Flughafen Zürich Genehmigung einer befristeten Aenderung des Betriebsreglements

Mit Entscheid vom 12. August 1999 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit RRB Nr. 1464 am 4. August 1999 beschlossene vorübergehende Änderung des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich betreffend Oeffnung der Pisten 14, 16 und 28 für Starts bis 22.00 Uhr genehmigt.

Die Gesuchsunterlagen und der Genehmigungsentscheid können bei folgenden Stellen eingesehen werden: - Flughafendirektion Zürich, 8058 Zürich-Flughafen - Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Anlagen und Wirtschaftsfragen, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Tel. 031 325 98 38 bezogen werden.

Wer nach Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.

17. August 1999

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Stellv. Direktor: Adam

1999-4877

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