Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes

Entwurf

(PKB-Gesetz) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34quater sowie 85 Ziffern 1 und 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 19991, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal: a.

der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes2 (RVOG);

b.

der Parlamentsdienste nach Artikel 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes3;

c.

der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 19974;

d.

der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;

e.

der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach den Artikeln 71a­71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes5;

f.

der Eidgenössischen Gerichte nach dem Bundesrechtspflegegesetz6;

g.

der angeschlossenen Organisationen und Unternehmen nach Artikel 2.

2

Dieses Gesetz gilt nicht für die von der Bundesversammlung nach Artikel 85 Ziffer 4 der Bundesverfassung gewählten Personen.

Art. 2

Angeschlossene Organisationen und Unternehmen

1

Die Pensionskasse des Bundes kann mit Organisationen und Unternehmen, die dem Bund besonders nahe stehen, Anschlussverträge abschliessen.

1 2 3 4 5 6

BBl 1999 5223 SR 172.010 SR 171.11 SR 783.1 SR 172.021 SR 173.110

5296

1999-4581

PKB-Gesetz

2

Zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Anschlussverträgen ist die Kassenkommission (Art. 11). Ihr Entscheid bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3

Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten, namentlich über die Voraussetzungen des Anschlusses und der Kündigung des Vertrags sowie über das Führen gesonderter Rechnungen.

Art. 3

Arbeitgeber

Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: a.

der Bundesrat für das Personal nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f;

b.

die Schweizerische Post;

c.

die dezentralisierten Verwaltungseinheiten;

d.

die angeschlossenen Organisationen und Unternehmen.

2. Kapitel: Vorsorgeordnung Art. 4

Grundsätze

1

Versicherte Verdienste bis mindestens zum Eineinhalbfachen des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind im Leistungsprimat versichert.

2

Jeder Arbeitgeber bestimmt für sein Personal, welche Lohnteile, die über dem Betrag von Absatz 1 liegen, versicherbar sind und in welchem Versicherungsplan diese Lohnbestandteile versichert werden.

3

Für besondere Kategorien von Personen und für variable Lohnbestandteile kann der Bundesrat abweichende Versicherungspläne vorsehen.

4

Die Pensionskasse des Bundes kann für angeschlossene Organisationen und Unternehmen zusätzliche Versicherungspläne anbieten.

5

Der Bundesrat kann eine Unterstützungskasse errichten, namentlich in Form einer öffentlich-rechtlichen Stiftung. Er regelt deren Zweck und Finanzierung.

Art. 5

Leistungen

1

Die Rente beträgt im Kernplan bei voller Versicherungsdauer und dem durch den Bundesrat festgesetzten Rücktrittsalter:

7

a.

60 Prozent des versicherten Verdienstes für die Alters- und Invalidenrente;

b.

zwei Drittel der Alters- und Invalidenrente für die Ehegattenrente;

SR 831.40

5297

PKB-Gesetz

c.

einen Sechstel der Alters- und Invalidenrente für die Kinder- und Waisenrente.

2

Der Bundesrat bestimmt die volle Versicherungsdauer. Bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten wird die Versicherungsdauer angenommen, die das Mitglied im Zeitpunkt des reglementarischen Rücktrittsalters erreicht hätte.

3

Die Höhe des Teuerungsausgleiches auf den Renten bestimmt sich nach dem Vermögensertrag auf dem vorhandenen Deckungskapital der Rentnerinnen und Rentner. Die Arbeitgeber können ihren Rentnerinnen und Rentnern den Ausgleich der Teuerung ganz oder teilweise garantieren. Die Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben a­c garantieren ihrem Personal den Teuerungsausgleich zu 50 Prozent.

4

Solange keine Altersrente der AHV bezogen wird, längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters, richtet die Pensionskasse des Bundes den Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente auf Verlangen eine Überbrückungsrente aus. Die Überbrückungsrente ist ganz oder teilweise rückzahlbar.

5

Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente kann die Pensionskasse des Bundes solange einen festen Zuschlag ausrichten, bis der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der AHV entsteht. Der feste Zuschlag muss von den Versicherten nicht zurückbezahlt werden.

Art. 6

Beiträge

1

Die wiederkehrenden Beiträge werden je zur Hälfte von den Versicherten und den Arbeitgebern finanziert.

2

Erhöht sich bei gleich bleibendem Beschäftigungsgrad der versicherte Verdienst, so leisten die Versicherten einen nach Alter gestaffelten einmaligen Beitrag. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entrichten. Soweit der zum Ausgleich der verbleibenden Deckungskapitalbelastung zusätzlich erforderliche Betrag nicht durch dafür zur Verfügung stehende Gewinne finanziert werden kann, wird er von den Arbeitgebern erbracht.

Art. 7

Freiwillige Arbeitgeberbeiträge

Die Arbeitgeber können Beiträge für besondere Zwecke entrichten.

3. Kapitel: Durchführung der beruflichen Vorsorge 1. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes und andere Vorsorgeeinrichtungen Art. 8 1

Pensionskasse des Bundes

Die Pensionskasse des Bundes ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Bundesrat bestimmt den Geschäftssitz.

5298

PKB-Gesetz

2

Die Pensionskasse des Bundes führt für ihre Mitglieder die berufliche Vorsorge nach diesem Gesetz durch. Sie ist an die zwingenden Bestimmungen des BVG und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19938 gebunden und im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

3

Der Bundesrat kann der Pensionskasse des Bundes weitere Aufgaben übertragen, soweit diese mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Bund trägt die entsprechenden Kosten.

4

Die Pensionskasse des Bundes kann die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz Dritten übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind Aufgaben nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 20 Absatz 3.

Art. 9

Andere Vorsorgeeinrichtungen

1

Der Bundesrat kann, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, dezentralisierte Verwaltungseinheiten ermächtigen: a.

eine eigene Pensionskasse zu führen; oder

b.

ihr Personal bei einer Pensionskasse Dritter zu versichern.

2

Mit der Ermächtigung entscheidet der Bundesrat, ob für die Versicherung des betroffenen Personals die Vorsorgeordnung nach diesem Gesetz Anwendung findet.

2. Abschnitt: Organisation der Pensionskasse des Bundes Art. 10

Organe

Die Organe der Pensionskasse des Bundes sind: a.

die Kassenkommission;

b.

die Direktion.

Art. 11

Kassenkommission

1

Die Kassenkommission übt die oberste Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der Pensionskasse aus. Im Übrigen hat sie folgende Aufgaben:

8

a.

Sie ernennt die Direktion der Pensionskasse.

b.

Sie wählt die Kontrollstelle und die anerkannte Expertin oder den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.

c.

Sie genehmigt die Jahresrechnung.

d.

Sie erlässt die Statuten und Reglemente.

SR 831.42

5299

PKB-Gesetz

2

Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung der Kassenkommission und die Sitzverteilung nach Arbeitgebern. Er regelt auf Vorschlag der Kassenkommission das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertretung in die Kassenkommission.

3

Die Kassenkommission konstituiert sich im Übrigen selbst. Sie kann Fachleute beiziehen und Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht der Kassenkommission angehören müssen.

Art. 12

Direktion

1

Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte der Pensionskasse und nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Kassenkommission und deren Ausschüssen teil.

2

Sie ernennt das Personal der Pensionskasse.

3

Die Direktion und das Personal der Pensionskasse unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal.

Art. 13

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung, Verwaltung und Kontrolle der Pensionskasse betrauten Personen richtet sich nach dem BVG.

Art. 14

Datenbearbeitung

1

Die Pensionskasse bearbeitet die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Personendaten über Versicherte und deren Angehörige.

2

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten: a.

Daten über die Gesundheit;

b.

Daten über Sozialmassnahmen, Betreibungen sowie administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

3

Zum Zweck der Kontrolle der Angaben von Versicherten kann die Pensionskasse insbesondere elektronisch Daten mit in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen, im Besonderen mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der zentralen Ausgleichsstelle, der schweizerischen Ausgleichskasse, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, vergleichen.

4

Der Bundesrat regelt: a.

die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Daten;

b.

die Aufbewahrungsfrist;

c.

die Organisation und den Betrieb der automatisierten Systeme;

d.

die Datensicherheit.

5300

PKB-Gesetz

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Finanzierung und Rechnungslegung Art. 15

Fehlbetrag und Bundesgarantie

1

Solange ein Fehlbetrag besteht, kann die Pensionskasse vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen. Der Bundesrat legt den technischen Zinssatz fest.

2

Der Fehlbetrag wird mit 4 Prozent verzinst. Der Bundesrat kann diesen Zinssatz auf höchstens 4,5 Prozent erhöhen.

3

Der Bund garantiert die Leistungen der Pensionskasse, solange ein Fehlbetrag besteht. Er kann die Arbeitgeber anteilmässig zur Deckung entstehender Kosten heranziehen.

Art. 16

Sanierungsmassnahmen

1

Sinkt der Deckungsgrad der Pensionskasse unter Hinzurechnung des Fehlbetrages unter 90 Prozent, so ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes an.

2

Gewährt der Bund keine Garantien mehr, so werden Sanierungsmassnahmen ab einer Unterdeckung von 5 Prozent angeordnet.

Art. 17

Anlage der Gelder der Pensionskasse und Verwendung der Vermögenserträge

1

Die Pensionskasse legt das Vermögen im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz in eigener Verantwortung an. Sie gewährleistet bei der Anlage des Vermögens: a.

die erforderliche Sicherheit;

b.

einen marktkonformen Ertrag;

c.

eine angemessene Verteilung der Risiken;

d.

ausreichende Liquidität.

2

Der Bundesrat legt die Anlagestrategie fest und regelt die Verwendung der Vermögenserträge. Dabei achtet er in erster Linie auf die Äufnung der notwendigen Reserven und Rückstellungen. Soweit darüber hinaus Vermögenserträge zur Verfügung stehen, sind die Erträge auf dem Deckungskapital für den Einbau der Teuerung zu verwenden.

Art. 18

Rechnungslegung

Die Pensionskasse kann nach Arbeitgebern getrennte Rechnungen führen.

5301

PKB-Gesetz

Art. 19

Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Gegenüber Dritten, die ein Ereignis verursachen, das Versicherungsleistungen auslöst, tritt die Pensionskasse bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein.

4. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen, Statuten und Reglemente Art. 20

Ausführungsbestimmungen

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Die Kassenkommission ist vor Erlass oder Änderung der Ausführungsbestimmungen anzuhören.

2

Die Ausführungsbestimmungen regeln insbesondere: a.

die Voraussetzungen, den Umfang, den Beginn und das Ende sowie Beschränkungen der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse;

b.

die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten;

c.

die Leistungen der Pensionskasse sowie deren Abtretung, Vorbezug, Verpfändung, Rückzahlung, Rückforderung, Verrechnung und Anrechnung;

d.

den versicherten Verdienst, insbesondere dessen Anpassung an die Teuerung;

e.

die Modalitäten für den Einkauf in die Pensionskasse;

f.

die Voraussetzungen und Modalitäten für den reglementarischen vorzeitigen Rentenbezug sowie die Voraussetzungen und die Beitragspflichten der Arbeitgeber für den ausserreglementarischen vorzeitigen Rentenbezug;

g.

die Kürzung von Leistungen wegen Überentschädigung;

h.

die Beitragspflicht, insbesondere die Höhe der Beiträge und deren Staffelung;

i.

die Voraussetzungen für die Leistung einer Invalidenrente und die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines festen Zuschlages;

j.

die Fälle, in denen im Einverständnis mit den Betroffenen besondere Versicherungslösungen getroffen werden können.

3

Der Bundesrat kann seine Zuständigkeiten zur Regelung einzelner Bereiche nach diesem Gesetz der Kassenkommission übertragen. Er kann sich die Genehmigung solcher Regelungen vorbehalten.

Art. 21

Statuten und Reglemente

1

Die Kassenkommission erlässt im Rahmen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen: a.

die Statuten der Pensionskasse;

b.

die Anlagerichtlinien;

5302

PKB-Gesetz

c.

das Anlagereglement;

d.

die Grundsätze über die Risikopolitik;

e.

das Geschäfts- und Organisationsreglement.

2

Die Regelungen nach Absatz 1 Buchstaben a­d bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

Die Statuten regeln insbesondere: a.

die Überwälzung von Verwaltungskosten;

b.

die Gebühren für besondere Dienstleistungen der Pensionskasse;

c.

die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sowie das Verfahren bei Austritt eines Arbeitgebers oder eines Wechsels seines Status;

d.

die Pflicht zur Übernahme der Rentnerinnen und Rentner, die einem Arbeitgeber zuzuordnen sind, wenn dieser Arbeitgeber aus der Pensionskasse austritt;

e.

die Meldepflichten der Arbeitgeber;

f.

die versicherungsmathematischen Aspekte.

4. Kapitel: Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt: Vorsorgeordnung Art. 22

Übergangsrenten und Teuerungsausgleich

1

Personen, deren versicherter Verdienst nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 herabgesetzt wird und die bei Inkrafttreten der neuen Statuten das 55. Altersjahr vollendet haben, können ihren bisherigen versicherten Verdienst beibehalten.

2

Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pensionskasse des Bundes eine Invalidenrente oder einen festen Zuschlag beziehen, erhalten diese Renten weiterhin, auch wenn die Voraussetzungen für den Bezug dieser Renten nach neuem Recht nicht mehr erfüllt sind. Vorbehalten bleibt eine Änderung des Gesundheitszustandes der betroffenen Personen.

3

Bis die Anlagen nach Artikel 24 getätigt sind, garantiert der Bund den Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f den gleichen prozentualen Teuerungsausgleich wie dem aktiven Bundespersonal.

Art. 23

Übergangsgenerationen nach bisherigem Recht

Versicherte, deren Rechtsstellung durch die Übergangsbestimmungen bisheriger Statuten geregelt wird, behalten diese auch unter dem neuen Recht bei. Der Bundesrat erlässt die Übergangsbestimmungen.

5303

PKB-Gesetz

2. Abschnitt: Finanzierungsordnung Art. 24

Anlage des Vermögens

1

Die Gelder der Pensionskasse des Bundes sind bis zum 31. Dezember 2005 vollständig nach der vom Bundesrat festgelegten Anlagestrategie anzulegen.

2

Für Gelder, die noch nicht nach dieser Anlagestrategie angelegt sind, entrichtet der Bund der Pensionskasse einen Zinsertrag, der der Durchschnittsrendite der Bundesobligationen entspricht, mindestens aber 4 Prozent pro Jahr beträgt.

Art. 25

Schwankungsreserven

Bis die Schwankungsreserven 10 Prozent des Deckungskapitals der Eröffnungsbilanz betragen, garantiert der Bund die fehlenden Schwankungsreserven der Pensionskasse. Er kann die Arbeitgeber anteilmässig zur Deckung entstehender Kosten heranziehen.

Art. 26

Einzahlung des Fehlbetrages

Die dem Bund aus der Einzahlung des Fehlbetrages entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

3. Abschnitt: Kompetenzordnung Art. 27

Organisation

Bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nimmt der Bundesrat die Kompetenzen der Kassenkommission wahr. Er kann einzelne Befugnisse der Direktion der Pensionskasse übertragen. Die Kassenkommission ist vor Erlass der Ausführungsbestimmungen, der Statuten und Reglemente sowie vor wichtigen Entscheidungen anzuhören.

4. Abschnitt: Errichtung der Anstalt Art. 28 1

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes trifft der Bundesrat folgende Vorkehren: a.

Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der Pensionskasse.

b.

Er bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen und die Wertschriften, die auf die Pensionskasse übertragen werden.

5304

PKB-Gesetz

c.

Er sorgt dafür, dass die Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte des Bundes, welche auf die Pensionskasse übergehen, im Grundbuch steuerund gebührenfrei umgeschrieben werden.

2

Die Anstalt tritt als Arbeitgeberin in die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 29

Änderung bisherigen Rechts

1. Beamtengesetz9 Art. 48 Aufgehoben 2. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198910 Art. 36 Abs. 4 (neu): 4

Die Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.

3. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199711

Art. 15 Abs. 1 dritter Satz (neu) 1

... Die Post kann mit Zustimmung des Bundesrates eine eigene Pensionskasse führen oder sich anderen Vorsorgeeinrichtungen anschliessen.

Art. 30

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10433

9 10 11

SR 172.221.10 SR 611.0 SR 783.1

5305