Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) betreffend die Liste der empfohlenen Tarife der Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC) eröffnet.

Im Dezember 1998 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) eine Vorabklärung betreffend die Preisempfehlungen der Vereinigung der Fahrlehrer der französischsprachigen Schweiz und des Kantons Bern durchgeführt. Diese Vorabklärung hat ergeben, dass in der Merzahl der untersuchten Kantone Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 5 KG bestehen.

Im Kanton Freiburg hat die Association fribourgeoise des écoles de circulation (AFEC) eine Tarifliste mit Gültigkeit ab 1. Januar 1999 herausgegeben. Die Untersuchungen des Sekretariates haben gezeigt, dass diese Preise nicht nur von der Mehrzahl der Mitglieder der AFEC, sondern auch von Nichtmitgliedern befolgt werden. Zudem bestimmt Artikel 4 Buchstabe f der Statuten der AFEC, dass sich die Mitglieder verpflichten, die von der Vereinigung herausgegebenen Tarife und Bedingungen zu respektieren, in ihren Lokalen sichtbar auszuhängen und auf jeden neuen Kandidaten anzuwenden. Es existieren somit genügend Hinweise, welche aufzeigen, dass die Empfehlungen unzulässige Abreden im Sinne von Artikel 5 KG darstellen könnten.

Daher hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission entschieden, eine Untersuchung gegen die AFEC zu eröffnen. Die Untersuchung soll insbesondere aufzeigen, ob die Preisabreden eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 KG darstellen.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Die Frist steht still vom 15. Juli 1999 bis und mit 15. August 1999 (Art. 22a Buchstabe b Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren). Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a ­ c KG können sich folgende Dritte anmelden: a. Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des
Wettbewerbs behindert sind; b. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder befugt sind, sofern sich auch die Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können; c. Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031 / 322 20 53.

15. Juli 1999 5442

Sekretariat der Wettbewerbskommission 1999-4690