Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz, FG) Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst: I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 27 und 27sexies der Bundesverfassung3, ...

Ersatz eines Ausdrucks: in den Artikeln 22 Absatz 1 und 32 Absatz 2 wird der Ausdruck «Der Schweizerische Wissenschaftsrat» durch «Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 5a

3. Abschnitt: Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat Art. 5a 1

Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat ist das beratende Organ des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik.

2

Er beschafft und überprüft die Grundlagen für eine gesamtschweizerische Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik, erarbeitet zuhanden des Bundesrates Gesamtkonzepte und schlägt ihm Massnahmen zu ihrer Verwirklichung vor.

1 2 3

BBl 1999 297 SR 420.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 63 und 64 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

8704

1999-5352

Forschungsgesetz

3

Aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen Departementes des Innern oder des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nimmt er zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.

4

Er führt zudem Studien zur Technologiefolgeabschätzung durch.

5

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Wissenschafts- und Technologierates und bestimmt den Präsidenten. Der Wissenschafts- und Technologierat ordnet seine Organisation und Geschäftsführung in einem vom Bundesrat zu genehmigenden Reglement.

Art. 6 Abs. 2 und 3

2

Der Bundesrat kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, Forschungsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung (Nationale Forschungsprogramme) durchzuführen und Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.

3

Der Bundesrat kann die kritische Auseinandersetzung über Sinn und Ziele von Wissenschaft und Technologie in der Gesellschaft durch Beiträge an geeignete Institutionen fördern. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.

Art. 8 Bst. h Der Schweizerische Nationalfonds erhält von den bewilligten Krediten Beiträge, um namentlich: h.

Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.

Art. 16 Abs. 7 7

Der Bundesrat kann die Kompetenzen nach den Absätzen 2, 3b und 3c an ein Departement delegieren.

Art. 19 Abs. 3 3

Der Bund stellt die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs nach Artikel 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19914 sicher. Er führt dazu eine Datenbank.

Art. 28a

Umsetzung der Forschungsergebnisse

1

Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass: a.

4

das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit diesen Mitteln erzielten Forschungsergebnissen der arbeitgebenden Institution übertragen werden;

SR 414.110

8705

Forschungsgesetz

b.

die betreffenden Institutionen Massnahmen treffen, um die Verwertung der Forschungsergebnisse, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung zu fördern und die Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträgen angemessen zu beteiligen.

2

Wenn die betreffenden Institutionen die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b versäumen, können die Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.

Art. 31a

Leistungsvereinbarungen

Die Departemente können mit den Empfängern von Bundesmitteln Vereinbarungen über die mit diesen Mitteln zu erbringenden Leistungen abschliessen. Sie können diese Kompetenz an ein Bundesamt übertragen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 8. Oktober 1999

Nationalrat, 8. Oktober 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 26. Oktober 19995 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

10111

5

BBl 1999 8704

8706