Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen

Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ­

Kanton Bern, Gemeinde Zweisimmen. Verbauung des Mariedbaches, Verfügung Nr. 1677

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Kanton Bern, Gemeinde Trub. Verbauung der Trub, des Twärengrabens, Seltenbachs, Fankhausbachs und Hüttenbachs, Verfügung Nr. 1679

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Kanton Bern, Gemeinde Eriz und Horrenbach-Buchen. Verbauung der Zelg und Zuflüsse, Verfügung Nr. 1678

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Kanton Luzern, Gemeinde Kriens. Verbauung Banzenloch- und Tschuggenbach, Verfügung Nr. 266

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, Postfach, 2501 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

17. August 1999

5938

Bundesamt für Wasserwirtschaft

1999-4866