba Aktjubinsk Kilimanbogo Antananarivo Javhlant Tsumeb Chatham Island Karasjok

36,0 N 50,4 N 1,3 S 18,8 S 48,0 N 19,15 44,05 69,5 N

140,1 O 58,00 36,8 O 47,50 106,8 O 17,4 O 176,5 W 25,5 O

69,1 O 149,6 W 52,7 W 13,7 O 8,4 W

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Für Station zuständiger Staat

38.

39.

40.

41.

42.

43.

44.

45.

46.

47.

48.

49.

50.

51.

52.

53.

54.

55.

56.

57.

58.

59.

60.

Standort

Pakistan Rahimyar Khan Palati Palau Papua-Neuginea . Rabaul Paraguay Villa Florida Portugal Azoren Russische Föderation Dubna Russische Föderation Petropawlowsk-Kamtschatski Russische Föderation Ussurisk Russische Föderation Salesowo Südafrika Boshof Tunesien Thala Vereinigtes Königreich Tristan da Cunha Vereinigtes Königreich Ascension Vereinigtes Königreich Bermuda Vereinigtes Königreich BIOT/Chagos Archipel Vereinigte Staaten Eielson, AK von Amerika Vereinigte Staaten Siple Station, Antarktis von Amerika Vereinigte Staaten Windless Bight, Antarktis von Amerika Vereinigte Staaten Newport, WA von Amerika Vereinigte Staaten Pion Fiat, CA von Amerika Vereinigte Staaten Midway Islands von Amerika Vereinigte Staaten Hawaii, HI von Amerika Vereinigte Staaten Wake Island von Amerika

Breite

Länge

28,2 N

7,5 N 4,1 S 26,3 S 37,8 N 56,7 N 53,1 N 43,7 N 53,9 N 28,6 S 35,6 N 37,0 S 8,0 S 32,0 N 5,0 S 64,8 N

70,3 O 134,5 O 152,1 O 57,3 W 25,5 W 37,3 O 158,80 131,9 O 84,8 O 25,40 8,7 O 12,3 W 14,3 W 64,5 W 72,OO 146,9 W

75,5 S

83,6 W

77,5 S

161,80

48,3 N

117,1 W

33,6 N

1 16,5 W

28,1 N

177,2 W

19,6 N

155,3 W

19,3 N

166,6 O

743

Umfassendes Verbot von Nuklearversuchen

Anlage 2 zum Protokoll

Liste der Kennzeichnungsparameter für das automatische Aussortieren gewöhnlicher Ereignisse durch das Internationale Datenzentrum (l)Die Kriterien des Internationalen Datenzentrums für das automatische Aussortieren gewöhnlicher Ereignisse beruhen auf. den Kennzeichnungsparametern für gewöhnliche Ereignisse, die während der gemeinsamen Verarbeitung der Daten aus allen Überwachungstechnologien im Internationalen Überwachungssystem bestimmt werden. Das Aussortieren gewöhnlicher Ereignisse bedient sich sowohl weltweiter als auch zusätzlicher Aussortierungskriterien, um gegebenenfalls regionalen Schwankungen Rechnung zu tragen.

(2) Bei den von dem seismologischen Teil des Internationalen Überwachungssystems entdeckten Ereignissen können unter anderem folgende Parameter verwendet werden: Ort des Ereignisses; Tiefe des Ereignisses; Magni luden Verhältnis zwischen Oberflächenwelle und Raumwelle; Sîgnalfrequenzgehalt; Spektral Verhältnis der Phasen; spektrale Senkenbildung; Erstausschlag der P-Welle; Herdmechanismus; relative Anregung der seismischen Phasen; - vergleichende Massnahmen mit anderen Ereignissen bzw. Ereignisgruppen; gegebenenfalls regionale Unterscheidungsmerkmale.

(3) Bei den von dem hydroakustischen Teil des Internationalen Überwachungssystems entdeckten Ereignissen können unter anderem folgende Parameter verwendet werden: Signalfrequenzgehalt einschliessHch der Eckfrequenz, Breitbandenergie sowie der Mittenfrequenz und Bandbreite; frequenzabhängige Signaldauer; Spektralverhältnis; Anzeigen von Blasenimpuls-Signalen und Blasenimpuls-Verzögerung.

(4) Bei den von dem Infraschall-Teil des Internationalen Überwachungssystems entdeckten Ereignissen können unter anderem folgende Parameter verwendet werden: Signalfrequenzgehalt und Dispersion; Signaldauer; Spitzenamplitude.

(5) Bei den von dem Radionuklid-Teil des Internationalen Überwachungssystems entdeckten Ereignissen können unter anderem folgende Parameter verwendet werden:

744

Umfassendes Verbot von Nuklear/ersuchen

Konzentration von natürlichen und künstlichen Radionukliden; Konzentration von spezifischen Spalt- und Aktivierungsprodukten ausserhalb üblicher Beobachtungen; Verhältnis eines spezifischen Spalt- und Aktivierungsprodukts zu einem anderen.

10106

745

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zum Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) vom 9 September 1998

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1999

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

98.054

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.02.1999

Date Data Seite

653-745

Page Pagina Ref. No

10 054 915

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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