Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung des eidgenössischen Versicherungsgerichts (Art. 11 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Tarek Rouine, Rue 6397 Nummer 3, TN-1005 El Omrane, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 16. Juni 1999 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 1999 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: I.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der Beschwerdeführer wird für die allfällige Bezahlung des von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen verlangten Kostenvorschusses von 400 Franken eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt.

Das begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

17. September 1999

i. A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Gerichtskanzlei

8012

1999-5196