Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Anhang 7 Entwurf

(StG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2 (neu) 2

Zu den steuerfreien Urkunden gehören auch die Frachturkunden im Gepäck-, Tierund Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt es gleichzeitig mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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BBl 1999 7922 SR 641.10

1999-4934

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