Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19991, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen in Anwendung von Artikel 15 Ziffer 1 zu ratifizieren.

Art. 3 1

Sofern bei Inkrafttreten des Übereinkommens für die Schweiz die Strafbestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens noch nicht in Kraft stehen sollte, wird der Bundesrat ermächtigt, bei der Ratifizierung folgenden Vorbehalt anzubringen: «Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 2 sowie Artikel 3 Ziffern 1 und 2 bezüglich der Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht anzuwenden».

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Vorbehalt zurückzuziehen, wenn er gegenstandslos geworden ist.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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BBl 1999 5497

1999-4576

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