Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 19991, beschliesst:

Art. 1 1

Das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 (in der Fassung vom 5. Februar 1993) über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht, gestützt auf Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung, dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

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BBl 1999 6088

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1999-4501