Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1 vom 5. Oktober 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 21. April 1999 des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), 3003 Bern betreffend Eidg. Zeughaus Seewen-Schwyz, Wintersried (SZ), Werkstattgebäude: Fassaden- und Dachsanierung,

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB) hatte das eingangs erwähnte Vorhaben der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Mit Schreiben vom 21. April 1999 wurde das Baugesuch des BAB der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Das Vorhaben beinhaltet als Schwerpunkt die Sanierung der beschädigten, bzw. baufälligen Flachdächer sowie der Fassade des Werkstattgebäudes MWD (Objekt 3676 WG) auf dem Areal Winterried (ungefähre Koordinaten 690'750/208'200), welches dem eidgenössischen Zeughaus Seewen-Schwyz zugeordnet ist.

Vorgesehen ist vorerst der Abbruch der Abdichtungen aller Flachdächer und deren Ersatz durch neue, zeitgemässe Beläge. Anstelle der Schutzbeläge mittels Rundkies ist vorgesehen, die restlichen Flachdachbereiche extensiv zu begrünen. Die Wärmeisolationen, alle Spenglerarbeiten sowie die Blitzschutzanlage sollen alsdann erneuert werden.

Die Sanierung der Gebäudefassaden soll - unter Berücksichtigung der architektonischen Erscheinung - auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Der Mitteltrakt und das seitliche Nebengebäude sollen in ihrer heutigen Erscheinung belassen und als Sichtbetonkonstruktion saniert werden (Sanieren der schadhaften Stellen sowie schützende Oberflächenbehandlung der gesamten Aussenfläche). Beim Betriebsgebäude sollen demgegenüber die bestehenden Schäden ganzheitlich behoben und der Gebäudeteil mit einer hinterlüfteten, isolierten Fassadenverkleidung aus Profilblech versehen werden.

Weiter ist der Ersatz sämtlicher Garagentore durch zweckmässigere Neukonstruktionen vorgesehen. Schliesslich sind kleinere Arbeiten wie die Sanierung der Fenster (neue Dichtungen, wo notwendig Ersatz der Fenster), der

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Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995, SR 510.51

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Ersatz der bestehenden Storen durch Verbundrafflamellenstoren sowie die Kontrolle, Reinigung und Aktualisierung der haustechnischen Anlagen geplant.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Die Gemeinde Schwyz (Stellungnahme vom 14. Juni 1999) sowie der Kanton Schwyz übermittelten ihre Stellungnahmen der Bewilligungsbehörde am 29. Juni 1999. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte sein Prüfergebnis am 18. August 1999 ein.


zieht in Erwägung:

A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV).

Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Beim betroffenen Gebäude handelt es sich um eine Baute, welche den Armeeeinsatz unterstützt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b MBV). Somit untersteht das Vorhaben dem militärischen Baubewilligungsverfahren.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das eingereichte Vorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b MBV).

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b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass dieses keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) nicht besteht und auch keine Drittinteressen tangiert werden.

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde Die Gemeinde Schwyz hat in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 1999 gegen das Vorhaben nichts eingewendet.

Der Kanton Schwyz kommt aufgrund der internen Vernehmlassungsergebnisse in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1999 zum Schluss, dass durch das Vorhaben keine rechtskräftigen eidgenössischen oder kantonalen Inventare des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen werden. Die vorgesehenen baulichen Veränderungen und die Materialwahl hätten im Vergleich zum heutigen Zustand keine wesentlichen Veränderungen zur Folge. Der Realisierung des Vorhabens wird daher grundsätzlich zugestimmt. Folgende problematischen Punkte der bestehenden Entwässerungssituation und Abwasserbehandlung seien aber zu überprüfen: ­

die Versickerungsmöglichkeiten des Dachwassers im Sinne von Artikel 7 des Gewässerschutzgesetzes (GschG; SR 814.20);

­

eine weitergehende Abwasservorbehandlung, sofern im Wasch- und Schmierraum wöchentlich mehr als zwei Reinigungen durchgeführt oder Reinigungschemiekalien eingesetzt werden;

­

den Anschluss der Platzentwässerung an die Schmutzwasserkanalisation, soweit wasserverschmutzende Tätigkeiten ausgeführt werden und Treibstoffzapfsäulen vorhanden sind.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL hält in seiner Stellungnahme vom 18. August 1999 fest, dass aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen und begrüsst die vorgesehene extensive Begrünung der nicht begehbaren Flachdachbereiche. Hingegen sei die bestehende Entwässerungssituation und Abwasserbehandlung, wie in der kantonalen Stellungnahme verlangt (vgl. Ziffer 2 hiervor), zu überprüfen.

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4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raumplanung; Nutzungsinteressen: Der Nachweis der Standortgebundenheit des Vorhabens gilt aufgrund der bereits bestehenden Einrichtungen und deren unveränderter Zweck-bestimmung als erbracht. Es sind keine weitergehenden raum- oder nutzungsrelevanten Massnahmen vorgesehen. Eine Kollision mit der kommunalen bzw.

kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird denn auch nicht geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Vorhaben daher nichts entgegen.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: Eine Beeinträchtigung eines schützenswerten Lebensraumes im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) kann ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben weder nationale, regionale bzw. lokale Schutzobjekte noch einen Standort tangiert, der gemäss Art. 18 Abs. 1 bis NHG besonders zu schützen ist. Es sind daher auch keine besonderen Schutz-, Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen erforderlich. Nichtdestoweniger gilt der Grundsatz von Art. 3 NHG, wonach der Bund seine Vorhaben unter anderem so zu gestalten und zu unterhalten hat, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleibt.

Angesichts der untergeordneten natur- und landschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens erachtet die Bewilligungsbehörde die vorgesehene extensive Begrünung der nicht begehbaren Flachdachbereiche als Gestaltungsmassnahme, durch die dem Grundsatz einer naturnahen Gestaltung in ausreichendem Masse Rechnung getragen wird. Somit stehen den Vorhaben ­ so auch die Auffassung des BUWAL in seiner Stellungnahme vom 18. August 1999 ­ insgesamt keine überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen.

c.

Gewässerschutz: Gemäss Artikel 1 GSchG sind die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Daher muss unter anderem verschmutztes Abwasser behandelt werden und darf nur mit einer Bewilligung der zuständigen Instanz (nach Art. 48 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 MG vorliegend die militärische Baubewilligungsbehörde) in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 GSchG). Sodann ist nicht verschmutztes Abwasser örtlich versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG). Im weiteren müssen die Inhaber von Gebäuden bei deren Erstellung oder wesentlichen Änderung dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden (vgl.

Art. 11 der Gewässerschutz-verordnung;GschV, SR 814.201).

Nach Massgabe der Baugesuchsunterlagen erfährt die Entwässerungssituation durch das Vorhaben, mit Ausnahme des Umstandes, dass die ex-

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tensive Begrünung der nicht begehbaren Flachdachbereiche eine Speicherwirkung auf das Meteorwasser zur Folge hat, keine Änderung.

Laut telefonischer Auskunft des Gesuchstellers ist eine örtliche Versickerung des Meteorwassers, bzw. Dachwassers angesichts der Beschaffenheit des Bodens nur möglich, wenn man auf dem Umgebungsgelände ­ der Platz um das Werkstattgebäude ist asphaltiert ­ Sickerschächte, bzw. Sickergruben installieren würde, was angesichts der Bodenbeschaffenheit und der im Boden befindlichen Leitungen (Elektrizität, Wasser) ein unverhältnismässig teures Unterfangen sei. Daher wird, wie bis anhin, das Meteorwasser der Dachflächen auf der ganzen Liegenschaft separat und gesamthaft erfasst und zentral der gemeindeeigenen Sammelleitung in der angrenzenden Erschliessungsstrasse zugeführt, welche ihrerseits wiederum in den nahegelegenen Vorfluter, die Seeweren, mündet. Das Oberflächenwasser der Platzentwässerung wird getrennt vom Meteorwasser der Dachflächen erfasst und dem eigenen Benzin- und Ölabscheider zur Vorreinigung und Abscheidung allfälliger Verschmutzungen zugeführt. Danach wird es, entgegen der Darstellung der Entwässerungssituation auf Seite 10 des Projektbeschriebes, der ARA-Sammelleitung der Abwasserreinigungsanlage zugeführt. Nur im Falle, dass im Benzin- und Ölabscheider zuviel Wasser anfällt, wird dasselbe via Meteorwasserüberlauf in die gemeindeeigene Sammelleitung in der angrenzenden Erschliessungsstrasse abgeleitet. Das Schmutzwasser wird auf dem gesamten Areal separat erfasst und danach via Benzin- und Ölabscheider der ARA-Sammelleitung der Abwasserreinigungsanlage zugeführt.

Angesichts des vom Gesuchstellers obstehend geschilderten Sachverhaltes sowie der eingangs zitierten Gewässerschutznormen ist nichts gegen die Einleitung des Dachwassers bzw. Meteorwassers über bestehende Leitungen in die Seeweren einzuwenden. Dies, zumal es ­ angesichts der hohen Kosten ­ unverhältnismässig wäre eine örtliche Versickerung zu verlangen und das ganze Dach- bzw. Meteorentwässerungskonzept des Werkstattareales Wintersried alleine wegen des vorliegenden Projekts umzustellen. Sodann ist mit der projektierten Flachdachbegrünung eine rechtsgenügliche Rückhaltemassnahme für das Dachwasser vorgesehen. Auch wird nach Massgabe der Baugesuchsunterlagen das Meteorwasser bis ausserhalb des
Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet. Das Entwässerungskonzept bezüglich des Dachwassers ist somit ein rechtsgnügliches, weshalb der diesbezügliche Antrag des Kantons Schwyz und des BUWAL, in diesem Sinne als berücksichtigt gilt und sich nachstehend eine entsprechende Auflage erübrigt.

Gemäss Auskunft des Gesuchstellers sind sowohl die gesamte Platzentwässerung als auch die Abwasser aus dem Wasch- und Schmierraum an die Schmutzwasserkanalisation (direkte Ableitung vom Benzin- und Ölabscheider in die ARA-Sammelleitung) angeschlossen. Da zudem im Wasch- und Schmierraum wöchentlich weniger als zwei Reinigungen durchgeführt und auch keine Reinigungschemikalien eingesetzt werden, gilt der diesbezügliche Antrag des Kantons Schwyz und des BUWAL als berücksichtigt, weshalb sich auch diesfalls nachstehend eine entsprechende Auflage erübrigt.

Hingegen ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass während den Ausführungsarbeiten sämtliche notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von

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Gewässerverschmutzungen ergriffen werden. Es ergeht diesbezüglich nachstehend eine entsprechende Auflage.

d.

Abfälle: Die Entsorgung der Abfälle ist im Projekt detailliert umschrieben. Die anfallenden Abbruchmaterialien werden teilweise am Bau weiterverwendet oder zusammen mit dem Bauschutt soweit möglich auf der Baustelle, nach unverschmutztem Aushubmaterial, Abfällen für Inertstoffdeponien sowie übrigen Abfällen rechtskonform getrennt, weshalb sich nachstehend eine entsprechende Auflage erübrigt (vgl. Art. 9 der Technischen Verordnung über Abfälle, TVA, SR 814.600).

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: ­

Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

­

Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Schwyz, der Kanton Schwyz und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und im Sinne der Erwägungen berücksichtigten Anträgen zu.

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und verfügt demnach: 1. Bewilligung Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB), eingereicht am 21. April 1999 via Generalstab, UG Plan, Abt Immobilien Militär, 3003 Bern in Sachen Eidg. Zeughaus Seewen-Schwyz, Wintersried (SZ), Fassaden- und Dachasanierung des Werkstattgebäudes mit den nachstehenden Unterlagen: ­ ­

Projektbeschrieb mit Begründung vom 1. April 1999 Plangrundlagen: Situation 1:1'000 Projektplan Fassaden 1:100 Plan Nr.3676 WG 3.001 vom 12.04.1999 Projektplan Schnitte 1:100 Plan Nr.3676 WG 3.001 vom 12.04.1999 Projektplan Grundriss Plan Nr.3676 WG 3.001 vom 12.04.1999 Erdgeschoss / Kanalisation 1:100

wird unter Auflagen bewilligt.

2. Auflagen a.

Der Gesuchsteller hat während den Ausführungsarbeiten sämtliche notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerver-schmutzungen zu ergreifen.

b.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. 1 MBV).

c.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5. Rechtsmittelbelehrung a.

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Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: ­ bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, ­ für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff.

OG.

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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