Verfügung im Widerspruchsverfahren 2379/1997 Widersprechende/r Peter Althaus., Via Serodine 2, CH ­ 6612 Ascona, schweizer Marke Nr. P 274 875 (ASTRO-THERMO fig.), Vertreter/in Schmauder & Wann, Patentanwaltsbüro, Zwängiweg 7, 8038 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Daiwa-Cormoran, Sportartikel Vertrieb GmbH, Industriestrasse 28, D ­ 82194 Gröbenzell, Internationale Marke Nr. 673 862 (ASTRO-THERMO) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 1. September 1999 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 2379 wird gutgeheissen.

2.

Der Marke IR 673 862 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung den Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Entschädigung von 1300 Franken zu zahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

9. September 1999

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

1999-5091

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