Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Anhang 11 Entwurf

(RVOG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst: I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 61a

Zweites Kapitel: Genehmigung von kantonalem und interkantonalem Recht, Information über Verträge der Kantone mit dem Ausland Art. 61a Bisheriger Art. 62 Art. 61a Sachüberschrift Kantonales und interkantonales Recht Art. 62 (neu)

Verträge der Kantone mit dem Ausland

1

Die Kantone informieren den Bund im Voraus über Verträge, die sie mit dem Ausland schliessen.

2 Das zuständige Departement prüft, ob die Verträge dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen, und stellt im Fall einer Kollision dem Bundesrat Antrag, beim Kanton Einsprache zu erheben.

Kann die Kollision nicht ausgeräumt werden, erhebt der Bundesrat Einsprache bei der Bundesversammlung.

3 Die Bundesversammlung entscheidet über die Genehmigung der Verträge der Kantone mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

1 2

BBl 1999 7922 SR 172.010; AS 1999 ...

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1999-4938

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt es gleichzeitig mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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