Bundesgesetz über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19991, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand

1

Der Bund fördert die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Schweiz, die Schaffung von Sympathien für die Schweiz sowie die Darstellung der schweizerischen Vielfalt und Attraktivität.

2

Er setzt zu diesem Zweck eine Organisation mit dem Namen Präsenz Schweiz ein.

Art. 2

Präsenz Schweiz

1

Präsenz Schweiz lenkt den Aufbau und Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen den an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Personen und Institutionen und beschafft die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie ergreift eigene Initiativen und verstärkt und koordiniert die Tätigkeiten ihrer Mitglieder und Partner.

2

Sie erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind.

3 Sie arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern und den Auslandsvertretungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten eng zusammen.

4 Sie kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern.

5 Sie kann einzelne Aufgaben unter ihrer Aufsicht von Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung wahrnehmen lassen.

Art. 3

Organe

Die Organe von Präsenz Schweiz sind:

1

a.

die Kommission;

b.

die Geschäftsstelle.

BBl 1999 9559

1999-5021

9603

Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland. BG

Art. 4

Kommission

1

Die Kommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung sowie weiterer Organisationen und privater Kreise, die für die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland von Bedeutung sind.

2

Sie hat die Rechtsform einer Behördenkommission.

Art. 5 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ von Präsenz Schweiz.

2

Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Kommission über die Verwendung der finanziellen Mittel von Präsenz Schweiz.

Art. 6

Wahlen

Der Bundesrat wählt auf Antrag des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten: a.

den Präsidenten oder die Präsidentin von Präsenz Schweiz;

b.

die Kommissionsmitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;

c.

den Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle.

Art. 7

Verwaltungsrechtspflege

Verfügungen der Geschäftsstelle und der Kommission unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 8

Berichterstattung

Präsenz Schweiz veröffentlicht einen Jahresbericht.

Art. 9 1

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er regelt im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Organisation und das Verfahren von Präsenz Schweiz sowie deren Stellung gegenüber Bundesbehörden und Organisationen, die für die Präsenz der Schweiz im Ausland tätig sind.

3 Er legt die Voraussetzungen für die Unterstützung von Massnahmen zum Zwecke der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland fest.

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. März 19762 über die Einsetzung einer Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland wird aufgehoben.

2

AS 1976 2087

9604

Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland. BG

Art. 11

Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Art. 12

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10560

9605