Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für tiefere Arzneimittelpreise»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 12. Dezember 19971 eingereichten Volksinitiative «für tiefere Arzneimittelpreise», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 19992, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für tiefere Arzneimittelpreise» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet, abgestimmt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt ergänzt: Art.117 Abs. 3 3

Die in den Nachbarstaaten Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich mit Rezept oder rezeptfrei zum Verkauf bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften zugelassenen Medikamente als Originalpräparate oder Generika sind in gleicher Weise mit Rezept oder rezeptfrei auch bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern Drogerien oder anderen Geschäften in der Schweiz zugelassen, ohne dass es für die Schweiz einer besonderen Bewilligung bedarf. Soweit rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente zum Verkauf gelangen, sind Generika abzugeben, sofern solche vorhanden sind oder sofern die Patientin oder der Patient das Präparat nicht selbst bezahlt. Soweit Originalpräparate und Generika durch die Krankenkassen zu bezahlen sind, sind an die Patientinnen und Patienten die preisgünstigsten Produkte abzugeben, entsprechend der jedes Jahr veröffentlichten Liste der vom Bund anerkannten Krankenversicherer.

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BBl 1998 737 BBl 1999 7541

1999-4506

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Volksinitiative. BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art.197 (neu) 1. Übergangsbestimmung zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung) Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 117 Absatz 3 stehen, sind aufgehoben.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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