Geschäftsreglement des Nationalrates

Entwurf

Änderung vom

Der Nationalrat, gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes1, nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 26. August 19992, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19903 wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1 und 2 1

Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, vier Stimmenzähler und vier Ersatzstimmenzähler.

2

Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden sofort nach der Konstituierung des Rates, in den folgenden Amtsjahren zu Beginn der ersten Sitzung gewählt.

Die Fraktionen und Amtssprachen werden angemessen berücksichtigt.

Art. 8 Abs. 1

1

Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. (Art. 152 BV).

Art. 9 Abs. 1 1 Das Büro besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten sowie den Stimmenzählern und den Fraktionspräsidenten.

Art. 11

Aufgaben der Vizepräsidenten

1

Die Vizepräsidenten übernehmen die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will (Art. 63 Abs. 1).

1bis Der erste Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen im Rat sowie bei dessen Vertretung gegenüber dem Bundesrat und gegen aussen, der zweite Vizepräsident bei der Leitung des Büros, bei der Koordination mit dem Ständerat und der Erledigung der Geschäfte zwischen den Sessionen.

2

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so übernimmt der frühere Präsident oder einer seiner Vorgänger im Amt den Vorsitz.

1 2 3

SR 171.11 BBl 1999 9613 SR 171.13

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1999-5260

Geschäftsreglement des Nationalrates

II Diese Änderung tritt mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft.

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